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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge<br />

(6) Die Stillen Gesellschafter sind nur am Gewinn beteiligt<br />

und erhalten eine vom Geschäftsergebnis der Fondsgesellschaft<br />

unabhängige Mindestverzinsung nach gesondertem<br />

Vertrag über eine Stille Beteiligung („ImmoZins“)<br />

in Verbindung mit den Regelungen gemäß § 5 Absätze<br />

(5) und (6).<br />

(7) Ausschüttungen in Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen<br />

werden auf Kapitalkonto III gebucht und ggf. auf<br />

Kapitalkonto I bzw. II umgebucht.<br />

(8) Soweit ein Anleger oder die Gesellschaft von der<br />

Möglichkeit Gebrauch machen, die weiteren Zahlungen<br />

des Anlegers dauerhaft auszusetzen, halbiert sich ab dem<br />

Jahr der Beitragsfreistellung der Ausschüttungsprozentsatz<br />

für die thesaurierten Ausschüttungen (Gutschriften) gegenüber<br />

demjenigen Prozentsatz, den der Anleger erhalten<br />

würde, wenn seine weiteren Zahlungen nicht ausgesetzt<br />

würden. Ist die gezeichnete Kapitaleinlage durch die jährlichen<br />

Gutschriften der Ausschüttungen auf das Kapitalkonto<br />

I vollständig erbracht, erhält der Anleger ab diesem<br />

Zeitpunkt wieder die gleichen Ausschüttungen in Form von<br />

Auszahlungen, wie wenn seine weiteren Zahlungen nicht<br />

dauerhaft ausgesetzt worden wären.<br />

(9) Werden abweichend von der Prognoserechnung der<br />

Gesellschaft in einem Geschäftsjahr weniger als 3 % ausgeschüttet,<br />

so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />

Beteiligung. Werden mindestens 3 % ausgeschüttet, so erhalten<br />

Anleger der Beteiligungsvariante „ImmoWachstum“<br />

auf die Starteinlage 0,25 % mehr.<br />

(10) Entnahmen können auch dann erfolgen, wenn der<br />

Kapitalanteil durch Verluste gemindert ist.<br />

§ 24 Verfügungen über Gesellschaftsanteile<br />

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil<br />

mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder anderweitig<br />

darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung von 20 % der<br />

Beteiligungssumme jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung<br />

der Gesellschaft.<br />

Eine Übertragung von Geschäftsanteilen durch Anleger<br />

kann jeweils nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong>12. eines Kalenderjahres<br />

erfolgen.<br />

212 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

(2) Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist nur mit schriftlicher<br />

Zustimmung der Gesellschaft zulässig, die erteilt<br />

werden soll, sofern der/die neuen und der verbleibende<br />

Geschäftsanteil nach gezeichnetem Kapital einen Anteil<br />

von jeweils 5.000 € nicht unterschreitet und etwa höhere<br />

Beteiligungsbeträge durch <strong>1.</strong>000 ohne Rest teilbar sind.<br />

(3) Alle Gesellschafterkonten gemäß § 9 dieses Vertrages<br />

werden bei einem Übergang der Gesellschafterstellung<br />

auf einen Dritten, gleichgültig ob im Wege der Gesamtrechts­<br />

oder Sonderrechtsnachfolge, unverändert und einheitlich<br />

fortgeführt. Der Übergang einzelner Rechte und<br />

Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten ist<br />

nicht möglich.<br />

(4) Unbeschadet der Regelung in Absatz (1) ist jede Verfügung<br />

der Gesellschaft schriftlich oder in anderer dokumentierbarer<br />

Weise anzuzeigen.<br />

§ 25 Kündigung der Gesellschaft<br />

(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung der Gesellschaft<br />

ist vorbehaltlich der Regelung in Absatz (2) ausgeschlossen.<br />

(2) Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über<br />

den 3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />

seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die<br />

Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber zur<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />

jedem Fall unberührt.<br />

(4) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, im Falle des Eintritts<br />

der Schwerstpflegebedürftigkeit („Pflegestufe III“,<br />

§ 15 SGB XI) die Gesellschaft zum Ende eines Jahres<br />

ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der Eintritt der<br />

Schwerstpflegebedürftigkeit ist der Gesellschaft in schriftlicher<br />

Form nachzuweisen.<br />

(5) Der Schwerstpflegebedürftigkeit gleichgestellt gelten<br />

folgende schwere Krankheiten als außerordentlicher Kündigungsgrund<br />

im Sinne von Absatz (4):<br />

a) Bypass­Operationen<br />

b) Herzinfarkt

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