09.12.2012 Aufrufe

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Grundlagen<br />

21 zum BewG in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer<br />

gem. Anlage 22 zum BewG) dieses Wertes ergibt<br />

sich schließlich der Gebäudeertragswert. Sollte sich aus<br />

diesem Bewertungsverfahren allerdings ein über dem tatsächlichen<br />

Verkehrswert liegender Gebäudeertragswert<br />

errechnen, kann der Steuerpflichtige den Nachweis eines<br />

niedrigeren Verkehrswerts (§ 198 BewG) führen.<br />

Zur Finanzierung des Grundbesitzes aufgenommene<br />

Darlehen können bei der Erbschaftsteuer im Rahmen der<br />

Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in vollem Umfang<br />

zum Abzug gebracht werden. Dies gilt sowohl für Darlehen,<br />

die die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften<br />

1 und 2 zur Finanzierung ihrer Vermögenswerte<br />

aufgenommen haben, als auch für persönliche Darlehen<br />

des Gesellschafters zur Finanzierung seiner Einlageverpflichtung<br />

an der Fondsgesellschaft, soweit diese dem<br />

Immobilienbereich zuzurechnen sind.<br />

Aufgrund der verkehrswertnahen Immobilienbewertung<br />

wird ein sog. Minusvermögen nur noch in seltenen Ausnahmefällen<br />

möglich sein.<br />

Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer ist bei Erwerb unter<br />

Lebenden ein Abzug von Fremdmitteln zur Finanzierung<br />

der Vermögenswerte nicht in voller Höhe möglich. Vielmehr<br />

ist die Schenkung von Anteilen an geschlossenen<br />

Immobilienfonds als sog. gemischte Schenkung zu beurteilen.<br />

Dies bedeutet, dass der Vermögensübergang in<br />

einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten<br />

ist. Der Erwerb ist dabei in Höhe der übernommenen<br />

Schulden als entgeltlich anzusehen. Nur der auf<br />

den unentgeltlichen Teil entfallende Wert unterliegt der<br />

Schenkungsteuer. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils wird<br />

auf die Ausführungen im Abschnitt IV.<strong>1.</strong> verwiesen.<br />

Erbschaftsteuerlich war bislang nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

zu unterscheiden, ob ein direkt gehaltener<br />

Kommanditanteil verschenkt bzw. vererbt wurde oder ob<br />

die Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft über<br />

eine Treuhänderin gehalten und zivilrechtlich lediglich der<br />

Herausgabeanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />

verschenkt bzw. vererbt wurde. Diese Auffassung hat<br />

die Finanzverwaltung jedoch wieder aufgegeben (vgl.<br />

Erlass des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom<br />

16.09.2010). Erbschaft­ und schenkungsteuerlich werden<br />

178 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

Treugeber und Kommanditisten somit also wieder gleich<br />

behandelt.<br />

Die angelegte Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />

und der Objektgesellschaften 1 und 2 ist mit ihrem Nennwert<br />

zu bewerten.<br />

Stille Beteiligungen sind nach Auffassung der Anbieterin<br />

grundsätzlich mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen.<br />

Ob die Schenkung von Direktkommandit­ und Treugeberanteilen<br />

oder Stillen Beteiligungen nach derzeit geltender<br />

Rechtslage im jeweiligen Einzelfall überhaupt zu<br />

einer Erbschaft­ oder Schenkungsteuerbelastung führt,<br />

kann nicht generell beurteilt werden, da diese Frage von<br />

einer Reihe individueller Faktoren abhängt (z. B. Verwandtschaftsgrad,<br />

Freibetrag, erhaltene Vorschenkungen, Steuerklasse,<br />

etc.). Bei geplanten Schenkungen sollte sich der<br />

Anleger daher im Vorfeld mit seinem steuerlichen Berater<br />

zur Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Folgen in Verbindung<br />

setzen.<br />

4. Beendigung der Stillen Gesellschaft<br />

Die Beendigung der Stillen Gesellschaft kommt in Form<br />

der Kündigung oder aufgrund einer Veräußerung in<br />

Betracht.<br />

Die bloße Einlagenrückzahlung nach Kündigung ist nicht<br />

steuerbar; selbiges gilt, soweit der Veräußerungserlös den<br />

Nennbetrag der Beteiligung nicht übersteigt.<br />

Bei einem den Nennbetrag der Stillen Beteiligung übersteigenden<br />

Veräußerungserlös unterliegen die Mehrerlöse<br />

der Besteuerung als laufende Kapitaleinkünfte und<br />

zwar unabhängig von Haltefristen. Die Besteuerung im<br />

Privatvermögen erfolgt zu dem pauschalen Steuersatz von<br />

25 % zzgl. Solidaritätszuschlag im Rahmen der persönlichen<br />

Einkommensteuerveranlagung, nicht hingegen im<br />

Wege des Abgeltungsverfahrens.<br />

V. Abschließende Hinweise<br />

Grundlage für die steuerlichen Ansätze ist die aktuelle<br />

Rechtslage unter ergänzender Einbeziehung bereits<br />

bekannter voraussichtlicher Änderungen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!