Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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6. Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft,<br />
Ausschüttungen/Entnahmen<br />
Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />
Fondsgesellschaft (nach Berücksichtigung der Vergütungen<br />
für die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />
geschäftsführende Kommanditistin) bestimmt sich grundsätzlich<br />
nach dem Verhältnis ihrer per 3<strong>1.</strong>12. gezeichneten<br />
Kapitaleinlage.<br />
Hiervon abweichend werden die Ergebnisse der<br />
Geschäftsjahre 2011 und 2012 so verteilt, dass alle in<br />
diesen zwei Geschäftsjahren beitretenden Gesellschafter<br />
unabhängig vom konkreten Zeitpunkt ihres Beitritts entsprechend<br />
dem Verhältnis ihrer per 3<strong>1.</strong>12.2012 gezeichneten<br />
Kapitalanteile gleich behandelt werden (sog. Gleichbehandlungsklausel).<br />
Für den Fall der Verlängerung<br />
des Platzierungszeitraums über den 3<strong>1.</strong>12.2012 hinaus,<br />
erstreckt sich die Gleichbehandlungsklausel auch auf das<br />
Geschäftsjahr 2013 und die in diesem Geschäftsjahr noch<br />
beitretenden Anleger. Ergänzend wird auf § 23 des Fondsgesellschaftsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Über Ausschüttungen/Entnahmen in Form von Gutschriften<br />
bzw. Auszahlungen beschließt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung.<br />
Die Anleger erhalten gemäß § 23 Absätze (3) und (4)<br />
des Fondsgesellschaftsvertrages – entsprechend der<br />
Prognoserechnung der Fondsgesellschaft – zunächst Ausschüttungen<br />
von anfänglich 6 % p. a. auf die Starteinlage<br />
(ImmoWachstum) sowie im Übrigen von 5,75 % p. a.<br />
Die Ausschüttungen erfolgen – bis zum Erreichen der Volleinzahlung<br />
der Zeichnungssumme sowie des Agios – in<br />
Form von Gutschriften und anschließend in Form von Auszahlungen.<br />
Werden abweichend von der Prognoserechnung der<br />
Fondsgesellschaft in einem Geschäftsjahr weniger als 3 %<br />
ausgeschüttet, so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />
Beteiligung; werden mindestens 3 % ausgeschüttet, so<br />
erhalten Anleger der Kapitalart ImmoWachstum auf die<br />
Starteinlage 0,25 % mehr.<br />
Die prognostizierten Ausschüttungen in Form von Gutschriften<br />
bzw. Auszahlungen sind nach Konzept und<br />
Gesellschaftsvertrag unabhängig vom handelsrechtlichen<br />
Ergebnis der Fondsgesellschaft und stellen daher keine<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Gewinnausschüttungen im Sinne von § 120 HGB dar.<br />
Sofern derartige Ausschüttungen ganz oder teilweise nicht<br />
durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckt sind, was<br />
über die Fondslaufzeit plangemäß der Fall ist, handelt es<br />
sich hierbei rechtlich um Entnahmen.<br />
Die Vermögensbeteiligung der Anleger richtet sich nach<br />
dem Stand ihres Kapitalkontos I (eingezahltes Kapital), vgl.<br />
§ 23 Absatz (2) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />
Die Stillen Gesellschafter sind mangels Treugeber bzw.<br />
Kommanditistenstellung keine Gesellschafter im Sinne des<br />
Gesellschaftsvertrages. Ihre Ansprüche auf Gewinnbeteiligung<br />
sowie Mindestverzinsung richten sich ausschließlich<br />
nach dem Vertrag über eine Stille Beteiligung („Immo<br />
Zins“), der auf den Seiten 216 ff. näher erläutert ist.<br />
7. Verzug, Rücktritt, Zahlungsaussetzung<br />
Kommt ein Anleger seiner Einzahlungspflicht bei Fälligkeit<br />
nicht nach, kommt er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung<br />
bedarf.<br />
Die Fondsgesellschaft kann im Verzugsfalle des Anlegers<br />
die Rückstände beitreiben oder nach Fristsetzung von vier<br />
Wochen mit Ablehnungsandrohung von der Beitrittsvereinbarung<br />
zurücktreten oder die weiteren Zahlungen dauerhaft<br />
aussetzen (Beitragsfreistellung).<br />
Die Fondsgesellschaft ist jedoch berechtigt, vom Anleger<br />
eine Gesamtschadenspauschale in Höhe der bis dahin<br />
geleisteten Einlagen zu verlangen, maximal jedoch 17,5 %<br />
der Beteiligungs bzw. Zeichnungssumme. Der Anleger ist<br />
berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen, vgl.<br />
§ 10 Absätze (2) und (3) des Fondsgesellschafts vertrages.<br />
Auf Antrag des Anlegers kann die Fondsgesellschaft die<br />
weiteren Zahlungen – einmalig – vorübergehend aussetzen,<br />
sog. „Beitragsurlaub“. Für diesen Fall wird keine<br />
Schadenspauschale verwirkt. Die Dauer der vorübergehenden<br />
Zahlungsaussetzung ist auf einen Zeitraum von<br />
maximal sechs Beitragsmonaten begrenzt. Eine vorübergehende<br />
Zahlungsaussetzung kann auch bei mangelnder<br />
Ausschöpfung der Maximallaufzeit des Beitragsurlaubs<br />
nicht mehrfach gewährt werden. Durch den Beitragsurlaub<br />
bleiben die monatlichen Sparraten der Anleger<br />
unverändert; vielmehr verlängert sich der Zeitraum bis zur<br />
vollständigen Einlagenleistung.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen