Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Wenn und soweit aber durch Auszahlungen ein negatives<br />
Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht und nicht gleichzeitig<br />
eine zu berücksichtigende Außenhaftung über das<br />
Handelsregister eintritt, ist dem Kommanditisten der Betrag<br />
der Einlagenminderung als fiktiver Gewinn zuzurechnen<br />
(sog. Entnahmegewinnversteuerung).<br />
Die Entnahmegewinnversteuerung ist jedoch nur vorzunehmen,<br />
wenn im Jahr der Auszahlung und in den<br />
vorangegangenen zehn Jahren Verluste steuerlich geltend<br />
gemacht wurden. Korrespondierend zur fiktiven<br />
Gewinnversteuerung vergrößert sich der vortragsfähige<br />
(verrechenbare) Verlust nach § 15 a EStG, so dass bei<br />
Gewinnen in Folgejahren die Entnahmegewinnversteuerung<br />
wieder ausgeglichen wird.<br />
Da aufgrund § 15 b EStG keine Verluste steuerlich geltend<br />
gemacht werden können, spielt auch die Entnahmegewinnversteuerung<br />
in der Praxis keine Rolle.<br />
2. Grunderwerbsteuer<br />
Mangels eigenen Erwerbs von Immobilienvermögen sind<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaft konzeptionsgemäß keine<br />
diesbezüglichen Ausgabepositionen zu berücksichtigen.<br />
Der Erwerb der zehn Einzelhandelsimmobilien durch die<br />
Objektgesellschaft 1 unterliegt der Grunderwerbsteuer<br />
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz). Hierfür<br />
wurde der Anfall von Grunderwerbsteuer nach dem<br />
Regelsatz in Höhe von 3,5 % bezogen auf den Kaufpreis<br />
im Investitionsplan berücksichtigt.<br />
Gemäß § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz wird ferner<br />
eine fiktive Übertragung auf eine neue Personengesellschaft<br />
angenommen und damit Grunderwerbsteuer<br />
ausgelöst, wenn in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens<br />
95 % der Anteile an der Objektgesellschaft 1 unmittelbar<br />
oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.<br />
Die Finanzverwaltung geht im Rahmen der Anwendung<br />
des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz davon aus,<br />
dass bei mehrstöckigen Gesellschaftsstrukturen eine steuerpflichtige<br />
mittelbare Übertragung der Anteile an der<br />
grundstückshaltenden Gesellschaft dann eintritt, wenn<br />
an der die Beteiligung an der grundbesitzenden Gesellschaft<br />
haltenden Gesellschaft mindestens 95 % der Anteile<br />
übertragen werden (gleich lautender Ländererlass vom<br />
25.02.2010, BStBl I 2010, S. 245).<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Ein mittelbarer Gesellschafterwechsel in diesem Sinne<br />
entsteht sowohl durch den Beitritt neuer Gesellschafter in<br />
die Objektgesellschaft 1 als auch durch den Beitritt neuer<br />
Gesellschafter in die Fondsgesellschaft.<br />
In dem vorliegenden Beteiligungsangebot wird jedoch<br />
die an der Objektgesellschaft 1 beteiligte Gesellschafterin<br />
<strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH unmittelbar mit 5,4 % am<br />
Vermögen der Gesellschaft beteiligt bleiben.<br />
Durch unmittelbare und mittelbare Anteilswechsel auf<br />
Ebene der Objektgesellschaft 1 werden daher insgesamt<br />
nicht mehr als 94,6 % der Anteile innerhalb der nächsten<br />
fünf Jahre übertragen.<br />
Mittelbare Anteilsübertragungen bei der <strong>NGF</strong> Beteiligung<br />
GmbH oder jeweils dahinter stehenden Anteilseignern<br />
wären in diesem Sinne als Anteilsveräußerungen zu<br />
berücksichtigen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse<br />
dadurch zu mindestens 95 % ändern. Anteilsübertragungen<br />
in dieser Größenordnung sind aber nicht geplant.<br />
Insoweit fällt vorliegend durch geplante Anteilsübertragungen<br />
keine Grunderwerbsteuer bei der Objektgesellschaft 1<br />
an.<br />
Zudem wurden die Bundesländer durch das Gesetz<br />
zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006<br />
ermächtigt, ab 0<strong>1.</strong>09.2006 selbst den Steuersatz für<br />
die Grunderwerbsteuer festzulegen. Von dieser Befugnis<br />
haben bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung die<br />
Bundesländer Saarland (4 %), Berlin, Bremen, Hamburg,<br />
Niedersachsen, SachsenAnhalt (alle 4,5 %), Brandenburg<br />
und SchleswigHolstein (ab 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2012) (beide<br />
5 %) Gebrauch gemacht. Einige weitere Bundesländer<br />
haben bereits angekündigt, den Grunderwerbsteuersatz<br />
von 3,5 % erhöhen zu wollen.<br />
Der im Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung teilweise noch<br />
aufschiebend bedingte Eigentumserwerb an den zehn<br />
Einzelhandelsimmobilien durch die Objektgesellschaft 1<br />
ist nach Auffassung der Anbieterin von künftigen Steuersatzerhöhungen<br />
nicht tangiert. Der aufschiebend bedingte<br />
Eigentumserwerb für die Immobilie im Saarland erfolgte<br />
bereits im Jahr 2010 und somit noch vor der Anhebung<br />
des Grunderwerbsteuersatzes im Saarland auf 4 % ab<br />
0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>201<strong>1.</strong><br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
171<br />
Grundlagen