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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge<br />

beschlussfähig. Eine Vertretung von Gesellschaftern durch<br />

die Treuhandkommanditistin ist dabei ausgeschlossen.<br />

§ 15 Ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

(1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen, in denen<br />

u. a. über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie<br />

die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen ist, finden<br />

in jedem zweiten Jahr bis spätestens 3<strong>1.</strong> Oktober<br />

statt, erstmals im Jahr 2012.<br />

(2) Gesellschafterversammlungen sind in räumlicher Nähe<br />

zum Sitz der Gesellschaft oder zu einem der Fondsobjekte<br />

abzuhalten.<br />

(3) Gesellschafterversammlungen werden durch die<br />

Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Ladungen erfolgen schriftlich oder mit Zustimmung<br />

des Gesellschafters auf andere dokumentierbare<br />

Weise, z. B. per Telefax, E­Mail oder über andere elektronische<br />

Medien. Bei Einberufung über elektronische<br />

Medien können Anlagen zur Tagesordnung zum Download<br />

vorgehalten werden, wenn in der Ladung darauf<br />

hingewiesen wird.<br />

Die Ladung erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt<br />

bekannte Post­, Telefax­, E­Mail­ oder sonstige Adresse<br />

eines jeden Gesellschafters und gilt mit der Absendung<br />

durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß erfolgt.<br />

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt<br />

mit einer Frist von drei Wochen, wobei für die Fristeinhaltung<br />

das Datum der Absendung (Aufgabe zur Post) oder<br />

bei Versand über elektronische Medien die Absenderkennung<br />

maßgeblich sind. Der Tag der Absendung und<br />

der Tag der Versammlung werden für die Fristberechnung<br />

mitgezählt.<br />

Soweit sachlich begründet, kann die Frist zur Ladung<br />

angemessen verkürzt werden. Ein sachlicher Grund für<br />

die Fristverkürzung liegt unter anderem dann vor, wenn<br />

ein Anleger nach Ladung zur aber vor Durchführung der<br />

Gesellschafterversammlung beigetreten ist.<br />

(4) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, etwaige Änderungen<br />

von Post­, Telefax­, E­Mail­Adresse oder anderen<br />

Zustellmerkmalen der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.<br />

Eine Ladung an die zuletzt bekannte Post­, Telefax­,<br />

208 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

E­Mail­ oder sonstige Adresse gilt als ordnungsgemäß,<br />

falls der Gesellschafter eine Änderung nicht mitgeteilt hat.<br />

Dies gilt auch für Gesellschafterwechsel, wenn dies der<br />

Gesellschaft nicht oder ohne Angabe einer zutreffenden<br />

Adresse mitgeteilt wurde.<br />

(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin.<br />

(6) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten lassen, sofern<br />

dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegt.<br />

(7) Die Stillen Gesellschafter sind zur Teilnahme an der<br />

Gesellschafterversammlung berechtigt. Es steht ihnen<br />

grundsätzlich weder ein Vorschlags­ noch ein Stimmrecht<br />

zu.<br />

§ 16 Außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die<br />

Geschäftsführer jeweils einzeln berechtigt, eine außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung einzuberufen.<br />

Unabhängig davon finden außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

auch statt, wenn Gesellschafter, die<br />

zusammen mindestens 10 % des einbezahlten Gesellschaftskapitals<br />

auf sich vereinigen, dies gegenüber der<br />

Gesellschaft schriftlich beantragen.<br />

(2) Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

kann auf zehn Tage verkürzt werden.<br />

Im Übrigen gelten die in § 15 Absatz (2) bis (7) getroffenen<br />

Regelungen.<br />

(3) Sollte die Gesellschaft dem Antrag auf Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht<br />

innerhalb von sieben Tagen nachkommen, ist der Antragsteller<br />

berechtigt, die Versammlung unter Beachtung der<br />

zehntägigen Ladungsfrist selbst einzuberufen.<br />

§ 17 Außerordentliche Gesellschafterversammlung nach<br />

Einwerbung von 50 % des Gesellschaftskapitals<br />

(1) Nach Einwerbung von 50 % des Gesellschaftskapitals<br />

wird eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

nach § 16 einberufen.

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