Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Die Vermietungstätigkeit der Objektgesellschaften 1 und<br />
2 stellt einen nach § 4 Nr. 12 a) UStG von der Umsatzsteuer<br />
befreiten Tatbestand dar. Die Gesellschaften<br />
werden jedoch, soweit umsatzsteuerlich zulässig und<br />
mietvertraglich vereinbar, für die Vermietungstätigkeit auf<br />
die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Soweit steht auch<br />
ihnen ein Vorsteuerabzug zu. Da es sich vorliegend um<br />
Einzelhandelsimmobilien handeln wird, wurde im Rahmen<br />
der Steuerkonzeption bei beiden Gesellschaften<br />
von einer vollumfänglich umsatzsteuerpflichtigen Vermietung<br />
ausgegangen. Diese Annahme wird auch durch<br />
die bereits abgeschlossenen Mietverträge gestützt, bei<br />
denen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Vermietungen<br />
erfolgten.<br />
Für die erwarteten nicht abzugsfähigen Vorsteuern der<br />
Fondsgesellschaft wurden im Investitionsplan eigens Kosten<br />
in Höhe von 120.666 € kalkuliert.<br />
Sollte die Vermietung/Anschlussvermietung bei den<br />
Objektgesellschaften 1 und 2 außerplanmäßig nicht<br />
vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig erfolgen, so entsteht<br />
auf Ebenen dieser Gesellschaften nicht abzugsfähige Vorsteuer.<br />
Dies betrifft sowohl Vorsteuerbeträge aus den einmaligen<br />
Aufwendungen bis 3<strong>1.</strong>12.2012, den laufenden<br />
Bewirtschaftungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen<br />
als auch den Vorsteuerabzug aus Anschaffungs oder<br />
Herstellungskosten der Immobilien.<br />
Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs oder Herstellungskosten<br />
der Immobilien ist nach § 15 a UStG zu<br />
korrigieren, wenn sich innerhalb der ersten zehn Jahre<br />
nach der erstmaligen Nutzung das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig<br />
vermieteten Flächen zu den steuerfrei vermieteten<br />
Flächen ändert. Die Änderung erfolgt für jedes<br />
noch nicht abgelaufene Jahr des Zehnjahreszeitraums zu<br />
einem Zehntel.<br />
Solche Änderungen können sich für die Objektgesellschaften<br />
1 und 2 negativ auswirken und die Liquiditätsreserve<br />
vermindern. Die Berichtigungspflicht endet mit<br />
Ablauf der genannten zehn Jahre.<br />
Bezüglich der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />
wurde von einer vollumfänglichen Umsatzsteuerfreiheit<br />
ausgegangen (vgl. EuGH mit Urteil vom 2<strong>1.</strong>06.2007,<br />
C453/05 Rs. Volker Ludwig; Abschnitt 4.8.1 Satz 6 f.,<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Abschnitt 4.8.10 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Bei dieser Beurteilung<br />
wurde auch das BMFSchreiben vom 23.06.2009<br />
(BStBl. I 2009, S. 773) berücksichtigt, insbesondere im<br />
Hinblick auf Betreuungs, Überwachungs und Schulungsleistungen.<br />
III. Steuerliche Auswirkungen<br />
in der Nutzungsphase<br />
<strong>1.</strong> Einkommensteuer<br />
a) Einnahmen und Werbungskosten der Nutzungsphase<br />
Sämtliche laufenden Einnahmen und Werbungskosten<br />
sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Objektgesellschaften<br />
1 und 2 werden vorliegend steuerlich dem<br />
Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
zugeordnet.<br />
Bezüglich der jährlichen Einkunftsermittlung wird auf die<br />
Ausführungen unter II.<strong>1.</strong>b3 verwiesen.<br />
b) Verfahrensfragen und Sonderwerbungskosten<br />
Die erzielten Einkünfte des Fonds werden auf der Ebene<br />
der Fondsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt<br />
und gemäß § 180 AO auf die Direktkommanditisten<br />
bzw. Treugeber verteilt und den Wohnsitzfinanzämtern<br />
der Direktkommanditisten bzw. Treugeber mitgeteilt. Die<br />
Mitteilung des Betriebsfinanzamtes ist dabei bindend<br />
für die Wohnsitzfinanzämter der jeweiligen Gesellschafter.<br />
Rechtsbehelfe gegen die Einkunftsfeststellungen des<br />
Betriebsfinanzamtes können dementsprechend nur dem<br />
Betriebsfinanzamt gegenüber und nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern<br />
der jeweiligen Gesellschafter erhoben<br />
werden.<br />
Da aufgrund der Anwendung des § 15 b EStG auf das<br />
vorliegende Beteiligungsangebot keine anfänglichen steuerlichen<br />
Verluste von den Anlegern geltend gemacht werden<br />
können, können bezüglich dieser Beteiligung auch<br />
keine Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />
oder Eintragung von Freibeträgen auf<br />
der Lohnsteuerkarte gestellt werden.<br />
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft (Sonderwerbungskosten) haben<br />
Direktkommanditisten bzw. Treugeber für Zwecke der<br />
Besteuerung im Rahmen der Steuererklärung der Fondsgesellschaft<br />
geltend zu machen. Um eine Berücksichtigung<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen