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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Rechtliche Grundlagen<br />

des jeweiligen Kaufobjekts. Der Veräuße rer ermächtigt<br />

den Käufer, sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber<br />

den Leistungserbringern geltend zu machen.<br />

Für den Fall, dass die abgegebenen Garantien unrichtig<br />

sind, hat die Objektgesellschaft 1 die Gewährleistungsrechte<br />

nach § 437 BGB.<br />

Besondere Vereinbarungen, Rücktrittsrechte etc.<br />

Bezüglich des Objekts Lemberg besteht zwischen dem<br />

Verkäufer als Pächter und der Ortsgemeinde Lemberg<br />

sowie der Verbandsgemeinde Pirmasens­Land als Verpächtern<br />

ein Pachtvertrag vom 14.04.2008 über Teilflächen<br />

der Flurstücke 1106/1 und 1133/15, die als Zufahrt<br />

zum Einkaufsmarkt dienen. Der Verkäufer sichert zu, auf<br />

die Übertragung des Vertrages an den Käufer hinzuwirken<br />

und tritt vorsorglich zum Übergabetag sämtliche Rechte<br />

und Pflichten aus dem Pachtvertrag ab.<br />

Zwischen den Vertragsparteien wurden verschiedene<br />

Rücktrittsrechte, insbesondere im Hinblick auf eine etwaige<br />

nicht fristgerechte Kaufpreiszahlung und den Nicht­ bzw.<br />

nicht fristgerechten Eintritt der aufschiebenden Bedingungen<br />

vereinbart sowie Vertragsstrafenregelungen getroffen,<br />

die käuferseitig durch Bürgschaften der FIHM AG<br />

abgesichert wurden. Aufgrund der zwischenzeitlichen<br />

Übernahme der Immobilien sind diese Rücktrittsrechte<br />

erloschen.<br />

3. Notarielle Kaufverträge betreffend den Erwerb des<br />

Immobilienportfolios II in Bayern, Rheinland­Pfalz und<br />

Nordrhein­Westfalen<br />

Im Hinblick auf den Erwerb der Objekte des Portfolios II<br />

in Buttenheim, Goch, Marktleuthen, Traitsching, Otterberg<br />

und Haßloch hat die Objektgesellschaft 1 voneinander<br />

unabhängige Kaufverträge abgeschlossen, die in einer<br />

notariellen Urkunde vom 16.03.2011 (Urkunde des Notars<br />

Dr. Oliver Vossius, München, UR.Nr. V 0551/2011) sowie<br />

einem <strong>Nachtrag</strong> vom 3<strong>1.</strong>03.2011 samt notarieller Genehmigungsurkunde<br />

vom 13.04.2011 zusammengefasst sind.<br />

Die notarielle Urkunde vom 16.03.2011 verweist ihrerseits<br />

wieder auf eine Bezugsurkunde nach § 13a BeurkG vom<br />

gleichen Tag. Die wesentlichen Regelungen der Kaufverträge<br />

werden im Folgenden dargestellt.<br />

140 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

Veräußerer der Objekte ist die Prebag Gewerbebau AG<br />

mit Sitz in Aschheim bzw. für das Objekt Haßloch die<br />

Prebag Retail I GmbH.<br />

Der Erwerb der Objekte Buttenheim, Goch, Marktleuthen<br />

und Traitsching wurde unter die kumulativen Bedingungen<br />

gestellt, dass:<br />

▪ der Veräußerer als Eigentümer des jeweiligen Objekts<br />

im Grundbuch eingetragen ist,<br />

▪ das jeweilige Objekt vollständig fertig gestellt ist und<br />

die jeweiligen Mietflächen von den Mietern frei von<br />

wesentlichen Mängeln über­ bzw. abgenommen worden<br />

sind,<br />

▪ die Mieter die erste Monatsmiete samt Nebenkosten<br />

ohne Vor­ und Einbehalt gezahlt haben und<br />

▪ das jeweilige Objekt – soweit erforderlich – von der<br />

zuständigen Behörde abgenommen worden ist bzw.<br />

vorhandene wesentliche Mängel behoben sind bzw.<br />

die zuständige Behörde schriftlich die Entbehrlichkeit<br />

einer förmlichen Abnahme bestätigt hat.<br />

Vor Eintritt der aufschiebenden Bedingungen sind die<br />

Kaufverträge über die Grundstücke in Buttenheim, Goch,<br />

Marktleuthen und Traitsching noch nicht wirksam mit der<br />

Folge, dass die Objektgesellschaft 1 insoweit nur ein<br />

Anwartschaftsrecht besitzt, d. h. noch nicht „schuldrechtlicher<br />

Eigentümer“ der Immobilien ist.<br />

Sollten die aufschiebenden Bedingungen nicht bis spätestens<br />

zum 30.06.2012 eingetreten sein, so ist der Käufer<br />

(Objektgesellschaft 1) zum Rücktritt berechtigt. Das jeweilige<br />

Rücktrittsrecht erlischt mit nachträglichem Bedingungseintritt,<br />

soweit es noch nicht ausgeübt ist.<br />

Bei mangelndem Bedingungseintritt aus vom Verkäufer<br />

zu vertretenden Gründen ist dieser zur Leistung einer Vertragsstrafe<br />

in Höhe von sechs Nettomonatsmieten (ohne<br />

Nebenkosten) des jeweiligen Objekts sowie zur Tragung<br />

der Beurkundungskosten und der entstehenden Rückabwicklungskosten<br />

verpflichtet. Weitergehende Ansprüche<br />

des Käufers (Objektgesellschaft 1), insbesondere auf<br />

Schadenersatz sind ausgeschlossen.

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