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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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sowie der Verkehr mit einer Vielzahl von Menschen führen<br />

nach herrschender Meinung nicht zu einer gewerblichen<br />

Qualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit.<br />

Als gewerbliche Tätigkeiten einzustufende Nebenleistungen<br />

werden weder von der Fondsgesellschaft noch von den<br />

Objektgesellschaften 1 und 2 ausgeführt, da bereits geringe<br />

gewerbliche Nebenleistungen die Fondsgesellschaft in ihrer<br />

Gesamtheit zum Gewerbebetrieb machen (Abfärberegelung).<br />

Steuerschädliche Beteiligungen an gewerblichen Personenunternehmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

Ein Gewerbebetrieb aufgrund sog. gewerblicher Prägung<br />

im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG liegt nicht vor, da<br />

neben der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Fondsgesellschaft, der <strong>NGF</strong> Verwaltung GmbH, auch<br />

die Kommanditistin <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH einzelvertretungsberechtigt<br />

und einzelgeschäftsführungsbefugt ist<br />

(geschäftsführende Kommanditistin der Fondsgesellschaft<br />

bzw. Emittentin). Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

reicht diese Konstellation zur Vermeidung der gewerblichen<br />

Prägung aus (R 15.8 Abs. 6 S. 1­2 EStR). Ergänzend<br />

wird insoweit auf die Ausführungen unter „Wesentliche<br />

tatsächliche und rechtliche Risiken“, S. 29 verwiesen.<br />

Auf Ebene der Objektgesellschaft 1 sind neben der einzigen<br />

persönlich haftenden Gesellschafterin, der <strong>NGF</strong> Verwaltung<br />

GmbH, die Kommanditistinnen <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />

GmbH und die Fondsgesellschaft zur Geschäftsführung<br />

befugt, so dass auch auf dieser Ebene keine gewerbliche<br />

Prägung vorliegt.<br />

Auch bei der im Laufe des Jahres 2012 über die Objektgesellschaft<br />

2 vorgesehenen weiteren Immobilieninvestition<br />

werden die entsprechenden Grundsätze zur Vermeidung<br />

einer gewerblichen Prägung beachtet.<br />

Sollte die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH als Geschäftsführerin<br />

(geschäftsführende Kommanditistin) oder Kommanditistin<br />

bei einer oder mehrerer dieser Gesellschaften ausscheiden,<br />

ist jeweils die unmittelbare Bestellung eines anderen<br />

Kommanditisten als Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich<br />

vorgesehen.<br />

Für die Besteuerung ist daher grundsätzlich von steuerlich<br />

günstigem Privatvermögen auszugehen.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Zusammenfassend bedeutet dies für die Treugeber sowie<br />

die Direktkommanditisten:<br />

▪ Sie beziehen aufgrund ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

▪ Es fällt keine Gewerbesteuer an.<br />

▪ Veräußerungen von Anteilen an der Fondsgesellschaft<br />

durch die Anleger, von Anteilen an den Objektgesellschaften<br />

1 und 2 durch die Fondsgesellschaft sowie der<br />

Immobilien durch die Objektgesellschaft 1 sind nach<br />

derzeitiger Rechtslage nach Ablauf der Behaltensfristen<br />

des § 23 EStG (vgl. IV.1) sowie unter Berücksichtigung<br />

der Grenzen des gewerblichen Grundstückshandels<br />

(vgl. IV.2) steuerfrei. Dies gilt auch für eine Veräußerung<br />

der im Laufe des Jahres 2012 geplanten weiteren<br />

Immobilieninvestition durch die Objektgesellschaft 2.<br />

Sollte die Tätigkeit der Fondsgesellschaft aufgrund Rechtsprechung,<br />

Gesetzgebung oder durch die Finanzverwaltung<br />

hingegen in einen Gewerbebetrieb umqualifiziert<br />

werden oder wird die Beteiligung an der Fondsgesellschaft<br />

ausnahmsweise im Betriebsvermögen gehalten,<br />

ergeben sich u. a. folgende abweichende steuerliche<br />

Auswirkungen:<br />

▪ Anfall von Gewerbesteuer.<br />

▪ Volle Steuerpflichtigkeit von Veräußerungsgewinnen<br />

unabhängig von der Einhaltung bestimmter Haltefristen.<br />

b2) Überschusserzielungsabsicht<br />

Um den Tatbestand der Einkunftserzielungsabsicht zu erfüllen,<br />

ist es sowohl auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />

und 2 als auch auf Ebene der Fondsgesellschaft sowie auf<br />

Ebene deren jeweiliger Gesellschafter notwendig, dass<br />

im Zeitraum der voraussichtlichen Vermögensnutzung die<br />

Absicht und Möglichkeit besteht, einen Überschuss der<br />

Einnahmen über die Werbungskosten (Totalüberschuss)<br />

zu erzielen.<br />

Die Überschusserzielungsabsicht ist hierbei vorrangig vor<br />

§ 15 b EStG (vgl. II.<strong>1.</strong>c1) zu prüfen.<br />

Wird über die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />

kein Totalüberschuss erzielt, ist die jeweilige Tätigkeit<br />

als Liebhaberei einzustufen. Dies hätte zur Folge, dass<br />

sämtliche Überschüsse/Verluste aus der jeweiligen Tätigkeit<br />

steuerlich unbeachtlich wären.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

163<br />

Grundlagen

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