Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
e) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages; sie bedürfen<br />
einer Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung<br />
anwesenden und vertretenen Stimmen. Sollten im Zeitraum<br />
bis 3<strong>1.</strong>12.2012 Änderungen durch behördliche Anforderungen<br />
oder Auflagen oder gerichtliche Maßnahmen<br />
Dritter notwendig werden, die keinerlei wirtschaftliche<br />
Auswirkung haben (z. B. eine Änderung der Firmierung<br />
oder des Geschäftszwecks für die Eintragung im Handelsregister),<br />
so können solche Vertragsänderungen durch<br />
einen einstimmigen Beschluss der Geschäftsführer und der<br />
Treuhandkommanditistin vorgenommen werden;<br />
f) Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund;<br />
g) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens;<br />
dies bedarf einer Mehrheit von 75 % der bei der<br />
Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Stimmen;<br />
h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und<br />
des Beirats/Anlageausschusses;<br />
i) Auflösung der Gesellschaft vor dem 3<strong>1.</strong>12.2026,<br />
deren Umwandlung im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz<br />
sowie Einbringung im ertragsteuerlichen Sinne sowie<br />
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den<br />
3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus, unbeschadet § 3 Absatz (1) Sätze 2-5;<br />
diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />
bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />
Stimmen;<br />
j) Abweichung von den Grundsätzen gemäß § 12<br />
Absatz (7);<br />
k) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Einzelhandelsobjekte<br />
Deutschland 1 GmbH & Co. Besitz KG (ausgenommen<br />
sind Änderungen im Zeitraum bis 3<strong>1.</strong>12.2012,<br />
die durch behördliche Anforderungen oder Auflagen oder<br />
gerichtliche Maßnahmen Dritter notwendig werden und<br />
die keinerlei wirtschaftliche Auswirkung haben (z. B. eine<br />
Änderung der Firmierung oder des Geschäftszwecks für<br />
die Eintragung im Handelsregister)); dies bedarf einer<br />
Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung anwesenden<br />
und vertretenen Stimmen;<br />
l) Auflösung der Objektgesellschaft 1, deren Umwandlung<br />
im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz sowie Einbringung<br />
im ertragsteuerlichen Sinne sowie die ganze oder<br />
Verträge<br />
teilweise Veräußerung von Immobilien durch die Objektgesellschaft<br />
<strong>1.</strong> Selbiges gilt entsprechend für die noch zu tätigenden<br />
Investitionen der Fondsgesellschaft, sofern diese<br />
nicht unmittelbar von der Fondsgesellschaft, sondern über<br />
eine (zwischengeschaltete) Objektgesellschaft getätigt<br />
werden. Dies bedarf einer Mehrheit von 75 % der bei der<br />
Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Stimmen.<br />
(2) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen unter dem<br />
Zustimmungsvorbehalt durch die Stillen Gesellschafter.<br />
Dasselbe gilt für eine Änderung dieses Zustimmungsvorbehalts.<br />
Die Zustimmung erfolgt dabei durch Beschluss<br />
gemäß § 7 des Vertrages über eine Stille Beteiligung<br />
(„ImmoZins“).<br />
(3) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen des Weiteren<br />
unter dem Zustimmungsvorbehalt durch die Beteiligten<br />
gemäß § 5 Absatz (8) (Immoauszahlplan I und<br />
Immoauszahlplan II). Dasselbe gilt für eine Änderung dieses<br />
Zustimmungsvorbehalts. Die Zustimmung erfolgt dabei<br />
durch Beschluss gemäß den entsprechenden Regelungen<br />
von „Vertrag Immoauszahlplan I“ und „Vertrag Immoauszahlplan<br />
II“.<br />
(4) Der Beirat/Anlageausschuss besteht aus bis zu drei<br />
geeigneten Personen aus dem Kreis der Anleger.<br />
Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.<br />
Die Einzelheiten richten sich nach der Beiratsordnung.<br />
Im Zweifel gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend.<br />
Von der Gesellschafterversammlung kann ihm die Ausübung<br />
von Zustimmungs- und Kontrollrechten übertragen<br />
werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung<br />
an der Feststellung des Jahresabschlusses, der Vorbereitung<br />
der Entlastung und der Entscheidung über die<br />
Gewinnverteilung.<br />
§ 19 Abstimmungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />
(1) Gesellschafterbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren<br />
gefasst werden, wobei die Abstimmung<br />
schriftlich und/oder über neue Medien, z. B. Internet,<br />
ermöglicht bzw. vorgesehen werden kann. Im Falle<br />
einer Abstimmung über neue Medien bedarf es nicht<br />
der Einhaltung der Formen des Signaturgesetzes, viel-<br />
<strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
N 1<br />
75