Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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sellschaft 1 zu leisten sind, über das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
abgewickelt werden, ausgenommen der<br />
laufende Zahlungsverkehr im unmittelbaren Zusammenhang<br />
mit der Bewirtschaftung/Vermietung ihrer Immobilien<br />
(vgl. Absatz 4) sowie die vor Abschluss dieses Vertrages<br />
bereits von der Objektgesellschaft 1 geleisteten<br />
Zahlungen.Die Objektgesellschaft 1 verpflichtet sich vorbehaltlich<br />
Absatz 4, keine weiteren Bankkonten während<br />
der Vertragslaufzeit zu eröffnen bzw. soweit dies im Hinblick<br />
auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gemäß<br />
§ 1 zwingend erforderlich ist, dafür Sorge zu tragen,<br />
dass dies nur mit vorheriger Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
erfolgt.<br />
4. Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle ist<br />
die Überwachung der weiteren Konten der Objektgesellschaft<br />
1 bei der Deutschen Bank AG (Nr. 177268001<br />
sowie 177268000). Das Konto Nr. 177268001 dient<br />
ausschließlich als Mieteingangskonto sowie zur Abwicklung<br />
des laufenden Zahlungsverkehrs im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit der Bewirtschaftung/Vermietung<br />
der Immobilien der Objektgesellschaft <strong>1.</strong> Das Konto Nr.<br />
177268000 ist ein sog. Reservekonto im Rahmen des<br />
abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der HYPO<br />
NOE Gruppe Bank AG.<br />
Etwaige bei finanzierenden Kreditinstituten zur Darlehensabwicklung<br />
zusätzlich erforderliche und geführte Darlehenskonten<br />
unterliegen ebenfalls nicht der Mittelverwendungskontrolle.<br />
5. Eine unmittelbare Mittelverwendungskontrolle bei der<br />
noch zu errichtenden Objektgesellschaft 2 ist nicht vorgesehen.<br />
§ 3 Freigabevoraussetzungen, Durchführung<br />
der Mittelverwendungskontrolle<br />
<strong>1.</strong> Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt<br />
und ist verpflichtet, bei Vorliegen der nachstehenden<br />
Voraussetzungen an der Verfügung über Guthaben auf<br />
dem Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft bzw. dem<br />
Mittelverwendungskontrollkonto der Objektgesellschaft 1<br />
mitzuwirken:<br />
▪ Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung mit<br />
den Investitionsplänen der Fondsgesellschaft und der<br />
Objektgesellschaften stehen und zur Erfüllung der Ver<br />
bindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften<br />
erfolgen.<br />
▪ Die Zahlungsverpflichtungen müssen den vertraglichen<br />
Voraussetzungen entsprechen, d. h. sind fällig und die<br />
Rechnungen über die zu leistenden Zahlungen liegen<br />
vor. Eine Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur<br />
setzt stets zuvor die Freigabe durch die für die<br />
Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften zeichnungsberechtigten<br />
Personen voraus.<br />
▪ Sofern zwischen der Fondsgesellschaft oder den Objektgesellschaften<br />
und ihren Vertragspartnern Vorauszahlungen<br />
über bereits erbrachte oder noch zu erbringende<br />
Leistungen vereinbart wurden oder werden, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
zur Freigabe verpflichtet, soweit<br />
sich die Zahlungen für die einzelnen Leistungen im Rahmen<br />
der Investitionspläne der Fondsgesellschaft und der<br />
Objektgesellschaften bewegen.<br />
▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der Entrichtung von Kaufpreisen<br />
für die Objekte des Immobilienportfolios II der<br />
Objektgesellschaft 1 müssen zuvor sämtliche Ansprüche<br />
des Darlehensgebers auf Zins und Tilgungsleistungen<br />
aus der Zwischenfinanzierung gemäß Darlehensvertrag<br />
mit der Fondsgesellschaft vom 20.06.2011 befriedigt<br />
sein.<br />
▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der Rückführung von Zwischenfinanzierungsmitteln<br />
für bereits vor Abschluss dieses<br />
Vertrages von der Objektgesellschaft 1 geleistete<br />
Zahlungen hat eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle<br />
gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu<br />
erfolgen.<br />
▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der geplanten weiteren<br />
Immobilieninvestition über die noch zu errichtende<br />
Objektgesellschaft 2 muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
der der Investitionsentscheidung zugrunde<br />
liegende Beschluss gemäß § 12 Absatz 7 e) des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft vorliegen, die<br />
Objektgesellschaft 2 muss errichtet sein und die Fondsgesellschaft<br />
muss eine (Kommandit)Beteiligung an dieser<br />
übernommen haben.<br />
▪ Bei Zahlungen der Fondsgesellschaft an die Objektgesellschaft<br />
2 muss auch die Mittelverwendung auf Ebene<br />
der Objektgesellschaft 2 die vorstehenden Voraussetzungen<br />
erfüllen.<br />
▪ Bei Fehleinzahlungen oder Überzahlungen auf dem<br />
Einzahlungskonto sowie bei (teilweisen) Einzahlungen<br />
von unmittelbar oder mittelbar über eine Treuhänderin<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschaftern<br />
Verträge<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen