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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge N 1<br />

geschüttet, so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />

Beteiligung. Werden mindestens 3 % ausgeschüttet,<br />

so erhalten Anleger der Beteiligungsvarianten „Immo-<br />

Wachstum“ auf die Starteinlage 0,25 % mehr.<br />

(11) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der<br />

Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 24 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder anderweitig<br />

darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung von 20 % der<br />

Beteiligungssumme jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung<br />

der Gesellschaft.<br />

Eine Übertragung von Geschäftsanteilen durch Anleger<br />

kann jeweils nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong> 12. eines Kalenderjahres<br />

erfolgen.<br />

(2) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Gesellschaft zulässig, die erteilt<br />

werden soll, sofern der/die neuen und der verbleibende<br />

Geschäftsanteil nach gezeichnetem Kapital einen Anteil<br />

von jeweils 5.000 € nicht unterschreitet und etwa höhere<br />

Beteiligungsbeträge durch <strong>1.</strong>000 ohne Rest teilbar sind.<br />

(3) Alle Gesellschafterkonten gemäß § 9 dieses Vertrages<br />

werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts-<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist<br />

nicht möglich.<br />

(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) ist jede Verfügung<br />

der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer<br />

Weise anzuzeigen.<br />

§ 25 Kündigung der Gesellschaft<br />

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft<br />

ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz (2) ausgeschlossen.<br />

(2) Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über<br />

den 3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />

seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur<br />

78 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />

zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />

jedem Fall unberührt.<br />

(4) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Falle des Eintritts<br />

der Schwerstpflegebedürftigkeit („Pflegestufe III“, § 15 SGB<br />

XI) die Gesellschaft zum Ende eines Jahres ohne Einhaltung<br />

einer Frist zu kündigen. Der Eintritt der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

ist der Gesellschaft in schriftlicher Form nachzuweisen.<br />

(5) Der Schwerstpflegebedürftigkeit gleichgestellt gelten<br />

folgende schwere Krankheiten als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />

im Sinne von Absatz (4):<br />

a) Bypass-Operationen<br />

b) Herzinfarkt<br />

c) HIV-Infektion<br />

d) Krebs<br />

e) Multiple Sklerose<br />

f) Nierenversagen<br />

g) Schlaganfall<br />

h) Blindheit<br />

i) Taubheit<br />

(6) Die Kündigungserklärung ist schriftlich an die Gesellschaft<br />

zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei<br />

der Gesellschaft.<br />

§ 26 Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;<br />

b) ihm gegenüber der Rücktritt erklärt worden ist;<br />

c) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />

Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist;<br />

d) über sein Vermögen oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

mangels Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil<br />

von einem Gläubiger gepfändet worden ist,<br />

die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs

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