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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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e) Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages; sie bedürfen<br />

einer Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung<br />

anwesenden und vertretenen Stimmen. Sollten im Zeitraum<br />

bis 3<strong>1.</strong>12.2012 Änderungen durch behördliche Anforderungen<br />

oder Auflagen oder gerichtliche Maßnahmen<br />

Dritter notwendig werden, die keinerlei wirtschaftliche<br />

Auswirkung haben (z. B. eine Änderung der Firmierung<br />

oder des Geschäftszwecks für die Eintragung im Handelsregister),<br />

so können solche Vertragsänderungen durch<br />

einen einstimmigen Beschluss der Geschäftsführer und der<br />

Treuhandkommanditistin vorgenommen werden;<br />

f) Ausschluss von Gesellschaftern aus wichtigem Grund;<br />

g) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens;<br />

dies bedarf einer Mehrheit von 75 % der bei der<br />

Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Stimmen;<br />

h) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und<br />

des Beirats/Anlageausschusses;<br />

i) Auflösung der Gesellschaft vor dem 3<strong>1.</strong>12.2026,<br />

deren Umwandlung im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz<br />

sowie Einbringung im ertragsteuerlichen Sinne sowie<br />

Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den<br />

3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus, unbeschadet § 3 Absatz (1) Sätze 2-5;<br />

diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 % der<br />

bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />

Stimmen;<br />

j) Abweichung von den Grundsätzen gemäß § 12<br />

Absatz (7);<br />

k) Änderung des Gesellschaftsvertrages der Einzelhandelsobjekte<br />

Deutschland 1 GmbH & Co. Besitz KG (ausgenommen<br />

sind Änderungen im Zeitraum bis 3<strong>1.</strong>12.2012,<br />

die durch behördliche Anforderungen oder Auflagen oder<br />

gerichtliche Maßnahmen Dritter notwendig werden und<br />

die keinerlei wirtschaftliche Auswirkung haben (z. B. eine<br />

Änderung der Firmierung oder des Geschäftszwecks für<br />

die Eintragung im Handelsregister)); dies bedarf einer<br />

Mehrheit von 75 % der bei der Beschlussfassung anwesenden<br />

und vertretenen Stimmen;<br />

l) Auflösung der Objektgesellschaft 1, deren Umwandlung<br />

im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz sowie Einbringung<br />

im ertragsteuerlichen Sinne sowie die ganze oder<br />

Verträge<br />

teilweise Veräußerung von Immobilien durch die Objektgesellschaft<br />

<strong>1.</strong> Selbiges gilt entsprechend für die noch zu tätigenden<br />

Investitionen der Fondsgesellschaft, sofern diese<br />

nicht unmittelbar von der Fondsgesellschaft, sondern über<br />

eine (zwischengeschaltete) Objektgesellschaft getätigt<br />

werden. Dies bedarf einer Mehrheit von 75 % der bei der<br />

Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Stimmen.<br />

(2) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen unter dem<br />

Zustimmungsvorbehalt durch die Stillen Gesellschafter.<br />

Dasselbe gilt für eine Änderung dieses Zustimmungsvorbehalts.<br />

Die Zustimmung erfolgt dabei durch Beschluss<br />

gemäß § 7 des Vertrages über eine Stille Beteiligung<br />

(„ImmoZins“).<br />

(3) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen des Weiteren<br />

unter dem Zustimmungsvorbehalt durch die Beteiligten<br />

gemäß § 5 Absatz (8) (Immoauszahlplan I und<br />

Immoauszahlplan II). Dasselbe gilt für eine Änderung dieses<br />

Zustimmungsvorbehalts. Die Zustimmung erfolgt dabei<br />

durch Beschluss gemäß den entsprechenden Regelungen<br />

von „Vertrag Immoauszahlplan I“ und „Vertrag Immoauszahlplan<br />

II“.<br />

(4) Der Beirat/Anlageausschuss besteht aus bis zu drei<br />

geeigneten Personen aus dem Kreis der Anleger.<br />

Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.<br />

Die Einzelheiten richten sich nach der Beiratsordnung.<br />

Im Zweifel gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

Von der Gesellschafterversammlung kann ihm die Ausübung<br />

von Zustimmungs- und Kontrollrechten übertragen<br />

werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung<br />

an der Feststellung des Jahresabschlusses, der Vorbereitung<br />

der Entlastung und der Entscheidung über die<br />

Gewinnverteilung.<br />

§ 19 Abstimmungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />

(1) Gesellschafterbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren<br />

gefasst werden, wobei die Abstimmung<br />

schriftlich und/oder über neue Medien, z. B. Internet,<br />

ermöglicht bzw. vorgesehen werden kann. Im Falle<br />

einer Abstimmung über neue Medien bedarf es nicht<br />

der Einhaltung der Formen des Signaturgesetzes, viel-<br />

<strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

N 1<br />

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