Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Rechtliche Grundlagen<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt als<br />
sofort wirksame Kündigung des Treuhandvertrages.<br />
Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag mit<br />
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen,<br />
frühestens jedoch zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die Treuhandkommanditistin<br />
ist jedoch nur mit Einwilligung oder auf Weisung<br />
sämtlicher Treugeber zur Kündigung des Treuhandvertrages<br />
berechtigt.<br />
8. Sonstiges, Haftungsausschluss<br />
Die Treuhandkommanditistin übernimmt keine Haftung<br />
für den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung<br />
etwa angestrebten wirtschaftlichen und/oder steuerlichen<br />
Ergebnisse. Sie haftet auch nicht für die Bonität der Vertragspartner<br />
der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die<br />
Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen<br />
vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Die<br />
Treuhandkommanditistin haftet nicht für die Erfolge der von<br />
der Fondsgesellschaft geplanten Investitionen sowie den<br />
Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten<br />
sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />
Die Treuhandkommanditistin tritt der Fondsgesellschaft erst<br />
mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung<br />
bei und ist keine Gründungskommanditistin.<br />
Sie hat an der Konzeption und Erstellung des der Beitrittserklärung/dem<br />
Beitritt des Treugebers zugrunde liegenden<br />
Verkaufsprospektes nicht mitgewirkt und dessen<br />
Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen<br />
Gegebenheiten überprüft.<br />
Die Treuhandkommanditistin ist an Unternehmen, die mit<br />
dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />
sind, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />
stellen sowie im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />
Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen, weder unmittelbar noch mittelbar<br />
beteiligt noch für solche Unternehmen tätig.<br />
IV. Beschreibung des Vertrages über Mittelverwendungskontrolle<br />
sowie Angaben über den<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1 einerseits<br />
sowie die Artus Steuerberatungsgesellschaft mbH,<br />
126 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
eine unabhängige Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz<br />
in München, (im Folgenden „Mittelverwendungskontrolleur“<br />
genannt) andererseits haben am 22.07.2011 einen<br />
Vertrag über Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen,<br />
der die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
bildet.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur hat die folgenden Aufgaben<br />
sowie folgende wesentliche Rechte und Pflichten:<br />
▪ Kontrolle der Verwendung der auf dem in der Beitrittserklärung<br />
genannten Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft<br />
eingehenden Gelder der unmittelbar oder mittelbar<br />
über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligten Gesellschafter sowie der Stillen Beteiligten<br />
▪ Überprüfung der Einhaltung der Freigabevoraussetzungen<br />
gemäß § 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
▪ Mittelfreigabe im Rahmen der bestehenden nur gemeinsamen<br />
Verfügungsmacht (gemeinsame Kontovollmacht)<br />
mit der Fondsgesellschaft sowie der Objektgesellschaft <strong>1.</strong><br />
Die Mittelverwendungskontrolle beschränkt sich auf eine<br />
Ausführungskontrolle nach den Vorschriften des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />
Die Auszahlungsvoraussetzungen<br />
für die Verwendung der Anlegergelder sind in § 3<br />
des Mittelverwendungskontrollvertrages im Einzelnen<br />
geregelt; eine materielle Prüfung der der Mittelverwendung<br />
zugrunde liegenden Unterlagen und Verträge ist<br />
nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. Es ist<br />
weiterhin nicht Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />
die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oder<br />
der Objektgesellschaften zu überwachen.<br />
Der Vertrag endet ohne Kündigung durch Zweckerreichung,<br />
d. h. mit Abschluss der in den Investitionsplänen<br />
der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaften<br />
enthaltenen Mittelverwendung, spätestens jedoch am<br />
3<strong>1.</strong>12.2012 (bei Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />
über den 3<strong>1.</strong>12.2012 spätestens am 3<strong>1.</strong>12.2013), unabhängig<br />
davon, ob zu diesem Zeitpunkt alle geplanten<br />
Zahlungen bereits vollständig getätigt sind.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Leistungen<br />
von der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />
1 als Gesamtschuldner eine Vergütung in Höhe<br />
von 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher