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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Wenn und soweit aber durch Auszahlungen ein negatives<br />

Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und nicht gleichzeitig<br />

eine zu berücksichtigende Außenhaftung über das<br />

Handelsregister eintritt, ist dem Kommanditisten der Betrag<br />

der Einlagenminderung als fiktiver Gewinn zuzurechnen<br />

(sog. Entnahmegewinnversteuerung).<br />

Die Entnahmegewinnversteuerung ist jedoch nur vorzunehmen,<br />

wenn im Jahr der Auszahlung und in den<br />

vorangegangenen zehn Jahren Verluste steuerlich geltend<br />

gemacht wurden. Korrespondierend zur fiktiven<br />

Gewinnversteuerung vergrößert sich der vortragsfähige<br />

(verrechenbare) Verlust nach § 15 a EStG, so dass bei<br />

Gewinnen in Folgejahren die Entnahmegewinnversteuerung<br />

wieder ausgeglichen wird.<br />

Da aufgrund § 15 b EStG keine Verluste steuerlich geltend<br />

gemacht werden können, spielt auch die Entnahmegewinnversteuerung<br />

in der Praxis keine Rolle.<br />

2. Grunderwerbsteuer<br />

Mangels eigenen Erwerbs von Immobilienvermögen sind<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaft konzeptionsgemäß keine<br />

diesbezüglichen Ausgabepositionen zu berücksichtigen.<br />

Der Erwerb der zehn Einzelhandelsimmobilien durch die<br />

Objektgesellschaft 1 unterliegt der Grunderwerbsteuer<br />

(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz). Hierfür<br />

wurde der Anfall von Grunderwerbsteuer nach dem<br />

Regelsatz in Höhe von 3,5 % bezogen auf den Kaufpreis<br />

im Investitionsplan berücksichtigt.<br />

Gemäß § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz wird ferner<br />

eine fiktive Übertragung auf eine neue Personengesellschaft<br />

angenommen und damit Grunderwerbsteuer<br />

ausgelöst, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens<br />

95 % der Anteile an der Objektgesellschaft 1 unmittelbar<br />

oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.<br />

Die Finanzverwaltung geht im Rahmen der Anwendung<br />

des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz davon aus,<br />

dass bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen eine steuerpflichtige<br />

mittelbare Übertragung der Anteile an der<br />

grundstückshaltenden Gesellschaft dann eintritt, wenn<br />

an der die Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft<br />

haltenden Gesellschaft mindestens 95 % der Anteile<br />

übertragen werden (gleich lautender Ländererlass vom<br />

25.02.2010, BStBl I 2010, S. 245).<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Ein mittelbarer Gesellschafterwechsel in diesem Sinne<br />

entsteht sowohl durch den Beitritt neuer Gesellschafter in<br />

die Objektgesellschaft 1 als auch durch den Beitritt neuer<br />

Gesellschafter in die Fondsgesellschaft.<br />

In dem vorliegenden Beteiligungsangebot wird jedoch<br />

die an der Objektgesellschaft 1 beteiligte Gesellschafterin<br />

<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH unmittelbar mit 5,4 % am<br />

Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleiben.<br />

Durch unmittelbare und mittelbare Anteilswechsel auf<br />

Ebene der Objektgesellschaft 1 werden daher insgesamt<br />

nicht mehr als 94,6 % der Anteile innerhalb der nächsten<br />

fünf Jahre übertragen.<br />

Mittelbare Anteilsübertragungen bei der <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />

GmbH oder jeweils dahinter stehenden Anteilseignern<br />

wären in diesem Sinne als Anteilsveräußerungen zu<br />

berücksichtigen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse<br />

dadurch zu mindestens 95 % ändern. Anteilsübertragungen<br />

in dieser Größenordnung sind aber nicht geplant.<br />

Insoweit fällt vorliegend durch geplante Anteilsübertragungen<br />

keine Grunderwerbsteuer bei der Objektgesellschaft 1<br />

an.<br />

Zudem wurden die Bundesländer durch das Gesetz<br />

zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006<br />

ermächtigt, ab 0<strong>1.</strong>09.2006 selbst den Steuersatz für<br />

die Grunderwerbsteuer festzulegen. Von dieser Befugnis<br />

haben bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung die<br />

Bundesländer Saarland (4 %), Berlin, Bremen, Hamburg,<br />

Niedersachsen, Sachsen­Anhalt (alle 4,5 %), Brandenburg<br />

und Schleswig­Holstein (ab 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2012) (beide<br />

5 %) Gebrauch gemacht. Einige weitere Bundesländer<br />

haben bereits angekündigt, den Grunderwerbsteuersatz<br />

von 3,5 % erhöhen zu wollen.<br />

Der im Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung teilweise noch<br />

aufschiebend bedingte Eigentumserwerb an den zehn<br />

Einzelhandelsimmobilien durch die Objektgesellschaft 1<br />

ist nach Auffassung der Anbieterin von künftigen Steuersatzerhöhungen<br />

nicht tangiert. Der aufschiebend bedingte<br />

Eigentumserwerb für die Immobilie im Saarland erfolgte<br />

bereits im Jahr 2010 und somit noch vor der Anhebung<br />

des Grunderwerbsteuersatzes im Saarland auf 4 % ab<br />

0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>201<strong>1.</strong><br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

171<br />

Grundlagen

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