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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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von bis zu 17.500.000 € (in Worten: siebzehn Millionen<br />

fünfhunderttausend Euro) auszugeben, davon „ImmoZins<br />

5,00” mit 8.000.000 € (in Worten: acht Millionen Euro),<br />

„ImmoZins 5,75” mit 6.000.000 € (in Worten: sechs<br />

Millionen Euro) und „ImmoZins 6,25“ mit 3.500.000 €<br />

(in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro). Eine<br />

andere Aufteilung zwischen den Beteiligungsformen ist<br />

möglich. Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft berechtigt, eine Überzeichnung von bis<br />

zu 10 % des Gesamtkapitals (Gesellschaftskapital sowie<br />

einzuwerbende Stille Beteiligungen) zuzulassen.<br />

§ 4 Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung steht allein den in § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft genannten Gesellschaften<br />

zu.<br />

§ 5 Konten des Stillen Gesellschafters<br />

Für jeden Stillen Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten<br />

geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />

<strong>1.</strong> Auf dem Kapitalkonto I wird die geleistete Einlage des<br />

Stillen Gesellschafters gebucht.<br />

2. Auf dem Kapitalkonto II werden die Mindestverzinsungen<br />

und die Gewinne gebucht.<br />

§ 6 Verzug, Rücktritt<br />

<strong>1.</strong> Befindet sich der Stille Gesellschafter mit seiner Einzahlungsverpflichtung<br />

im Verzug, so kann die Fondsgesellschaft<br />

die Rückstände beitreiben oder nach Fristsetzung<br />

von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt<br />

von der Beitrittsvereinbarung erklären, oder den Einlagebetrag<br />

des Stillen Gesellschafters auf die von ihm bereits<br />

geleistete Teilzahlung festsetzen.<br />

2. Im Falle des Rücktritts kann die Fondsgesellschaft vom<br />

Stillen Gesellschafter eine Schadenspauschale in Höhe<br />

der bis dahin geleisteten Einlagen verlangen, maximal<br />

jedoch 10 % der gezeichneten Einlage. Der Stille Gesellschafter<br />

ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

Der Stille Gesellschafter erhält statt eines Auseinandersetzungs­/Abfindungsguthabens<br />

den einbezahlten<br />

Betrag, soweit dieser über die Schadenspauschale hinausgeht.<br />

§ 7 Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft, Beschlussfassung<br />

<strong>1.</strong> Der Stille Gesellschafter ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen<br />

der Fondsgesellschaft teilzunehmen. Es<br />

steht ihm grundsätzlich weder ein Vorschlags­ noch ein<br />

Stimmrecht zu.<br />

2. Folgende Beschlüsse der Fondsgesellschaft bedürfen<br />

der Zustimmung der Stillen Gesellschafter.<br />

a) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />

wie z. B. die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />

1;<br />

b) Auflösung der Fondsgesellschaft vor dem 3<strong>1.</strong>12.2026,<br />

deren Umwandlung im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz<br />

sowie Einbringung im ertragsteuerlichen Sinne sowie<br />

Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den<br />

3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus, unbeschadet § 3 Absatz 1 Sätze 2­5<br />

des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />

c) Auflösung der Objektgesellschaft 1, deren Umwandlung<br />

im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz sowie Einbringung<br />

im ertragsteuerlichen Sinne sowie die ganze oder<br />

teilweise Veräußerung von Immobilien durch die Objektgesellschaft<br />

<strong>1.</strong> Selbiges gilt entsprechend für die noch<br />

zu tätigenden Investitionen der Fondsgesellschaft, sofern<br />

diese nicht unmittelbar von der Fondsgesellschaft, sondern<br />

über eine (zwischengeschaltete) Objektgesellschaft getätigt<br />

werden;<br />

d) Änderung von § 18 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

3. Die Beschlussfassung über die Zustimmung der Stillen<br />

Gesellschafter soll im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />

der Fondsgesellschaft, wenn eine solche stattfindet,<br />

anderenfalls im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Für<br />

die Ladung, das Stimmrecht und die Mehrheitserfordernisse<br />

gelten §§ 14 Absatz 1, 3 bis 5, 15 Absatz 1 bis 6,<br />

16, 18 Absatz 2, 19, 20 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fondsgesellschaft entsprechend.<br />

Verträge<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

217<br />

Grundlagen

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