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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge<br />

sowie Stillen Beteiligten vor Fälligkeit des betreffenden<br />

Einzahlungsbetrages ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nach Vorlage der (Rück­)Zahlungsaufforderung<br />

durch die Fondsgesellschaft zur Freigabe verpflichtet.<br />

Gleiches gilt für den Fall des Widerrufs oder der (außerordentlichen)<br />

Kündigung durch unmittelbar oder mittelbar<br />

über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligte Gesellschafter und Stille Beteiligte sowie die<br />

Fondsgesellschaft.<br />

2. Die Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1<br />

verpflichten sich, dem Mittelverwendungskontrolleur alle<br />

zur Auszahlung erforderlichen Verträge, Rechnungen oder<br />

sonstigen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass<br />

eine angemessene Ausführungskontrolle möglich ist. Die<br />

Fondsgesellschaft und die Objektgesellschaft 1 werden<br />

dem Mittelverwendungskontrolleur hierzu Einblick in alle<br />

Rechnungen, Abrechnungsunterlagen, Verträge und sonstigen<br />

den Gesellschaftszweck betreffenden Schriftverkehr<br />

gewähren und ihm in allen hier interessierenden Fragen<br />

Auskunft erteilen.<br />

3. Der Mittelverwendungskontrolleur ist bei seiner<br />

Ausführungskontrolle zu einer materiellen Prüfung<br />

der Wirksamkeit der den Auszahlungsanforderungen<br />

zugrunde liegenden Verträge sowie sonstigen Unterlagen<br />

nicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch<br />

für Fälle des Widerrufs oder der (außerordentlichen)<br />

Kündigung durch unmittelbar oder mittelbar über<br />

eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligte<br />

Gesellschafter und Stille Beteiligte sowie die Fondsgesellschaft.<br />

4. Sollte der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung<br />

bei einer Verfügung über das Einzahlungskonto<br />

oder das Mittelverwendungskontrollkonto verweigern, ist<br />

ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft<br />

bzw. der Gesellschafterversammlung der<br />

Objektgesellschaft 1 herbeizuführen, der für die Vertragsparteien<br />

bindend ist.<br />

5. Maßgeblich für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle<br />

sind ausschließlich die Bestimmungen dieses<br />

Vertrages. Weitere Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nicht, insbesondere ist es nicht seine<br />

Aufgabe, die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaften zu überwachen.<br />

228 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur ist auch nicht verpflichtet,<br />

den Verkaufsprospekt der Fondsgesellschaft und die darin<br />

enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit, die Durchführung<br />

des Investitionsvorhabens (Verwirklichung der Gesellschaftszwecke)<br />

sowie die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung<br />

und die damit verfolgten steuerlichen Ziele zu überprüfen.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt zudem keine<br />

Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaften sowie dafür, dass<br />

diese ihren vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />

nachkommen.<br />

§ 4 Dauer der Mittelverwendungskontrolle<br />

<strong>1.</strong> Die Mittelverwendungskontrolle endet automatisch<br />

mit Zweckerreichung, d.h. mit Abschluss der in den Investitionsplänen<br />

der Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaften<br />

enthaltenen Mittelverwendung, spätestens jedoch<br />

am 3<strong>1.</strong>12.2012 und vorbehaltlich der Regelung gemäß<br />

Absatz 2. Nach Ende der Mittelverwendungskontrolle gibt<br />

der Mittelverwendungskontrolleur etwaige Guthaben auf<br />

dem Sonderkonto der Fondsgesellschaft und dem Sonderkonto<br />

der Objektgesellschaft 1 ohne weitere Verwendungskontrolle<br />

frei.<br />

2. Für den Fall, dass die Geschäftsführung von ihrem Recht<br />

auf Verlängerung des Platzierungszeitraums gemäß § 5<br />

Absatz 1 des Fondsgesellschaftsvertrages Gebrauch macht,<br />

verlängert sich die Dauer der Mittelverwendungskontrolle<br />

entsprechend, längstens jedoch bis zum 3<strong>1.</strong>12.2013.<br />

3. Vorher kann der Mittelverwendungskontrollvertrag von<br />

den Vertragspartnern nur aus wichtigem Grund gekündigt<br />

werden, wobei die Kündigung durch die Fondsgesellschaft<br />

und die Objektgesellschaft 1 nur gemeinschaftlich erfolgen<br />

kann.<br />

4. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages darf der Mittelverwendungskontrolleur<br />

seine Mitverfügungsbefugnis<br />

über das Einzahlungskonto und das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

erst aufgeben, wenn ihm die Fondsgesellschaft<br />

und die Objektgesellschaft 1 nachgewiesen haben, dass<br />

ein anderer Mittelverwendungskontrolleur, der ein Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine<br />

entsprechende Gesellschaft sein muss, die Mittelverwendungskontrolle<br />

übernommen hat.

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