Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge<br />
beschlussfähig. Eine Vertretung von Gesellschaftern durch<br />
die Treuhandkommanditistin ist dabei ausgeschlossen.<br />
§ 15 Ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
(1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen, in denen<br />
u. a. über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie<br />
die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen ist, finden<br />
in jedem zweiten Jahr bis spätestens 3<strong>1.</strong> Oktober<br />
statt, erstmals im Jahr 2012.<br />
(2) Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe<br />
zum Sitz der Gesellschaft oder zu einem der Fondsobjekte<br />
abzuhalten.<br />
(3) Gesellschafterversammlungen werden durch die<br />
Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />
einberufen. Ladungen erfolgen schriftlich oder mit Zustimmung<br />
des Gesellschafters auf andere dokumentierbare<br />
Weise, z. B. per Telefax, EMail oder über andere elektronische<br />
Medien. Bei Einberufung über elektronische<br />
Medien können Anlagen zur Tagesordnung zum Download<br />
vorgehalten werden, wenn in der Ladung darauf<br />
hingewiesen wird.<br />
Die Ladung erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt<br />
bekannte Post, Telefax, EMail oder sonstige Adresse<br />
eines jeden Gesellschafters und gilt mit der Absendung<br />
durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß erfolgt.<br />
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt<br />
mit einer Frist von drei Wochen, wobei für die Fristeinhaltung<br />
das Datum der Absendung (Aufgabe zur Post) oder<br />
bei Versand über elektronische Medien die Absenderkennung<br />
maßgeblich sind. Der Tag der Absendung und<br />
der Tag der Versammlung werden für die Fristberechnung<br />
mitgezählt.<br />
Soweit sachlich begründet, kann die Frist zur Ladung<br />
angemessen verkürzt werden. Ein sachlicher Grund für<br />
die Fristverkürzung liegt unter anderem dann vor, wenn<br />
ein Anleger nach Ladung zur aber vor Durchführung der<br />
Gesellschafterversammlung beigetreten ist.<br />
(4) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />
von Post, Telefax, EMailAdresse oder anderen<br />
Zustellmerkmalen der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />
Eine Ladung an die zuletzt bekannte Post, Telefax,<br />
208 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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EMail oder sonstige Adresse gilt als ordnungsgemäß,<br />
falls der Gesellschafter eine Änderung nicht mitgeteilt hat.<br />
Dies gilt auch für Gesellschafterwechsel, wenn dies der<br />
Gesellschaft nicht oder ohne Angabe einer zutreffenden<br />
Adresse mitgeteilt wurde.<br />
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin.<br />
(6) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen Dritten vertreten lassen, sofern<br />
dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt.<br />
(7) Die Stillen Gesellschafter sind zur Teilnahme an der<br />
Gesellschafterversammlung berechtigt. Es steht ihnen<br />
grundsätzlich weder ein Vorschlags noch ein Stimmrecht<br />
zu.<br />
§ 16 Außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die<br />
Geschäftsführer jeweils einzeln berechtigt, eine außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />
Unabhängig davon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
auch statt, wenn Gesellschafter, die<br />
zusammen mindestens 10 % des einbezahlten Gesellschaftskapitals<br />
auf sich vereinigen, dies gegenüber der<br />
Gesellschaft schriftlich beantragen.<br />
(2) Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
kann auf zehn Tage verkürzt werden.<br />
Im Übrigen gelten die in § 15 Absatz (2) bis (7) getroffenen<br />
Regelungen.<br />
(3) Sollte die Gesellschaft dem Antrag auf Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht<br />
innerhalb von sieben Tagen nachkommen, ist der Antragsteller<br />
berechtigt, die Versammlung unter Beachtung der<br />
zehntägigen Ladungsfrist selbst einzuberufen.<br />
§ 17 Außerordentliche Gesellschafterversammlung nach<br />
Einwerbung von 50 % des Gesellschaftskapitals<br />
(1) Nach Einwerbung von 50 % des Gesellschaftskapitals<br />
wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
nach § 16 einberufen.