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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge<br />

2. Die Treuhandkommanditistin führt über alle Treugeber<br />

ein Register. Sie ist berechtigt, sich hierzu der von der<br />

Fondsgesellschaft erfassten und verwalteten Daten zu<br />

bedienen.<br />

3. Anderen Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />

den gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Beratern der Fondsgesellschaft darf die Treuhandkommanditistin<br />

nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers<br />

dessen Beteiligung offen legen, soweit sie nicht gesetzlich<br />

zur Offenlegung verpflichtet ist oder sich aus diesem Vertrag<br />

oder dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />

etwas anderes ergibt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />

darauf, von der Treuhandkommanditistin Angaben über weitere<br />

Treugeber zu erhalten, soweit diese nicht ausdrücklich<br />

zugestimmt haben.<br />

§ 12 Verfügungen des Treugebers<br />

Der Treugeber kann nach Maßgabe von § 24 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft seinen Gesellschaftsanteil<br />

übertragen oder anderweitig darüber verfügen. Im<br />

Falle einer wirksamen Verfügung tritt der neue Eigentümer<br />

der Beteiligung in den Treuhandvertrag ein.<br />

§ 13 Beendigung des Treuhandvertrages<br />

<strong>1.</strong> Der Treuhandvertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen<br />

und endet grundsätzlich mit Beendigung der Fondsgesellschaft<br />

am 3<strong>1.</strong>12.2026 sowie der vollständigen<br />

Liquidation der Fondsgesellschaft. Der Treugeber kann<br />

den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Jahresende kündigen, wenn die Geschäftsführung von<br />

der Verlängerungsbefugnis der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 3 Absatz 1 des Fondsgesellschaftsvertrages Gebrauch<br />

macht, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Entsprechendes gilt,<br />

wenn die Gesellschafter der Fondsgesellschaft die Verlängerung<br />

der Fondsgesellschaft beschließen.<br />

2. Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende<br />

kündigen, frühestens jedoch zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist jedoch nur mit Einwilligung oder<br />

auf Weisung sämtlicher Treugeber zur Kündigung des<br />

Treuhandvertrages berechtigt.<br />

3. Eine Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem<br />

Grunde bleibt unberührt.<br />

224 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

4. Eine Forderung des Treugebers in eine Umwandlung<br />

seiner Beteiligung in eine Direktbeteiligung gemäß § 7<br />

Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

gilt als sofort wirksame Kündigung des Treuhandvertrages.<br />

§ 14 Tod eines Treugebers<br />

<strong>1.</strong> Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich in geeigneter<br />

Weise legitimieren. Es liegt im pflichtgemäßen<br />

Ermessen der Treuhandkommanditistin, ob sie hierfür einen<br />

Erbschein verlangt.<br />

2. Mehrere Erben sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte<br />

einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu<br />

bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />

oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist,<br />

ruhen die Rechte aus diesem Treuhandvertrag, sofern es sich<br />

nicht um Gesellschafterbeschlüsse über die Änderung oder<br />

Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt.<br />

§ 15 Haftung der Treuhandkommanditistin<br />

<strong>1.</strong> Die Treuhandkommanditistin führt die ihr übertragenen<br />

Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.<br />

2. Der Treuhandkommanditistin obliegen keine weitergehenden<br />

Prüfungspflichten. Insbesondere übernimmt die<br />

Treuhandkommanditistin keine Haftung für den Eintritt der<br />

vom Treugeber mit seiner Beteiligung etwa angestrebten<br />

wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Ergebnisse. Weiter<br />

übernimmt die Treuhandkommanditistin keine Haftung für<br />

die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder<br />

dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die<br />

eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für die<br />

Erfolge der von der Fondsgesellschaft geplanten Investitionen<br />

sowie den Eintritt der vom Treugeber oder der<br />

Gesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

3. Die Treuhandkommanditistin hat an der Konzeption<br />

und Erstellung des der Beitrittserklärung/dem Beitritt des<br />

Treugebers zugrunde liegenden Verkaufsprospektes nicht<br />

mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung<br />

mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.

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