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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Die Vermietungstätigkeit der Objektgesellschaften 1 und<br />

2 stellt einen nach § 4 Nr. 12 a) UStG von der Umsatzsteuer<br />

befreiten Tatbestand dar. Die Gesellschaften<br />

werden jedoch, soweit umsatzsteuerlich zulässig und<br />

mietvertraglich vereinbar, für die Vermietungstätigkeit auf<br />

die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Soweit steht auch<br />

ihnen ein Vorsteuerabzug zu. Da es sich vorliegend um<br />

Einzelhandelsimmobilien handeln wird, wurde im Rahmen<br />

der Steuerkonzeption bei beiden Gesellschaften<br />

von einer vollumfänglich umsatzsteuerpflichtigen Vermietung<br />

ausgegangen. Diese Annahme wird auch durch<br />

die bereits abgeschlossenen Mietverträge gestützt, bei<br />

denen ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Vermietungen<br />

erfolgten.<br />

Für die erwarteten nicht abzugsfähigen Vorsteuern der<br />

Fondsgesellschaft wurden im Investitionsplan eigens Kosten<br />

in Höhe von 120.666 € kalkuliert.<br />

Sollte die Vermietung/Anschlussvermietung bei den<br />

Objektgesellschaften 1 und 2 außerplanmäßig nicht<br />

vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig erfolgen, so entsteht<br />

auf Ebenen dieser Gesellschaften nicht abzugsfähige Vorsteuer.<br />

Dies betrifft sowohl Vorsteuerbeträge aus den einmaligen<br />

Aufwendungen bis 3<strong>1.</strong>12.2012, den laufenden<br />

Bewirtschaftungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen<br />

als auch den Vorsteuerabzug aus Anschaffungs­ oder<br />

Herstellungskosten der Immobilien.<br />

Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs­ oder Herstellungskosten<br />

der Immobilien ist nach § 15 a UStG zu<br />

korrigieren, wenn sich innerhalb der ersten zehn Jahre<br />

nach der erstmaligen Nutzung das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig<br />

vermieteten Flächen zu den steuerfrei vermieteten<br />

Flächen ändert. Die Änderung erfolgt für jedes<br />

noch nicht abgelaufene Jahr des Zehnjahreszeitraums zu<br />

einem Zehntel.<br />

Solche Änderungen können sich für die Objektgesellschaften<br />

1 und 2 negativ auswirken und die Liquiditätsreserve<br />

vermindern. Die Berichtigungspflicht endet mit<br />

Ablauf der genannten zehn Jahre.<br />

Bezüglich der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen<br />

wurde von einer vollumfänglichen Umsatzsteuerfreiheit<br />

ausgegangen (vgl. EuGH mit Urteil vom 2<strong>1.</strong>06.2007,<br />

C­453/05 Rs. Volker Ludwig; Abschnitt 4.8.1 Satz 6 f.,<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Abschnitt 4.8.10 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Bei dieser Beurteilung<br />

wurde auch das BMF­Schreiben vom 23.06.2009<br />

(BStBl. I 2009, S. 773) berücksichtigt, insbesondere im<br />

Hinblick auf Betreuungs­, Überwachungs­ und Schulungsleistungen.<br />

III. Steuerliche Auswirkungen<br />

in der Nutzungsphase<br />

<strong>1.</strong> Einkommensteuer<br />

a) Einnahmen und Werbungskosten der Nutzungsphase<br />

Sämtliche laufenden Einnahmen und Werbungskosten<br />

sowohl der Fondsgesellschaft als auch der Objektgesellschaften<br />

1 und 2 werden vorliegend steuerlich dem<br />

Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

zugeordnet.<br />

Bezüglich der jährlichen Einkunftsermittlung wird auf die<br />

Ausführungen unter II.<strong>1.</strong>b3 verwiesen.<br />

b) Verfahrensfragen und Sonderwerbungskosten<br />

Die erzielten Einkünfte des Fonds werden auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt<br />

und gemäß § 180 AO auf die Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugeber verteilt und den Wohnsitzfinanzämtern<br />

der Direktkommanditisten bzw. Treugeber mitgeteilt. Die<br />

Mitteilung des Betriebsfinanzamtes ist dabei bindend<br />

für die Wohnsitzfinanzämter der jeweiligen Gesellschafter.<br />

Rechtsbehelfe gegen die Einkunftsfeststellungen des<br />

Betriebsfinanzamtes können dementsprechend nur dem<br />

Betriebsfinanzamt gegenüber und nicht bei den Wohnsitzfinanzämtern<br />

der jeweiligen Gesellschafter erhoben<br />

werden.<br />

Da aufgrund der Anwendung des § 15 b EStG auf das<br />

vorliegende Beteiligungsangebot keine anfänglichen steuerlichen<br />

Verluste von den Anlegern geltend gemacht werden<br />

können, können bezüglich dieser Beteiligung auch<br />

keine Anträge auf Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen<br />

oder Eintragung von Freibeträgen auf<br />

der Lohnsteuerkarte gestellt werden.<br />

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft (Sonderwerbungskosten) haben<br />

Direktkommanditisten bzw. Treugeber für Zwecke der<br />

Besteuerung im Rahmen der Steuererklärung der Fondsgesellschaft<br />

geltend zu machen. Um eine Berücksichtigung<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

173<br />

Grundlagen

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