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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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(5) Auf Antrag des Anlegers kann die Gesellschaft – unter<br />

Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragsstellung<br />

vorhandenen Liquiditätssituation bei der Gesellschaft –<br />

die weiteren Zahlungen einmalig vorübergehend aussetzen<br />

(„Beitragsurlaub“). § 10 Absatz (4) Satz 2 findet für<br />

diesen Fall keine Anwendung. Die Dauer der vorübergehenden<br />

Zahlungsaussetzung ist auf einen Zeitraum von<br />

maximal sechs Beitragsmonaten begrenzt. Eine vorübergehende<br />

Zahlungsaussetzung kann auch bei mangelnder<br />

Ausschöpfung der Maximallaufzeit des Beitragsurlaubs<br />

nicht mehrfach gewährt werden. Durch den Beitragsurlaub<br />

bleiben die monatlichen Sparraten gemäß § 5 Absatz (3)<br />

unberührt; vielmehr verlängert sich der Zeitraum bis zur<br />

vollständigen Einlagenleistung.<br />

§ 11 Keine Nachschusspflicht, Haftungsbeschränkung<br />

(1) Der Anleger ist nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung<br />

bestimmte Beteiligungssumme (Pflichteinlage)<br />

zuzüglich Agio hinaus weitere Zahlungs- oder<br />

Nachschusspflichten zu übernehmen. Die gesetzliche<br />

Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />

Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals, über die in<br />

diesem Vertrag genannten Höchstbeträge hinaus, kann nur<br />

mit einer Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung<br />

anwesenden und vertretenen Stimmen beschlossen werden.<br />

Der Gesellschafter ist ohne seine Zustimmung nicht<br />

verpflichtet, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

obliegen der Komplementärin und der Kommanditistin<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH.<br />

(2) Für den Fall des Ausscheidens der Kommanditistin<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH aus der Gesellschaft bzw. aus<br />

der Geschäftsführerstellung wird – zur Wahrung der vermögensverwaltenden<br />

Eigenschaft der Gesellschaft – von<br />

der Komplementärin ein neuer Geschäftsführer, der Kommanditist<br />

sein muss, bestimmt, bis die Gesellschafterversammlung<br />

über die Berufung eines neuen Geschäftsführers<br />

Beschluss gefasst hat.<br />

(3) Die Geschäftsführer sind jeweils zusammen mit einem<br />

anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur<br />

Verträge<br />

Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft<br />

gegenüber Dritten befugt. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann einzelnen Geschäftsführern alleinige Geschäftsführungsbefugnis,<br />

Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.<br />

(4) Die Komplementärin und die Kommanditistin <strong>NGF</strong><br />

Beteiligung GmbH sind einzelgeschäftsführungsbefugt<br />

und zur Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt. Die<br />

Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(5) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte<br />

der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns zu führen und ihre Geschäftserfahrungen und<br />

ihre Verbindungen nach besten Kräften zur Verfügung zu<br />

stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH sind berechtigt, sich zur Erfüllung<br />

ihrer Geschäftsführungsaufgaben Dritter zu bedienen. Die<br />

Geschäftsführer sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />

befreit.<br />

(6) Die Gesellschaft und die Objektgesellschaft 1 haben<br />

mit einer Steuerberatungsgesellschaft einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

abgeschlossen. Im Rahmen des<br />

Mittelverwendungskontrollvertrages hat sich die Gesellschaft<br />

unter anderem dazu verpflichtet, dafür Sorge zu<br />

tragen, dass sämtliche Einzahlungen der unmittelbar<br />

oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der<br />

Gesellschaft beteiligten Gesellschafter sowie der Stillen<br />

Beteiligten auf das in der Beitrittserklärung der Gesellschaft<br />

genannte Einzahlungskonto, über das nur eine<br />

gemeinsame Verfügungsberechtigung mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

besteht (gemeinsame Kontovollmacht),<br />

geleistet werden und dass über dieses Konto<br />

sämtliche Zahlungen, die nach dem Investitionsplan der<br />

Gesellschaft von ihr zu leisten sind, abgewickelt werden.<br />

Die Kosten der Mittelverwendungskontrolle tragen die<br />

Gesellschaft und die Objektgesellschaft <strong>1.</strong> Die Mittelverwendungskontrolle<br />

endet mit Abschluss der in den<br />

Investitionsplänen der Gesellschaft und der Objektgesellschaften<br />

enthaltenen Mittelverwendung, spätestens<br />

jedoch am 3<strong>1.</strong>12.2012. Macht die Geschäftsführung von<br />

ihrem Recht auf Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />

gemäß § 5 Absatz (1) Gebrauch, so verlängert sich der<br />

Mittelverwendungskontrollzeitraum entsprechend, maximal<br />

jedoch bis zum 3<strong>1.</strong>12.2013.<br />

<strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

N 1<br />

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