Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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sowie der Verkehr mit einer Vielzahl von Menschen führen<br />
nach herrschender Meinung nicht zu einer gewerblichen<br />
Qualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit.<br />
Als gewerbliche Tätigkeiten einzustufende Nebenleistungen<br />
werden weder von der Fondsgesellschaft noch von den<br />
Objektgesellschaften 1 und 2 ausgeführt, da bereits geringe<br />
gewerbliche Nebenleistungen die Fondsgesellschaft in ihrer<br />
Gesamtheit zum Gewerbebetrieb machen (Abfärberegelung).<br />
Steuerschädliche Beteiligungen an gewerblichen Personenunternehmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
Ein Gewerbebetrieb aufgrund sog. gewerblicher Prägung<br />
im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt nicht vor, da<br />
neben der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Fondsgesellschaft, der <strong>NGF</strong> Verwaltung GmbH, auch<br />
die Kommanditistin <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH einzelvertretungsberechtigt<br />
und einzelgeschäftsführungsbefugt ist<br />
(geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft<br />
bzw. Emittentin). Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
reicht diese Konstellation zur Vermeidung der gewerblichen<br />
Prägung aus (R 15.8 Abs. 6 S. 12 EStR). Ergänzend<br />
wird insoweit auf die Ausführungen unter „Wesentliche<br />
tatsächliche und rechtliche Risiken“, S. 29 verwiesen.<br />
Auf Ebene der Objektgesellschaft 1 sind neben der einzigen<br />
persönlich haftenden Gesellschafterin, der <strong>NGF</strong> Verwaltung<br />
GmbH, die Kommanditistinnen <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />
GmbH und die Fondsgesellschaft zur Geschäftsführung<br />
befugt, so dass auch auf dieser Ebene keine gewerbliche<br />
Prägung vorliegt.<br />
Auch bei der im Laufe des Jahres 2012 über die Objektgesellschaft<br />
2 vorgesehenen weiteren Immobilieninvestition<br />
werden die entsprechenden Grundsätze zur Vermeidung<br />
einer gewerblichen Prägung beachtet.<br />
Sollte die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH als Geschäftsführerin<br />
(geschäftsführende Kommanditistin) oder Kommanditistin<br />
bei einer oder mehrerer dieser Gesellschaften ausscheiden,<br />
ist jeweils die unmittelbare Bestellung eines anderen<br />
Kommanditisten als Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich<br />
vorgesehen.<br />
Für die Besteuerung ist daher grundsätzlich von steuerlich<br />
günstigem Privatvermögen auszugehen.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Zusammenfassend bedeutet dies für die Treugeber sowie<br />
die Direktkommanditisten:<br />
▪ Sie beziehen aufgrund ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
▪ Es fällt keine Gewerbesteuer an.<br />
▪ Veräußerungen von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />
durch die Anleger, von Anteilen an den Objektgesellschaften<br />
1 und 2 durch die Fondsgesellschaft sowie der<br />
Immobilien durch die Objektgesellschaft 1 sind nach<br />
derzeitiger Rechtslage nach Ablauf der Behaltensfristen<br />
des § 23 EStG (vgl. IV.1) sowie unter Berücksichtigung<br />
der Grenzen des gewerblichen Grundstückshandels<br />
(vgl. IV.2) steuerfrei. Dies gilt auch für eine Veräußerung<br />
der im Laufe des Jahres 2012 geplanten weiteren<br />
Immobilieninvestition durch die Objektgesellschaft 2.<br />
Sollte die Tätigkeit der Fondsgesellschaft aufgrund Rechtsprechung,<br />
Gesetzgebung oder durch die Finanzverwaltung<br />
hingegen in einen Gewerbebetrieb umqualifiziert<br />
werden oder wird die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />
ausnahmsweise im Betriebsvermögen gehalten,<br />
ergeben sich u. a. folgende abweichende steuerliche<br />
Auswirkungen:<br />
▪ Anfall von Gewerbesteuer.<br />
▪ Volle Steuerpflichtigkeit von Veräußerungsgewinnen<br />
unabhängig von der Einhaltung bestimmter Haltefristen.<br />
b2) Überschusserzielungsabsicht<br />
Um den Tatbestand der Einkunftserzielungsabsicht zu erfüllen,<br />
ist es sowohl auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />
und 2 als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft sowie auf<br />
Ebene deren jeweiliger Gesellschafter notwendig, dass<br />
im Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung die<br />
Absicht und Möglichkeit besteht, einen Überschuss der<br />
Einnahmen über die Werbungskosten (Totalüberschuss)<br />
zu erzielen.<br />
Die Überschusserzielungsabsicht ist hierbei vorrangig vor<br />
§ 15 b EStG (vgl. II.<strong>1.</strong>c1) zu prüfen.<br />
Wird über die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />
kein Totalüberschuss erzielt, ist die jeweilige Tätigkeit<br />
als Liebhaberei einzustufen. Dies hätte zur Folge, dass<br />
sämtliche Überschüsse/Verluste aus der jeweiligen Tätigkeit<br />
steuerlich unbeachtlich wären.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
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Grundlagen