Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verträge N 1<br />
geschüttet, so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />
Beteiligung. Werden mindestens 3 % ausgeschüttet,<br />
so erhalten Anleger der Beteiligungsvarianten „Immo-<br />
Wachstum“ auf die Starteinlage 0,25 % mehr.<br />
(11) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der<br />
Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
§ 24 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder anderweitig<br />
darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung von 20 % der<br />
Beteiligungssumme jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung<br />
der Gesellschaft.<br />
Eine Übertragung von Geschäftsanteilen durch Anleger<br />
kann jeweils nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong> 12. eines Kalenderjahres<br />
erfolgen.<br />
(2) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung der Gesellschaft zulässig, die erteilt<br />
werden soll, sofern der/die neuen und der verbleibende<br />
Geschäftsanteil nach gezeichnetem Kapital einen Anteil<br />
von jeweils 5.000 € nicht unterschreitet und etwa höhere<br />
Beteiligungsbeträge durch <strong>1.</strong>000 ohne Rest teilbar sind.<br />
(3) Alle Gesellschafterkonten gemäß § 9 dieses Vertrages<br />
werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts-<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist<br />
nicht möglich.<br />
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) ist jede Verfügung<br />
der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer<br />
Weise anzuzeigen.<br />
§ 25 Kündigung der Gesellschaft<br />
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft<br />
ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz (2) ausgeschlossen.<br />
(2) Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über<br />
den 3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />
seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur<br />
78 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
mit Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber<br />
zur Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />
jedem Fall unberührt.<br />
(4) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Falle des Eintritts<br />
der Schwerstpflegebedürftigkeit („Pflegestufe III“, § 15 SGB<br />
XI) die Gesellschaft zum Ende eines Jahres ohne Einhaltung<br />
einer Frist zu kündigen. Der Eintritt der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
ist der Gesellschaft in schriftlicher Form nachzuweisen.<br />
(5) Der Schwerstpflegebedürftigkeit gleichgestellt gelten<br />
folgende schwere Krankheiten als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />
im Sinne von Absatz (4):<br />
a) Bypass-Operationen<br />
b) Herzinfarkt<br />
c) HIV-Infektion<br />
d) Krebs<br />
e) Multiple Sklerose<br />
f) Nierenversagen<br />
g) Schlaganfall<br />
h) Blindheit<br />
i) Taubheit<br />
(6) Die Kündigungserklärung ist schriftlich an die Gesellschaft<br />
zu richten. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />
ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei<br />
der Gesellschaft.<br />
§ 26 Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />
aus, wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis wirksam gekündigt hat;<br />
b) ihm gegenüber der Rücktritt erklärt worden ist;<br />
c) er durch Gesellschafterbeschluss aus wichtigem<br />
Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist;<br />
d) über sein Vermögen oder seinen Nachlass das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
mangels Masse abgelehnt oder sein Kapitalanteil<br />
von einem Gläubiger gepfändet worden ist,<br />
die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von sechs