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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge<br />

(2) Beschlüsse gemäß Ziffer g), i) und l) stehen unter dem<br />

Zustimmungsvorbehalt durch die Stillen Gesellschafter.<br />

Dasselbe gilt für eine Änderung dieses Zustimmungsvorbehalts.<br />

Die Zustimmung erfolgt dabei durch Beschluss<br />

gemäß § 7 des Vertrages über eine Stille Beteiligung<br />

(„ImmoZins“).<br />

(3) Der Beirat/Anlageausschuss besteht aus bis zu drei<br />

geeigneten Personen aus dem Kreis der Anleger.<br />

Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.<br />

Die Einzelheiten richten sich nach der Beiratsordnung.<br />

Im Zweifel gelten die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages<br />

entsprechend.<br />

Von der Gesellschafterversammlung kann ihm die Ausübung<br />

von Zustimmungs­ und Kontrollrechten übertragen<br />

werden, wie z. B. Kontrolle der Geschäftsführung, Beteiligung<br />

an der Feststellung des Jahresabschlusses, der Vorbereitung<br />

der Entlastung und der Entscheidung über die<br />

Gewinnverteilung.<br />

§ 19 Abstimmungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen<br />

(1) Gesellschafterbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren<br />

gefasst werden, wobei die Abstimmung schriftlich<br />

und/oder über neue Medien, z. B. Internet, ermöglicht<br />

bzw. vorgesehen werden kann. Im Falle einer Abstimmung<br />

über neue Medien bedarf es nicht der Einhaltung der Formen<br />

des Signaturgesetzes, vielmehr steht die Organisation<br />

des Zugangs und des Abstimmvorgangs im Ermessen<br />

der Geschäftsführung.<br />

(2) Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen Gesellschaftern<br />

mit einer begründeten Stellungnahme der<br />

Geschäftsführung bekannt zu geben. Die Stimmabgabe<br />

der Gesellschafter muss innerhalb von 21 Tagen nach<br />

Absendung der Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />

eingehen. Wird die Stimme eines Gesellschafters<br />

nicht fristgerecht abgegeben, so gilt dies als Enthaltung, im<br />

Falle einer Beteiligung über die Treuhandkommanditistin<br />

gilt § 7 Absatz (5).<br />

(3) Auf Antrag eines Gesellschafters ist die Ordnungsmäßigkeit<br />

des Abstimmverfahrens und der Auszählung von<br />

einem Notar zu überprüfen. Falls sich keine Beanstandungen<br />

ergeben, die zu einem abweichenden Ergebnis der<br />

210 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

Abstimmung führen, fallen die Kosten dem beantragenden<br />

Gesellschafter zur Last.<br />

(4) Die Bestimmungen zu der Beschlussfassung in einer<br />

Gesellschafterversammlung gelten entsprechend.<br />

§ 20 Niederschriften der Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über Gesellschafterbeschlüsse ist eine Niederschrift<br />

anzufertigen, die von der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

zu unterzeichnen und sämtlichen Gesellschaftern<br />

sowie den Stillen Gesellschaftern schriftlich oder in<br />

anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen ist.<br />

(2) Die Niederschrift gilt als zutreffende Wiedergabe der<br />

gefassten Beschlüsse, wenn keiner der Gesellschafter dieser<br />

innerhalb eines Monats seit Zurverfügungstellung der<br />

Niederschrift widerspricht. Insoweit ist § 14 Absatz (6) zu<br />

beachten.<br />

§ 21 Information der Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschaft informiert die Gesellschafter jährlich<br />

schriftlich oder in anderer geeigneter Form (z. B. Internet­<br />

Homepage) über die Geschäftsentwicklung und die Lage<br />

der Gesellschaft.<br />

(2) Die Gesellschaft informiert die Gesellschafter zusätzlich<br />

über besondere Vorgänge der Gesellschaft und der<br />

Objektgesellschaft. Selbiges gilt entsprechend für die<br />

noch zu tätigenden Investitionen.<br />

(3) Die Gesellschafter und die Treuhandkommanditistin<br />

haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher<br />

und Papiere der Gesellschaft durch einen<br />

Angehörigen der rechts­ oder steuerberatenden oder<br />

wirtschaftsprüfenden Berufe in den Geschäftsräumen<br />

der Gesellschaft einsehen zu lassen. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, Einsichtsverlangen mehrerer Gesellschafter zu<br />

poolen, d.h. z. B. nur an einem bestimmten Tag pro Quartal<br />

zuzulassen.<br />

(4) Die Anleger haben keinen Anspruch auf Herausgabe<br />

der Namen und Adressen anderer Anleger und Stiller<br />

Gesellschafter, soweit diese nicht ausdrücklich zugestimmt<br />

haben.

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