Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Steuerliche Grundlagen<br />
21 zum BewG in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer<br />
gem. Anlage 22 zum BewG) dieses Wertes ergibt<br />
sich schließlich der Gebäudeertragswert. Sollte sich aus<br />
diesem Bewertungsverfahren allerdings ein über dem tatsächlichen<br />
Verkehrswert liegender Gebäudeertragswert<br />
errechnen, kann der Steuerpflichtige den Nachweis eines<br />
niedrigeren Verkehrswerts (§ 198 BewG) führen.<br />
Zur Finanzierung des Grundbesitzes aufgenommene<br />
Darlehen können bei der Erbschaftsteuer im Rahmen der<br />
Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs in vollem Umfang<br />
zum Abzug gebracht werden. Dies gilt sowohl für Darlehen,<br />
die die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften<br />
1 und 2 zur Finanzierung ihrer Vermögenswerte<br />
aufgenommen haben, als auch für persönliche Darlehen<br />
des Gesellschafters zur Finanzierung seiner Einlageverpflichtung<br />
an der Fondsgesellschaft, soweit diese dem<br />
Immobilienbereich zuzurechnen sind.<br />
Aufgrund der verkehrswertnahen Immobilienbewertung<br />
wird ein sog. Minusvermögen nur noch in seltenen Ausnahmefällen<br />
möglich sein.<br />
Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer ist bei Erwerb unter<br />
Lebenden ein Abzug von Fremdmitteln zur Finanzierung<br />
der Vermögenswerte nicht in voller Höhe möglich. Vielmehr<br />
ist die Schenkung von Anteilen an geschlossenen<br />
Immobilienfonds als sog. gemischte Schenkung zu beurteilen.<br />
Dies bedeutet, dass der Vermögensübergang in<br />
einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten<br />
ist. Der Erwerb ist dabei in Höhe der übernommenen<br />
Schulden als entgeltlich anzusehen. Nur der auf<br />
den unentgeltlichen Teil entfallende Wert unterliegt der<br />
Schenkungsteuer. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils wird<br />
auf die Ausführungen im Abschnitt IV.<strong>1.</strong> verwiesen.<br />
Erbschaftsteuerlich war bislang nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
zu unterscheiden, ob ein direkt gehaltener<br />
Kommanditanteil verschenkt bzw. vererbt wurde oder ob<br />
die Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft über<br />
eine Treuhänderin gehalten und zivilrechtlich lediglich der<br />
Herausgabeanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />
verschenkt bzw. vererbt wurde. Diese Auffassung hat<br />
die Finanzverwaltung jedoch wieder aufgegeben (vgl.<br />
Erlass des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom<br />
16.09.2010). Erbschaft und schenkungsteuerlich werden<br />
178 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
Treugeber und Kommanditisten somit also wieder gleich<br />
behandelt.<br />
Die angelegte Liquiditätsreserve der Fondsgesellschaft<br />
und der Objektgesellschaften 1 und 2 ist mit ihrem Nennwert<br />
zu bewerten.<br />
Stille Beteiligungen sind nach Auffassung der Anbieterin<br />
grundsätzlich mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen.<br />
Ob die Schenkung von Direktkommandit und Treugeberanteilen<br />
oder Stillen Beteiligungen nach derzeit geltender<br />
Rechtslage im jeweiligen Einzelfall überhaupt zu<br />
einer Erbschaft oder Schenkungsteuerbelastung führt,<br />
kann nicht generell beurteilt werden, da diese Frage von<br />
einer Reihe individueller Faktoren abhängt (z. B. Verwandtschaftsgrad,<br />
Freibetrag, erhaltene Vorschenkungen, Steuerklasse,<br />
etc.). Bei geplanten Schenkungen sollte sich der<br />
Anleger daher im Vorfeld mit seinem steuerlichen Berater<br />
zur Beurteilung der jeweiligen steuerlichen Folgen in Verbindung<br />
setzen.<br />
4. Beendigung der Stillen Gesellschaft<br />
Die Beendigung der Stillen Gesellschaft kommt in Form<br />
der Kündigung oder aufgrund einer Veräußerung in<br />
Betracht.<br />
Die bloße Einlagenrückzahlung nach Kündigung ist nicht<br />
steuerbar; selbiges gilt, soweit der Veräußerungserlös den<br />
Nennbetrag der Beteiligung nicht übersteigt.<br />
Bei einem den Nennbetrag der Stillen Beteiligung übersteigenden<br />
Veräußerungserlös unterliegen die Mehrerlöse<br />
der Besteuerung als laufende Kapitaleinkünfte und<br />
zwar unabhängig von Haltefristen. Die Besteuerung im<br />
Privatvermögen erfolgt zu dem pauschalen Steuersatz von<br />
25 % zzgl. Solidaritätszuschlag im Rahmen der persönlichen<br />
Einkommensteuerveranlagung, nicht hingegen im<br />
Wege des Abgeltungsverfahrens.<br />
V. Abschließende Hinweise<br />
Grundlage für die steuerlichen Ansätze ist die aktuelle<br />
Rechtslage unter ergänzender Einbeziehung bereits<br />
bekannter voraussichtlicher Änderungen.