Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge<br />
(2) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen unter dem<br />
Zustimmungsvorbehalt durch die Stillen Gesellschafter.<br />
Dasselbe gilt für eine Änderung dieses Zustimmungsvorbehalts.<br />
Die Zustimmung erfolgt dabei durch Beschluss<br />
gemäß § 7 des Vertrages über eine Stille Beteiligung<br />
(„ImmoZins“).<br />
(3) Der Beirat/Anlageausschuss besteht aus bis zu drei<br />
geeigneten Personen aus dem Kreis der Anleger.<br />
Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.<br />
Die Einzelheiten richten sich nach der Beiratsordnung.<br />
Im Zweifel gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages<br />
entsprechend.<br />
Von der Gesellschafterversammlung kann ihm die Ausübung<br />
von Zustimmungs und Kontrollrechten übertragen<br />
werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung<br />
an der Feststellung des Jahresabschlusses, der Vorbereitung<br />
der Entlastung und der Entscheidung über die<br />
Gewinnverteilung.<br />
§ 19 Abstimmungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />
(1) Gesellschafterbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren<br />
gefasst werden, wobei die Abstimmung schriftlich<br />
und/oder über neue Medien, z. B. Internet, ermöglicht<br />
bzw. vorgesehen werden kann. Im Falle einer Abstimmung<br />
über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen<br />
des Signaturgesetzes, vielmehr steht die Organisation<br />
des Zugangs und des Abstimmvorgangs im Ermessen<br />
der Geschäftsführung.<br />
(2) Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />
mit einer begründeten Stellungnahme der<br />
Geschäftsführung bekannt zu geben. Die Stimmabgabe<br />
der Gesellschafter muss innerhalb von 21 Tagen nach<br />
Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />
eingehen. Wird die Stimme eines Gesellschafters<br />
nicht fristgerecht abgegeben, so gilt dies als Enthaltung, im<br />
Falle einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />
gilt § 7 Absatz (5).<br />
(3) Auf Antrag eines Gesellschafters ist die Ordnungsmäßigkeit<br />
des Abstimmverfahrens und der Auszählung von<br />
einem Notar zu überprüfen. Falls sich keine Beanstandungen<br />
ergeben, die zu einem abweichenden Ergebnis der<br />
210 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Abstimmung führen, fallen die Kosten dem beantragenden<br />
Gesellschafter zur Last.<br />
(4) Die Bestimmungen zu der Beschlussfassung in einer<br />
Gesellschafterversammlung gelten entsprechend.<br />
§ 20 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse<br />
(1) Über Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />
anzufertigen, die von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
zu unterzeichnen und sämtlichen Gesellschaftern<br />
sowie den Stillen Gesellschaftern schriftlich oder in<br />
anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen ist.<br />
(2) Die Niederschrift gilt als zutreffende Wiedergabe der<br />
gefassten Beschlüsse, wenn keiner der Gesellschafter dieser<br />
innerhalb eines Monats seit Zurverfügungstellung der<br />
Niederschrift widerspricht. Insoweit ist § 14 Absatz (6) zu<br />
beachten.<br />
§ 21 Information der Gesellschafter<br />
(1) Die Gesellschaft informiert die Gesellschafter jährlich<br />
schriftlich oder in anderer geeigneter Form (z. B. Internet<br />
Homepage) über die Geschäftsentwicklung und die Lage<br />
der Gesellschaft.<br />
(2) Die Gesellschaft informiert die Gesellschafter zusätzlich<br />
über besondere Vorgänge der Gesellschaft und der<br />
Objektgesellschaft. Selbiges gilt entsprechend für die<br />
noch zu tätigenden Investitionen.<br />
(3) Die Gesellschafter und die Treuhandkommanditistin<br />
haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />
und Papiere der Gesellschaft durch einen<br />
Angehörigen der rechts oder steuerberatenden oder<br />
wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen<br />
der Gesellschaft einsehen zu lassen. Die Gesellschaft ist<br />
berechtigt, Einsichtsverlangen mehrerer Gesellschafter zu<br />
poolen, d.h. z. B. nur an einem bestimmten Tag pro Quartal<br />
zuzulassen.<br />
(4) Die Anleger haben keinen Anspruch auf Herausgabe<br />
der Namen und Adressen anderer Anleger und Stiller<br />
Gesellschafter, soweit diese nicht ausdrücklich zugestimmt<br />
haben.