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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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6. Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen der Fondsgesellschaft,<br />

Ausschüttungen/Entnahmen<br />

Die Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis der<br />

Fondsgesellschaft (nach Berücksichtigung der Vergütungen<br />

für die persönlich haftende Gesellschafterin und die<br />

geschäftsführende Kommanditistin) bestimmt sich grundsätzlich<br />

nach dem Verhältnis ihrer per 3<strong>1.</strong>12. gezeichneten<br />

Kapitaleinlage.<br />

Hiervon abweichend werden die Ergebnisse der<br />

Geschäftsjahre 2011 und 2012 so verteilt, dass alle in<br />

diesen zwei Geschäftsjahren beitretenden Gesellschafter<br />

unabhängig vom konkreten Zeitpunkt ihres Beitritts entsprechend<br />

dem Verhältnis ihrer per 3<strong>1.</strong>12.2012 gezeichneten<br />

Kapitalanteile gleich behandelt werden (sog. Gleichbehandlungsklausel).<br />

Für den Fall der Verlängerung<br />

des Platzierungszeitraums über den 3<strong>1.</strong>12.2012 hinaus,<br />

erstreckt sich die Gleichbehandlungsklausel auch auf das<br />

Geschäftsjahr 2013 und die in diesem Geschäftsjahr noch<br />

beitretenden Anleger. Ergänzend wird auf § 23 des Fondsgesellschaftsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Über Ausschüttungen/Entnahmen in Form von Gutschriften<br />

bzw. Auszahlungen beschließt grundsätzlich die Gesellschafterversammlung.<br />

Die Anleger erhalten gemäß § 23 Absätze (3) und (4)<br />

des Fondsgesellschaftsvertrages – entsprechend der<br />

Prognoserechnung der Fondsgesellschaft – zunächst Ausschüttungen<br />

von anfänglich 6 % p. a. auf die Starteinlage<br />

(ImmoWachstum) sowie im Übrigen von 5,75 % p. a.<br />

Die Ausschüttungen erfolgen – bis zum Erreichen der Volleinzahlung<br />

der Zeichnungssumme sowie des Agios – in<br />

Form von Gutschriften und anschließend in Form von Auszahlungen.<br />

Werden abweichend von der Prognoserechnung der<br />

Fondsgesellschaft in einem Geschäftsjahr weniger als 3 %<br />

ausgeschüttet, so erhalten alle Anleger die gleiche prozentuale<br />

Beteiligung; werden mindestens 3 % ausgeschüttet, so<br />

erhalten Anleger der Kapitalart ImmoWachstum auf die<br />

Starteinlage 0,25 % mehr.<br />

Die prognostizierten Ausschüttungen in Form von Gutschriften<br />

bzw. Auszahlungen sind nach Konzept und<br />

Gesellschaftsvertrag unabhängig vom handelsrechtlichen<br />

Ergebnis der Fondsgesellschaft und stellen daher keine<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Gewinnausschüttungen im Sinne von § 120 HGB dar.<br />

Sofern derartige Ausschüttungen ganz oder teilweise nicht<br />

durch Gewinne der Fondsgesellschaft gedeckt sind, was<br />

über die Fondslaufzeit plangemäß der Fall ist, handelt es<br />

sich hierbei rechtlich um Entnahmen.<br />

Die Vermögensbeteiligung der Anleger richtet sich nach<br />

dem Stand ihres Kapitalkontos I (eingezahltes Kapital), vgl.<br />

§ 23 Absatz (2) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />

Die Stillen Gesellschafter sind mangels Treugeber­ bzw.<br />

Kommanditistenstellung keine Gesellschafter im Sinne des<br />

Gesellschaftsvertrages. Ihre Ansprüche auf Gewinnbeteiligung<br />

sowie Mindestverzinsung richten sich ausschließlich<br />

nach dem Vertrag über eine Stille Beteiligung („Immo­<br />

Zins“), der auf den Seiten 216 ff. näher erläutert ist.<br />

7. Verzug, Rücktritt, Zahlungsaussetzung<br />

Kommt ein Anleger seiner Einzahlungspflicht bei Fälligkeit<br />

nicht nach, kommt er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung<br />

bedarf.<br />

Die Fondsgesellschaft kann im Verzugsfalle des Anlegers<br />

die Rückstände beitreiben oder nach Fristsetzung von vier<br />

Wochen mit Ablehnungsandrohung von der Beitrittsvereinbarung<br />

zurücktreten oder die weiteren Zahlungen dauerhaft<br />

aussetzen (Beitragsfreistellung).<br />

Die Fondsgesellschaft ist jedoch berechtigt, vom Anleger<br />

eine Gesamtschadenspauschale in Höhe der bis dahin<br />

geleisteten Einlagen zu verlangen, maximal jedoch 17,5 %<br />

der Beteiligungs­ bzw. Zeichnungssumme. Der Anleger ist<br />

berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen, vgl.<br />

§ 10 Absätze (2) und (3) des Fondsgesellschafts vertrages.<br />

Auf Antrag des Anlegers kann die Fondsgesellschaft die<br />

weiteren Zahlungen – einmalig – vorübergehend aussetzen,<br />

sog. „Beitragsurlaub“. Für diesen Fall wird keine<br />

Schadenspauschale verwirkt. Die Dauer der vorübergehenden<br />

Zahlungsaussetzung ist auf einen Zeitraum von<br />

maximal sechs Beitragsmonaten begrenzt. Eine vorübergehende<br />

Zahlungsaussetzung kann auch bei mangelnder<br />

Ausschöpfung der Maximallaufzeit des Beitragsurlaubs<br />

nicht mehrfach gewährt werden. Durch den Beitragsurlaub<br />

bleiben die monatlichen Sparraten der Anleger<br />

unverändert; vielmehr verlängert sich der Zeitraum bis zur<br />

vollständigen Einlagenleistung.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

121<br />

Grundlagen

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