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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Rechtliche Grundlagen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft gilt als<br />

sofort wirksame Kündigung des Treuhandvertrages.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann den Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigen,<br />

frühestens jedoch zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die Treuhandkommanditistin<br />

ist jedoch nur mit Einwilligung oder auf Weisung<br />

sämtlicher Treugeber zur Kündigung des Treuhandvertrages<br />

berechtigt.<br />

8. Sonstiges, Haftungsausschluss<br />

Die Treuhandkommanditistin übernimmt keine Haftung<br />

für den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung<br />

etwa angestrebten wirtschaftlichen und/oder steuerlichen<br />

Ergebnisse. Sie haftet auch nicht für die Bonität der Vertragspartner<br />

der Fondsgesellschaft oder dafür, dass die<br />

Vertragspartner der Fondsgesellschaft die eingegangenen<br />

vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Die<br />

Treuhandkommanditistin haftet nicht für die Erfolge der von<br />

der Fondsgesellschaft geplanten Investitionen sowie den<br />

Eintritt der vom Treugeber oder der Fondsgesellschaft verfolgten<br />

sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

Die Treuhandkommanditistin tritt der Fondsgesellschaft erst<br />

mit der treuhänderischen Übernahme der ersten Kommanditbeteiligung<br />

bei und ist keine Gründungskommanditistin.<br />

Sie hat an der Konzeption und Erstellung des der Beitrittserklärung/dem<br />

Beitritt des Treugebers zugrunde liegenden<br />

Verkaufsprospektes nicht mitgewirkt und dessen<br />

Aussagen nicht auf ihre Übereinstimmung mit den tatsächlichen<br />

Gegebenheiten überprüft.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist an Unternehmen, die mit<br />

dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt<br />

sind, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen sowie im Zusammenhang mit der Herstellung des<br />

Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen, weder unmittelbar noch mittelbar<br />

beteiligt noch für solche Unternehmen tätig.<br />

IV. Beschreibung des Vertrages über Mittelverwendungskontrolle<br />

sowie Angaben über den<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1 einerseits<br />

sowie die Artus Steuerberatungsgesellschaft mbH,<br />

126 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

eine unabhängige Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz<br />

in München, (im Folgenden „Mittelverwendungskontrolleur“<br />

genannt) andererseits haben am 22.07.2011 einen<br />

Vertrag über Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen,<br />

der die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

bildet.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur hat die folgenden Aufgaben<br />

sowie folgende wesentliche Rechte und Pflichten:<br />

▪ Kontrolle der Verwendung der auf dem in der Beitrittserklärung<br />

genannten Einzahlungskonto der Fondsgesellschaft<br />

eingehenden Gelder der unmittelbar oder mittelbar<br />

über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligten Gesellschafter sowie der Stillen Beteiligten<br />

▪ Überprüfung der Einhaltung der Freigabevoraussetzungen<br />

gemäß § 3 des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

▪ Mittelfreigabe im Rahmen der bestehenden nur gemeinsamen<br />

Verfügungsmacht (gemeinsame Kontovollmacht)<br />

mit der Fondsgesellschaft sowie der Objektgesellschaft <strong>1.</strong><br />

Die Mittelverwendungskontrolle beschränkt sich auf eine<br />

Ausführungskontrolle nach den Vorschriften des Mittelverwendungskontrollvertrages.<br />

Die Auszahlungsvoraussetzungen<br />

für die Verwendung der Anlegergelder sind in § 3<br />

des Mittelverwendungskontrollvertrages im Einzelnen<br />

geregelt; eine materielle Prüfung der der Mittelverwendung<br />

zugrunde liegenden Unterlagen und Verträge ist<br />

nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle. Es ist<br />

weiterhin nicht Aufgabe des Mittelverwendungskontrolleurs,<br />

die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft oder<br />

der Objektgesellschaften zu überwachen.<br />

Der Vertrag endet ohne Kündigung durch Zweckerreichung,<br />

d. h. mit Abschluss der in den Investitionsplänen<br />

der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaften<br />

enthaltenen Mittelverwendung, spätestens jedoch am<br />

3<strong>1.</strong>12.2012 (bei Verlängerung des Platzierungszeitraums<br />

über den 3<strong>1.</strong>12.2012 spätestens am 3<strong>1.</strong>12.2013), unabhängig<br />

davon, ob zu diesem Zeitpunkt alle geplanten<br />

Zahlungen bereits vollständig getätigt sind.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Leistungen<br />

von der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />

1 als Gesamtschuldner eine Vergütung in Höhe<br />

von 30.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher

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