Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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(5) Auf Antrag des Anlegers kann die Gesellschaft – unter<br />
Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Antragsstellung<br />
vorhandenen Liquiditätssituation bei der Gesellschaft –<br />
die weiteren Zahlungen einmalig vorübergehend aussetzen<br />
(„Beitragsurlaub“). § 10 Absatz (4) Satz 2 findet für<br />
diesen Fall keine Anwendung. Die Dauer der vorübergehenden<br />
Zahlungsaussetzung ist auf einen Zeitraum von<br />
maximal sechs Beitragsmonaten begrenzt. Eine vorübergehende<br />
Zahlungsaussetzung kann auch bei mangelnder<br />
Ausschöpfung der Maximallaufzeit des Beitragsurlaubs<br />
nicht mehrfach gewährt werden. Durch den Beitragsurlaub<br />
bleiben die monatlichen Sparraten gemäß § 5 Absatz (3)<br />
unberührt; vielmehr verlängert sich der Zeitraum bis zur<br />
vollständigen Einlagenleistung.<br />
§ 11 Keine Nachschusspflicht, Haftungsbeschränkung<br />
(1) Der Anleger ist nicht verpflichtet, über die in der Beitrittsvereinbarung<br />
bestimmte Beteiligungssumme (Pflichteinlage)<br />
zuzüglich Agio hinaus weitere Zahlungs- oder<br />
Nachschusspflichten zu übernehmen. Die gesetzliche<br />
Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber<br />
Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB<br />
bleibt unberührt.<br />
(2) Eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals, über die in<br />
diesem Vertrag genannten Höchstbeträge hinaus, kann nur<br />
mit einer Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung<br />
anwesenden und vertretenen Stimmen beschlossen werden.<br />
Der Gesellschafter ist ohne seine Zustimmung nicht<br />
verpflichtet, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen.<br />
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung<br />
(1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
obliegen der Komplementärin und der Kommanditistin<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH.<br />
(2) Für den Fall des Ausscheidens der Kommanditistin<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH aus der Gesellschaft bzw. aus<br />
der Geschäftsführerstellung wird – zur Wahrung der vermögensverwaltenden<br />
Eigenschaft der Gesellschaft – von<br />
der Komplementärin ein neuer Geschäftsführer, der Kommanditist<br />
sein muss, bestimmt, bis die Gesellschafterversammlung<br />
über die Berufung eines neuen Geschäftsführers<br />
Beschluss gefasst hat.<br />
(3) Die Geschäftsführer sind jeweils zusammen mit einem<br />
anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen zur<br />
Verträge<br />
Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft<br />
gegenüber Dritten befugt. Die Gesellschafterversammlung<br />
kann einzelnen Geschäftsführern alleinige Geschäftsführungsbefugnis,<br />
Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.<br />
(4) Die Komplementärin und die Kommanditistin <strong>NGF</strong><br />
Beteiligung GmbH sind einzelgeschäftsführungsbefugt<br />
und zur Einzelvertretung der Gesellschaft berechtigt. Die<br />
Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
(5) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte<br />
der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
Kaufmanns zu führen und ihre Geschäftserfahrungen und<br />
ihre Verbindungen nach besten Kräften zur Verfügung zu<br />
stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH sind berechtigt, sich zur Erfüllung<br />
ihrer Geschäftsführungsaufgaben Dritter zu bedienen. Die<br />
Geschäftsführer sind vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot<br />
befreit.<br />
(6) Die Gesellschaft und die Objektgesellschaft 1 haben<br />
mit einer Steuerberatungsgesellschaft einen Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
abgeschlossen. Im Rahmen des<br />
Mittelverwendungskontrollvertrages hat sich die Gesellschaft<br />
unter anderem dazu verpflichtet, dafür Sorge zu<br />
tragen, dass sämtliche Einzahlungen der unmittelbar<br />
oder mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der<br />
Gesellschaft beteiligten Gesellschafter sowie der Stillen<br />
Beteiligten auf das in der Beitrittserklärung der Gesellschaft<br />
genannte Einzahlungskonto, über das nur eine<br />
gemeinsame Verfügungsberechtigung mit dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
besteht (gemeinsame Kontovollmacht),<br />
geleistet werden und dass über dieses Konto<br />
sämtliche Zahlungen, die nach dem Investitionsplan der<br />
Gesellschaft von ihr zu leisten sind, abgewickelt werden.<br />
Die Kosten der Mittelverwendungskontrolle tragen die<br />
Gesellschaft und die Objektgesellschaft <strong>1.</strong> Die Mittelverwendungskontrolle<br />
endet mit Abschluss der in den<br />
Investitionsplänen der Gesellschaft und der Objektgesellschaften<br />
enthaltenen Mittelverwendung, spätestens<br />
jedoch am 3<strong>1.</strong>12.2012. Macht die Geschäftsführung von<br />
ihrem Recht auf Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />
gemäß § 5 Absatz (1) Gebrauch, so verlängert sich der<br />
Mittelverwendungskontrollzeitraum entsprechend, maximal<br />
jedoch bis zum 3<strong>1.</strong>12.2013.<br />
<strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
N 1<br />
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