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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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sellschaft 1 zu leisten sind, über das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

abgewickelt werden, ausgenommen der<br />

laufende Zahlungsverkehr im unmittelbaren Zusammenhang<br />

mit der Bewirtschaftung/Vermietung ihrer Immobilien<br />

(vgl. Absatz 4) sowie die vor Abschluss dieses Vertrages<br />

bereits von der Objektgesellschaft 1 geleisteten<br />

Zahlungen.Die Objektgesellschaft 1 verpflichtet sich vorbehaltlich<br />

Absatz 4, keine weiteren Bankkonten während<br />

der Vertragslaufzeit zu eröffnen bzw. soweit dies im Hinblick<br />

auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks gemäß<br />

§ 1 zwingend erforderlich ist, dafür Sorge zu tragen,<br />

dass dies nur mit vorheriger Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

erfolgt.<br />

4. Nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle ist<br />

die Überwachung der weiteren Konten der Objektgesellschaft<br />

1 bei der Deutschen Bank AG (Nr. 177268001<br />

sowie 177268000). Das Konto Nr. 177268001 dient<br />

ausschließlich als Mieteingangskonto sowie zur Abwicklung<br />

des laufenden Zahlungsverkehrs im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit der Bewirtschaftung/Vermietung<br />

der Immobilien der Objektgesellschaft <strong>1.</strong> Das Konto Nr.<br />

177268000 ist ein sog. Reservekonto im Rahmen des<br />

abgeschlossenen Darlehensvertrages mit der HYPO<br />

NOE Gruppe Bank AG.<br />

Etwaige bei finanzierenden Kreditinstituten zur Darlehensabwicklung<br />

zusätzlich erforderliche und geführte Darlehenskonten<br />

unterliegen ebenfalls nicht der Mittelverwendungskontrolle.<br />

5. Eine unmittelbare Mittelverwendungskontrolle bei der<br />

noch zu errichtenden Objektgesellschaft 2 ist nicht vorgesehen.<br />

§ 3 Freigabevoraussetzungen, Durchführung<br />

der Mittelverwendungskontrolle<br />

<strong>1.</strong> Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt<br />

und ist verpflichtet, bei Vorliegen der nachstehenden<br />

Voraussetzungen an der Verfügung über Guthaben auf<br />

dem Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft bzw. dem<br />

Mittelverwendungskontrollkonto der Objektgesellschaft 1<br />

mitzuwirken:<br />

▪ Die Mittelverwendung muss in Übereinstimmung mit<br />

den Investitionsplänen der Fondsgesellschaft und der<br />

Objektgesellschaften stehen und zur Erfüllung der Ver­<br />

bindlichkeiten der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften<br />

erfolgen.<br />

▪ Die Zahlungsverpflichtungen müssen den vertraglichen<br />

Voraussetzungen entsprechen, d. h. sind fällig und die<br />

Rechnungen über die zu leistenden Zahlungen liegen<br />

vor. Eine Freigabe durch den Mittelverwendungskontrolleur<br />

setzt stets zuvor die Freigabe durch die für die<br />

Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften zeichnungsberechtigten<br />

Personen voraus.<br />

▪ Sofern zwischen der Fondsgesellschaft oder den Objektgesellschaften<br />

und ihren Vertragspartnern Vorauszahlungen<br />

über bereits erbrachte oder noch zu erbringende<br />

Leistungen vereinbart wurden oder werden, ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

zur Freigabe verpflichtet, soweit<br />

sich die Zahlungen für die einzelnen Leistungen im Rahmen<br />

der Investitionspläne der Fondsgesellschaft und der<br />

Objektgesellschaften bewegen.<br />

▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der Entrichtung von Kaufpreisen<br />

für die Objekte des Immobilienportfolios II der<br />

Objektgesellschaft 1 müssen zuvor sämtliche Ansprüche<br />

des Darlehensgebers auf Zins­ und Tilgungsleistungen<br />

aus der Zwischenfinanzierung gemäß Darlehensvertrag<br />

mit der Fondsgesellschaft vom 20.06.2011 befriedigt<br />

sein.<br />

▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der Rückführung von Zwischenfinanzierungsmitteln<br />

für bereits vor Abschluss dieses<br />

Vertrages von der Objektgesellschaft 1 geleistete<br />

Zahlungen hat eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle<br />

gemäß den vorstehenden Voraussetzungen zu<br />

erfolgen.<br />

▪ Bei Zahlungen zum Zwecke der geplanten weiteren<br />

Immobilieninvestition über die noch zu errichtende<br />

Objektgesellschaft 2 muss dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

der der Investitionsentscheidung zugrunde<br />

liegende Beschluss gemäß § 12 Absatz 7 e) des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft vorliegen, die<br />

Objektgesellschaft 2 muss errichtet sein und die Fondsgesellschaft<br />

muss eine (Kommandit­)Beteiligung an dieser<br />

übernommen haben.<br />

▪ Bei Zahlungen der Fondsgesellschaft an die Objektgesellschaft<br />

2 muss auch die Mittelverwendung auf Ebene<br />

der Objektgesellschaft 2 die vorstehenden Voraussetzungen<br />

erfüllen.<br />

▪ Bei Fehleinzahlungen oder Überzahlungen auf dem<br />

Einzahlungskonto sowie bei (teilweisen) Einzahlungen<br />

von unmittelbar oder mittelbar über eine Treuhänderin<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschaftern<br />

Verträge<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

227<br />

Grundlagen

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