Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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von bis zu 17.500.000 € (in Worten: siebzehn Millionen<br />
fünfhunderttausend Euro) auszugeben, davon „ImmoZins<br />
5,00” mit 8.000.000 € (in Worten: acht Millionen Euro),<br />
„ImmoZins 5,75” mit 6.000.000 € (in Worten: sechs<br />
Millionen Euro) und „ImmoZins 6,25“ mit 3.500.000 €<br />
(in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro). Eine<br />
andere Aufteilung zwischen den Beteiligungsformen ist<br />
möglich. Gemäß § 5 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft ist die Geschäftsführung der<br />
Fondsgesellschaft berechtigt, eine Überzeichnung von bis<br />
zu 10 % des Gesamtkapitals (Gesellschaftskapital sowie<br />
einzuwerbende Stille Beteiligungen) zuzulassen.<br />
§ 4 Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung steht allein den in § 12 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft genannten Gesellschaften<br />
zu.<br />
§ 5 Konten des Stillen Gesellschafters<br />
Für jeden Stillen Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten<br />
geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />
<strong>1.</strong> Auf dem Kapitalkonto I wird die geleistete Einlage des<br />
Stillen Gesellschafters gebucht.<br />
2. Auf dem Kapitalkonto II werden die Mindestverzinsungen<br />
und die Gewinne gebucht.<br />
§ 6 Verzug, Rücktritt<br />
<strong>1.</strong> Befindet sich der Stille Gesellschafter mit seiner Einzahlungsverpflichtung<br />
im Verzug, so kann die Fondsgesellschaft<br />
die Rückstände beitreiben oder nach Fristsetzung<br />
von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung den Rücktritt<br />
von der Beitrittsvereinbarung erklären, oder den Einlagebetrag<br />
des Stillen Gesellschafters auf die von ihm bereits<br />
geleistete Teilzahlung festsetzen.<br />
2. Im Falle des Rücktritts kann die Fondsgesellschaft vom<br />
Stillen Gesellschafter eine Schadenspauschale in Höhe<br />
der bis dahin geleisteten Einlagen verlangen, maximal<br />
jedoch 10 % der gezeichneten Einlage. Der Stille Gesellschafter<br />
ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
Der Stille Gesellschafter erhält statt eines Auseinandersetzungs/Abfindungsguthabens<br />
den einbezahlten<br />
Betrag, soweit dieser über die Schadenspauschale hinausgeht.<br />
§ 7 Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft, Beschlussfassung<br />
<strong>1.</strong> Der Stille Gesellschafter ist berechtigt, an Gesellschafterversammlungen<br />
der Fondsgesellschaft teilzunehmen. Es<br />
steht ihm grundsätzlich weder ein Vorschlags noch ein<br />
Stimmrecht zu.<br />
2. Folgende Beschlüsse der Fondsgesellschaft bedürfen<br />
der Zustimmung der Stillen Gesellschafter.<br />
a) Veräußerung wesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens<br />
wie z. B. die Beteiligung an der Objektgesellschaft<br />
1;<br />
b) Auflösung der Fondsgesellschaft vor dem 3<strong>1.</strong>12.2026,<br />
deren Umwandlung im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz<br />
sowie Einbringung im ertragsteuerlichen Sinne sowie<br />
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über den<br />
3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus, unbeschadet § 3 Absatz 1 Sätze 25<br />
des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft;<br />
c) Auflösung der Objektgesellschaft 1, deren Umwandlung<br />
im Sinne von § 1 Umwandlungsgesetz sowie Einbringung<br />
im ertragsteuerlichen Sinne sowie die ganze oder<br />
teilweise Veräußerung von Immobilien durch die Objektgesellschaft<br />
<strong>1.</strong> Selbiges gilt entsprechend für die noch<br />
zu tätigenden Investitionen der Fondsgesellschaft, sofern<br />
diese nicht unmittelbar von der Fondsgesellschaft, sondern<br />
über eine (zwischengeschaltete) Objektgesellschaft getätigt<br />
werden;<br />
d) Änderung von § 18 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
3. Die Beschlussfassung über die Zustimmung der Stillen<br />
Gesellschafter soll im Rahmen der Gesellschafterversammlung<br />
der Fondsgesellschaft, wenn eine solche stattfindet,<br />
anderenfalls im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Für<br />
die Ladung, das Stimmrecht und die Mehrheitserfordernisse<br />
gelten §§ 14 Absatz 1, 3 bis 5, 15 Absatz 1 bis 6,<br />
16, 18 Absatz 2, 19, 20 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fondsgesellschaft entsprechend.<br />
Verträge<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen