Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Steuerliche Grundlagen<br />
Die Überschusserzielungsabsicht lässt sich vorliegend<br />
sowohl objektiv als auch subjektiv auf der jeweiligen<br />
Gesellschaftsebene belegen.<br />
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es dabei auf<br />
die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden<br />
und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger<br />
im Rahmen einer zu erstellenden Prognose an (BMF<br />
Schreiben vom 08.10.2004, BStBl. I 2004, S. 933).<br />
In diesem Zeitraum muss ein Anleger einschließlich dessen<br />
Gesamtrechtsnachfolgers (Erben) oder dessen voll unentgeltlichen<br />
Einzelrechtsnachfolgers ein positives Gesamtergebnis<br />
anstreben (BMFSchreiben a.a.O. TZ 34).<br />
Bei der Prüfung, ob negative Einkünfte vorliegen, kann der<br />
Zeitraum für die Ermittlung des Totalüberschusses durch<br />
Schenkung oder Veräußerung der Beteiligung gegenüber<br />
der prospektierten Beteiligungsdauer aber verkürzt<br />
werden, wenn dies bereits zum Zeitpunkt des Beitritts als<br />
mutmaßlicher Geschehensablauf anzunehmen war. Zur<br />
Anerkennung von steuerlichen Verlusten muss bereits in<br />
diesem gegebenenfalls verkürzten Zeitraum ein Totalüberschuss<br />
vorliegen.<br />
Vorliegend ergibt sich ein Totalüberschuss auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaft bereits im Jahr 2023 und damit deutlich<br />
vor dem letzten Prognosejahr, dem Jahr 2026.<br />
Auch aus der rechtlichen Gestaltung und tatsächlichen<br />
Durchführung des Vertragswerkes lassen sich keine Rückschlüsse<br />
ziehen, dass im Vordergrund des Konzepts die<br />
Minderung der Steuerbelastung steht.<br />
Auf der Ebene des einzelnen Fondsgesellschafters ist die<br />
Frage der Überschusserzielungsabsicht ebenfalls zu prüfen.<br />
Ob eine solche Absicht gegeben ist, hängt dabei von<br />
den individuellen Gegebenheiten des einzelnen Gesellschafters<br />
ab, wobei insbesondere eine Fremdfinanzierung<br />
des Gesellschaftsanteils zu beachten ist. Abzustellen ist<br />
auf die Absicht des Anlegers zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs.<br />
Die Langfristigkeit der Gesellschafterstellung ist grundsätzlich<br />
dadurch belegt, dass der Treugeber oder Direktkommanditist<br />
seine Gesellschafterstellung gemäß § 25 Abs. 1<br />
164 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
des Gesellschaftsvertrages erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026 kündigen<br />
kann.<br />
Dagegen kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine<br />
im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />
Beteiligung stehende Veräußerung derselben einen Hinweis<br />
auf eine bedingte Veräußerungsabsicht des Gesellschafters<br />
bei Anteilserwerb geben.<br />
Zum Nachweis der Überschusserzielungsabsicht auf<br />
Gesellschafterebene wird grundsätzlich empfohlen,<br />
von Verfügungen, durch Veräußern oder Verschenken<br />
der Fondsanteile, vor dem Eintritt des Totalüberschusses<br />
abzusehen.<br />
Bei Gesellschaftern, die beabsichtigen, ihren Gesellschaftsanteil<br />
zu finanzieren, sind die hieraus erwachsenden<br />
Finanzierungskosten (Schuldzinsen, Damnum,<br />
Bearbeitungsgebühren) – ebenso wie sonstige im Zusammenhang<br />
mit der Gesellschaftsbeteiligung anfallende<br />
Kosten – bei der Überschussbetrachtung zu berücksichtigen.<br />
Hierdurch kann sich der Zeitpunkt des Erreichens des<br />
Totalüberschusses erheblich verzögern.<br />
Damit über den Prognosezeitraum die Überschusserzielungsabsicht<br />
auf Anlegerebene zweifelsfrei nachgewiesen<br />
werden kann, wird Anlegern der Kapitalart<br />
ImmoWachstum empfohlen, einen Gesamtbetrag an<br />
Sonderwerbungskosten (inklusive Finanzierungskosten) in<br />
Höhe von 5 % der Beteiligungssumme (ohne Agio) nicht<br />
zu überschreiten. Es wird daher dringend von einer Fremdfinanzierung<br />
der Beteiligung abgeraten.<br />
b3) Einkunftsermittlung<br />
Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus der<br />
Beteiligung für sämtliche Gesellschafter, die ihre Anteile<br />
im Privatvermögen halten, als Überschuss der Einnahmen<br />
über die Werbungskosten nach dem Zu und Abflussprinzip<br />
gemäß §§ 8, 9, 11 EStG ermittelt, wobei neben den<br />
Einnahmen und Werbungskosten auf Gesellschaftsebene<br />
auch Werbungskosten im Zusammenhang mit der individuellen<br />
Beteiligung (Sonderwerbungskosten) zu berücksichtigen<br />
sind.<br />
Übersteigen die Einnahmen eines Jahres hierbei die ihnen<br />
zuzuordnenden Werbungskosten, ist der sich ergebende<br />
positive Saldo als Überschuss zu versteuern. Übersteigen