Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge<br />
sowie Stillen Beteiligten vor Fälligkeit des betreffenden<br />
Einzahlungsbetrages ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nach Vorlage der (Rück)Zahlungsaufforderung<br />
durch die Fondsgesellschaft zur Freigabe verpflichtet.<br />
Gleiches gilt für den Fall des Widerrufs oder der (außerordentlichen)<br />
Kündigung durch unmittelbar oder mittelbar<br />
über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligte Gesellschafter und Stille Beteiligte sowie die<br />
Fondsgesellschaft.<br />
2. Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1<br />
verpflichten sich, dem Mittelverwendungskontrolleur alle<br />
zur Auszahlung erforderlichen Verträge, Rechnungen oder<br />
sonstigen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass<br />
eine angemessene Ausführungskontrolle möglich ist. Die<br />
Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1 werden<br />
dem Mittelverwendungskontrolleur hierzu Einblick in alle<br />
Rechnungen, Abrechnungsunterlagen, Verträge und sonstigen<br />
den Gesellschaftszweck betreffenden Schriftverkehr<br />
gewähren und ihm in allen hier interessierenden Fragen<br />
Auskunft erteilen.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner<br />
Ausführungskontrolle zu einer materiellen Prüfung<br />
der Wirksamkeit der den Auszahlungsanforderungen<br />
zugrunde liegenden Verträge sowie sonstigen Unterlagen<br />
nicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch<br />
für Fälle des Widerrufs oder der (außerordentlichen)<br />
Kündigung durch unmittelbar oder mittelbar über<br />
eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligte<br />
Gesellschafter und Stille Beteiligte sowie die Fondsgesellschaft.<br />
4. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung<br />
bei einer Verfügung über das Einzahlungskonto<br />
oder das Mittelverwendungskontrollkonto verweigern, ist<br />
ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />
bzw. der Gesellschafterversammlung der<br />
Objektgesellschaft 1 herbeizuführen, der für die Vertragsparteien<br />
bindend ist.<br />
5. Maßgeblich für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />
sind ausschließlich die Bestimmungen dieses<br />
Vertrages. Weitere Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nicht, insbesondere ist es nicht seine<br />
Aufgabe, die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaften zu überwachen.<br />
228 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
1<strong>1.</strong>0<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur ist auch nicht verpflichtet,<br />
den Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft und die darin<br />
enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit, die Durchführung<br />
des Investitionsvorhabens (Verwirklichung der Gesellschaftszwecke)<br />
sowie die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />
und die damit verfolgten steuerlichen Ziele zu überprüfen.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt zudem keine<br />
Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaften sowie dafür, dass<br />
diese ihren vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />
nachkommen.<br />
§ 4 Dauer der Mittelverwendungskontrolle<br />
<strong>1.</strong> Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch<br />
mit Zweckerreichung, d.h. mit Abschluss der in den Investitionsplänen<br />
der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaften<br />
enthaltenen Mittelverwendung, spätestens jedoch<br />
am 3<strong>1.</strong>12.2012 und vorbehaltlich der Regelung gemäß<br />
Absatz 2. Nach Ende der Mittelverwendungskontrolle gibt<br />
der Mittelverwendungskontrolleur etwaige Guthaben auf<br />
dem Sonderkonto der Fondsgesellschaft und dem Sonderkonto<br />
der Objektgesellschaft 1 ohne weitere Verwendungskontrolle<br />
frei.<br />
2. Für den Fall, dass die Geschäftsführung von ihrem Recht<br />
auf Verlängerung des Platzierungszeitraums gemäß § 5<br />
Absatz 1 des Fondsgesellschaftsvertrages Gebrauch macht,<br />
verlängert sich die Dauer der Mittelverwendungskontrolle<br />
entsprechend, längstens jedoch bis zum 3<strong>1.</strong>12.2013.<br />
3. Vorher kann der Mittelverwendungskontrollvertrag von<br />
den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />
werden, wobei die Kündigung durch die Fondsgesellschaft<br />
und die Objektgesellschaft 1 nur gemeinschaftlich erfolgen<br />
kann.<br />
4. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der Mittelverwendungskontrolleur<br />
seine Mitverfügungsbefugnis<br />
über das Einzahlungskonto und das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
erst aufgeben, wenn ihm die Fondsgesellschaft<br />
und die Objektgesellschaft 1 nachgewiesen haben, dass<br />
ein anderer Mittelverwendungskontrolleur, der ein Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine<br />
entsprechende Gesellschaft sein muss, die Mittelverwendungskontrolle<br />
übernommen hat.