Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge<br />
(6) Die Stillen Gesellschafter sind nur am Gewinn beteiligt<br />
und erhalten eine vom Geschäftsergebnis der Fondsgesellschaft<br />
unabhängige Mindestverzinsung nach gesondertem<br />
Vertrag über eine Stille Beteiligung („ImmoZins“)<br />
in Verbindung mit den Regelungen gemäß § 5 Absätze<br />
(5) und (6).<br />
(7) Ausschüttungen in Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen<br />
werden auf Kapitalkonto III gebucht und ggf. auf<br />
Kapitalkonto I bzw. II umgebucht.<br />
(8) Soweit ein Anleger oder die Gesellschaft von der<br />
Möglichkeit Gebrauch machen, die weiteren Zahlungen<br />
des Anlegers dauerhaft auszusetzen, halbiert sich ab dem<br />
Jahr der Beitragsfreistellung der Ausschüttungsprozentsatz<br />
für die thesaurierten Ausschüttungen (Gutschriften) gegenüber<br />
demjenigen Prozentsatz, den der Anleger erhalten<br />
würde, wenn seine weiteren Zahlungen nicht ausgesetzt<br />
würden. Ist die gezeichnete Kapitaleinlage durch die jährlichen<br />
Gutschriften der Ausschüttungen auf das Kapitalkonto<br />
I vollständig erbracht, erhält der Anleger ab diesem<br />
Zeitpunkt wieder die gleichen Ausschüttungen in Form von<br />
Auszahlungen, wie wenn seine weiteren Zahlungen nicht<br />
dauerhaft ausgesetzt worden wären.<br />
(9) Werden abweichend von der Prognoserechnung der<br />
Gesellschaft in einem Geschäftsjahr weniger als 3 % ausgeschüttet,<br />
so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />
Beteiligung. Werden mindestens 3 % ausgeschüttet, so erhalten<br />
Anleger der Beteiligungsvariante „ImmoWachstum“<br />
auf die Starteinlage 0,25 % mehr.<br />
(10) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der<br />
Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />
§ 24 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />
(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />
mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder anderweitig<br />
darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung von 20 % der<br />
Beteiligungssumme jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung<br />
der Gesellschaft.<br />
Eine Übertragung von Geschäftsanteilen durch Anleger<br />
kann jeweils nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong>12. eines Kalenderjahres<br />
erfolgen.<br />
212 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
1<strong>1.</strong>0<br />
(2) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung der Gesellschaft zulässig, die erteilt<br />
werden soll, sofern der/die neuen und der verbleibende<br />
Geschäftsanteil nach gezeichnetem Kapital einen Anteil<br />
von jeweils 5.000 € nicht unterschreitet und etwa höhere<br />
Beteiligungsbeträge durch <strong>1.</strong>000 ohne Rest teilbar sind.<br />
(3) Alle Gesellschafterkonten gemäß § 9 dieses Vertrages<br />
werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung<br />
auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts<br />
oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich<br />
fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />
Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist<br />
nicht möglich.<br />
(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) ist jede Verfügung<br />
der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer<br />
Weise anzuzeigen.<br />
§ 25 Kündigung der Gesellschaft<br />
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft<br />
ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz (2) ausgeschlossen.<br />
(2) Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über<br />
den 3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />
seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die<br />
Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur mit<br />
Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber zur<br />
Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />
jedem Fall unberührt.<br />
(4) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Falle des Eintritts<br />
der Schwerstpflegebedürftigkeit („Pflegestufe III“,<br />
§ 15 SGB XI) die Gesellschaft zum Ende eines Jahres<br />
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Eintritt der<br />
Schwerstpflegebedürftigkeit ist der Gesellschaft in schriftlicher<br />
Form nachzuweisen.<br />
(5) Der Schwerstpflegebedürftigkeit gleichgestellt gelten<br />
folgende schwere Krankheiten als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />
im Sinne von Absatz (4):<br />
a) BypassOperationen<br />
b) Herzinfarkt