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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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§ 5 Vergütung<br />

<strong>1.</strong> Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Durchführung<br />

der ihm obliegenden Aufgaben von der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaft 1 als Gesamtschuldner<br />

eine Vergütung in Höhe von 30.000 € zuzüglich<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die im Verhältnis zwischen<br />

Fondsgesellschaft und Objektgesellschaft 1 wie<br />

folgt zu entrichten ist:<br />

▪ Fondsgesellschaft: 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe<br />

▪ Objektgesellschaft 1: 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe<br />

Die Vergütung ist je zur Hälfte am 30.12.2011 sowie am<br />

30.06.2012 zur Zahlung fällig.<br />

2. Im Fall von § 4 Absatz 2 erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />

von der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />

1 als Gesamtschuldner eine zusätzliche Vergütung<br />

in Höhe von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in<br />

gesetzlicher Höhe, die im Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft<br />

und Objektgesellschaft 1 je zur Hälfte zu tragen<br />

und am 30.06.2013 zur Zahlung fällig ist.<br />

3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

Anspruch auf einen angemessenen<br />

Teil der Vergütung.<br />

§ 6 Allgemeine Auftragsbedingungen,<br />

Haftungsbeschränkung etc.<br />

<strong>1.</strong> Diesem Vertrag liegen ergänzend die Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte<br />

und Steuerberatungsgesellschaften zugrunde,<br />

die als Anlage 1 direkt im Anschluss an die Schlussbestimmungen<br />

(§ 7) abgedruckt sind.<br />

2. Es wird nochmals gesondert darauf hingewiesen,<br />

dass die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

auf Ersatz eines fahrlässig verursachten<br />

Schadens auf <strong>1.</strong>000.000 € (in Worten: eine Million<br />

Euro) beschränkt ist. Von der Haftungsbegrenzung<br />

ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit.<br />

3. Schadenersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur<br />

können jedoch nur geltend gemacht<br />

werden, wenn die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />

1 oder die an der Fondsgesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar über eine Treuhänderin beteiligten Gesellschafter<br />

sowie Stillen Beteiligten nicht auf andere Weise<br />

Ersatz zu erlangen vermögen.<br />

4. Soweit ein Schadenersatzanspruch kraft Gesetzes<br />

nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er<br />

▪ in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist, und der Anspruchssteller von den den<br />

Anspruch begründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste,<br />

▪ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige<br />

Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,<br />

▪ ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis<br />

oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von<br />

der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />

oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis<br />

an.<br />

Die Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen<br />

als der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft 1,<br />

soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder<br />

außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

und diesen Personen begründet<br />

worden sind.<br />

5. Zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich vereinbart,<br />

dass für diesen Vertrag, seine Durchführung und<br />

die sich daraus ergebenden Ansprüche ausschließlich<br />

deutsches Recht gilt.<br />

6. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.<br />

§ 7 Schlussbestimmungen<br />

<strong>1.</strong> Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

bedarf der Schriftform, sofern die<br />

Vertragschließenden bei Änderungs­ oder Ergänzungsabreden<br />

nicht deutlich den Willen zum Ausdruck bringen,<br />

die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser<br />

Schriftformklausel gelten.<br />

Verträge<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

229<br />

Grundlagen

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