Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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§ 5 Vergütung<br />
<strong>1.</strong> Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für die Durchführung<br />
der ihm obliegenden Aufgaben von der Fondsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaft 1 als Gesamtschuldner<br />
eine Vergütung in Höhe von 30.000 € zuzüglich<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die im Verhältnis zwischen<br />
Fondsgesellschaft und Objektgesellschaft 1 wie<br />
folgt zu entrichten ist:<br />
▪ Fondsgesellschaft: 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in<br />
gesetzlicher Höhe<br />
▪ Objektgesellschaft 1: 15.000 € zuzüglich Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe<br />
Die Vergütung ist je zur Hälfte am 30.12.2011 sowie am<br />
30.06.2012 zur Zahlung fällig.<br />
2. Im Fall von § 4 Absatz 2 erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />
von der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />
1 als Gesamtschuldner eine zusätzliche Vergütung<br />
in Höhe von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in<br />
gesetzlicher Höhe, die im Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft<br />
und Objektgesellschaft 1 je zur Hälfte zu tragen<br />
und am 30.06.2013 zur Zahlung fällig ist.<br />
3. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
Anspruch auf einen angemessenen<br />
Teil der Vergütung.<br />
§ 6 Allgemeine Auftragsbedingungen,<br />
Haftungsbeschränkung etc.<br />
<strong>1.</strong> Diesem Vertrag liegen ergänzend die Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte<br />
und Steuerberatungsgesellschaften zugrunde,<br />
die als Anlage 1 direkt im Anschluss an die Schlussbestimmungen<br />
(§ 7) abgedruckt sind.<br />
2. Es wird nochmals gesondert darauf hingewiesen,<br />
dass die Inanspruchnahme des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
auf Ersatz eines fahrlässig verursachten<br />
Schadens auf <strong>1.</strong>000.000 € (in Worten: eine Million<br />
Euro) beschränkt ist. Von der Haftungsbegrenzung<br />
ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit.<br />
3. Schadenersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur<br />
können jedoch nur geltend gemacht<br />
werden, wenn die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft<br />
1 oder die an der Fondsgesellschaft unmittelbar<br />
oder mittelbar über eine Treuhänderin beteiligten Gesellschafter<br />
sowie Stillen Beteiligten nicht auf andere Weise<br />
Ersatz zu erlangen vermögen.<br />
4. Soweit ein Schadenersatzanspruch kraft Gesetzes<br />
nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er<br />
▪ in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist, und der Anspruchssteller von den den<br />
Anspruch begründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste,<br />
▪ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige<br />
Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an,<br />
▪ ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis<br />
oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von<br />
der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis<br />
an.<br />
Die Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen<br />
als der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft 1,<br />
soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder<br />
außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
und diesen Personen begründet<br />
worden sind.<br />
5. Zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich vereinbart,<br />
dass für diesen Vertrag, seine Durchführung und<br />
die sich daraus ergebenden Ansprüche ausschließlich<br />
deutsches Recht gilt.<br />
6. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.<br />
§ 7 Schlussbestimmungen<br />
<strong>1.</strong> Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
2. Jede Änderung oder Ergänzung dieses Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
bedarf der Schriftform, sofern die<br />
Vertragschließenden bei Änderungs oder Ergänzungsabreden<br />
nicht deutlich den Willen zum Ausdruck bringen,<br />
die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser<br />
Schriftformklausel gelten.<br />
Verträge<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen