Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge<br />
2. Die Treuhandkommanditistin führt über alle Treugeber<br />
ein Register. Sie ist berechtigt, sich hierzu der von der<br />
Fondsgesellschaft erfassten und verwalteten Daten zu<br />
bedienen.<br />
3. Anderen Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin,<br />
dem geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />
den gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Beratern der Fondsgesellschaft darf die Treuhandkommanditistin<br />
nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers<br />
dessen Beteiligung offen legen, soweit sie nicht gesetzlich<br />
zur Offenlegung verpflichtet ist oder sich aus diesem Vertrag<br />
oder dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft<br />
etwas anderes ergibt. Der Treugeber hat keinen Anspruch<br />
darauf, von der Treuhandkommanditistin Angaben über weitere<br />
Treugeber zu erhalten, soweit diese nicht ausdrücklich<br />
zugestimmt haben.<br />
§ 12 Verfügungen des Treugebers<br />
Der Treugeber kann nach Maßgabe von § 24 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft seinen Gesellschaftsanteil<br />
übertragen oder anderweitig darüber verfügen. Im<br />
Falle einer wirksamen Verfügung tritt der neue Eigentümer<br />
der Beteiligung in den Treuhandvertrag ein.<br />
§ 13 Beendigung des Treuhandvertrages<br />
<strong>1.</strong> Der Treuhandvertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen<br />
und endet grundsätzlich mit Beendigung der Fondsgesellschaft<br />
am 3<strong>1.</strong>12.2026 sowie der vollständigen<br />
Liquidation der Fondsgesellschaft. Der Treugeber kann<br />
den Treuhandvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Jahresende kündigen, wenn die Geschäftsführung von<br />
der Verlängerungsbefugnis der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 3 Absatz 1 des Fondsgesellschaftsvertrages Gebrauch<br />
macht, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Entsprechendes gilt,<br />
wenn die Gesellschafter der Fondsgesellschaft die Verlängerung<br />
der Fondsgesellschaft beschließen.<br />
2. Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag<br />
mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende<br />
kündigen, frühestens jedoch zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist jedoch nur mit Einwilligung oder<br />
auf Weisung sämtlicher Treugeber zur Kündigung des<br />
Treuhandvertrages berechtigt.<br />
3. Eine Kündigung des Treuhandvertrages aus wichtigem<br />
Grunde bleibt unberührt.<br />
224 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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4. Eine Forderung des Treugebers in eine Umwandlung<br />
seiner Beteiligung in eine Direktbeteiligung gemäß § 7<br />
Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />
gilt als sofort wirksame Kündigung des Treuhandvertrages.<br />
§ 14 Tod eines Treugebers<br />
<strong>1.</strong> Verstirbt ein Treugeber, wird der Treuhandvertrag mit<br />
seinen Erben fortgesetzt. Die Erben müssen sich in geeigneter<br />
Weise legitimieren. Es liegt im pflichtgemäßen<br />
Ermessen der Treuhandkommanditistin, ob sie hierfür einen<br />
Erbschein verlangt.<br />
2. Mehrere Erben sind verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte<br />
einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu<br />
bestimmen. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt<br />
oder die Erbenlegitimation nicht ausreichend dargelegt ist,<br />
ruhen die Rechte aus diesem Treuhandvertrag, sofern es sich<br />
nicht um Gesellschafterbeschlüsse über die Änderung oder<br />
Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt.<br />
§ 15 Haftung der Treuhandkommanditistin<br />
<strong>1.</strong> Die Treuhandkommanditistin führt die ihr übertragenen<br />
Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.<br />
2. Der Treuhandkommanditistin obliegen keine weitergehenden<br />
Prüfungspflichten. Insbesondere übernimmt die<br />
Treuhandkommanditistin keine Haftung für den Eintritt der<br />
vom Treugeber mit seiner Beteiligung etwa angestrebten<br />
wirtschaftlichen und/oder steuerlichen Ergebnisse. Weiter<br />
übernimmt die Treuhandkommanditistin keine Haftung für<br />
die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft oder<br />
dafür, dass die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die<br />
eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Die Treuhandkommanditistin haftet nicht für die<br />
Erfolge der von der Fondsgesellschaft geplanten Investitionen<br />
sowie den Eintritt der vom Treugeber oder der<br />
Gesellschaft verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />
3. Die Treuhandkommanditistin hat an der Konzeption<br />
und Erstellung des der Beitrittserklärung/dem Beitritt des<br />
Treugebers zugrunde liegenden Verkaufsprospektes nicht<br />
mitgewirkt und dessen Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung<br />
mit den tatsächlichen Gegebenheiten überprüft.