09.12.2012 Aufrufe

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Grundlagen<br />

Die Überschusserzielungsabsicht lässt sich vorliegend<br />

sowohl objektiv als auch subjektiv auf der jeweiligen<br />

Gesellschaftsebene belegen.<br />

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es dabei auf<br />

die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden<br />

und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger<br />

im Rahmen einer zu erstellenden Prognose an (BMF­<br />

Schreiben vom 08.10.2004, BStBl. I 2004, S. 933).<br />

In diesem Zeitraum muss ein Anleger einschließlich dessen<br />

Gesamtrechtsnachfolgers (Erben) oder dessen voll unentgeltlichen<br />

Einzelrechtsnachfolgers ein positives Gesamtergebnis<br />

anstreben (BMF­Schreiben a.a.O. TZ 34).<br />

Bei der Prüfung, ob negative Einkünfte vorliegen, kann der<br />

Zeitraum für die Ermittlung des Totalüberschusses durch<br />

Schenkung oder Veräußerung der Beteiligung gegenüber<br />

der prospektierten Beteiligungsdauer aber verkürzt<br />

werden, wenn dies bereits zum Zeitpunkt des Beitritts als<br />

mutmaßlicher Geschehensablauf anzunehmen war. Zur<br />

Anerkennung von steuerlichen Verlusten muss bereits in<br />

diesem gegebenenfalls verkürzten Zeitraum ein Totalüberschuss<br />

vorliegen.<br />

Vorliegend ergibt sich ein Totalüberschuss auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaft bereits im Jahr 2023 und damit deutlich<br />

vor dem letzten Prognosejahr, dem Jahr 2026.<br />

Auch aus der rechtlichen Gestaltung und tatsächlichen<br />

Durchführung des Vertragswerkes lassen sich keine Rückschlüsse<br />

ziehen, dass im Vordergrund des Konzepts die<br />

Minderung der Steuerbelastung steht.<br />

Auf der Ebene des einzelnen Fondsgesellschafters ist die<br />

Frage der Überschusserzielungsabsicht ebenfalls zu prüfen.<br />

Ob eine solche Absicht gegeben ist, hängt dabei von<br />

den individuellen Gegebenheiten des einzelnen Gesellschafters<br />

ab, wobei insbesondere eine Fremdfinanzierung<br />

des Gesellschaftsanteils zu beachten ist. Abzustellen ist<br />

auf die Absicht des Anlegers zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs.<br />

Die Langfristigkeit der Gesellschafterstellung ist grundsätzlich<br />

dadurch belegt, dass der Treugeber oder Direktkommanditist<br />

seine Gesellschafterstellung gemäß § 25 Abs. 1<br />

164 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

des Gesellschaftsvertrages erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026 kündigen<br />

kann.<br />

Dagegen kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine<br />

im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der<br />

Beteiligung stehende Veräußerung derselben einen Hinweis<br />

auf eine bedingte Veräußerungsabsicht des Gesellschafters<br />

bei Anteilserwerb geben.<br />

Zum Nachweis der Überschusserzielungsabsicht auf<br />

Gesellschafterebene wird grundsätzlich empfohlen,<br />

von Verfügungen, durch Veräußern oder Verschenken<br />

der Fondsanteile, vor dem Eintritt des Totalüberschusses<br />

abzusehen.<br />

Bei Gesellschaftern, die beabsichtigen, ihren Gesellschaftsanteil<br />

zu finanzieren, sind die hieraus erwachsenden<br />

Finanzierungskosten (Schuldzinsen, Damnum,<br />

Bearbeitungsgebühren) – ebenso wie sonstige im Zusammenhang<br />

mit der Gesellschaftsbeteiligung anfallende<br />

Kosten – bei der Überschussbetrachtung zu berücksichtigen.<br />

Hierdurch kann sich der Zeitpunkt des Erreichens des<br />

Totalüberschusses erheblich verzögern.<br />

Damit über den Prognosezeitraum die Überschusserzielungsabsicht<br />

auf Anlegerebene zweifelsfrei nachgewiesen<br />

werden kann, wird Anlegern der Kapitalart<br />

ImmoWachstum empfohlen, einen Gesamtbetrag an<br />

Sonderwerbungskosten (inklusive Finanzierungskosten) in<br />

Höhe von 5 % der Beteiligungssumme (ohne Agio) nicht<br />

zu überschreiten. Es wird daher dringend von einer Fremdfinanzierung<br />

der Beteiligung abgeraten.<br />

b3) Einkunftsermittlung<br />

Für steuerliche Zwecke werden die Einkünfte aus der<br />

Beteiligung für sämtliche Gesellschafter, die ihre Anteile<br />

im Privatvermögen halten, als Überschuss der Einnahmen<br />

über die Werbungskosten nach dem Zu­ und Abflussprinzip<br />

gemäß §§ 8, 9, 11 EStG ermittelt, wobei neben den<br />

Einnahmen und Werbungskosten auf Gesellschaftsebene<br />

auch Werbungskosten im Zusammenhang mit der individuellen<br />

Beteiligung (Sonderwerbungskosten) zu berücksichtigen<br />

sind.<br />

Übersteigen die Einnahmen eines Jahres hierbei die ihnen<br />

zuzuordnenden Werbungskosten, ist der sich ergebende<br />

positive Saldo als Überschuss zu versteuern. Übersteigen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!