Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Rechtliche Grundlagen<br />
Schließlich kann auch der Anleger eine dauerhafte Zahlungsaussetzung<br />
beantragen, die aber den Anfall einer<br />
Gesamtschadenspauschale nach sich zieht. Des Weiteren<br />
halbiert sich der Ausschüttungsprozentsatz solange,<br />
bis der Zeitpunkt der Volleinzahlung erreicht ist, vgl. § 23<br />
Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />
Die Auswirkungen der Zahlungsaussetzung (Beitragsfreistellung)<br />
auf die Entwicklung der Fondsgesellschaft/den<br />
Gesamterfolg einer Beteiligung gemäß Prognoserechnung<br />
sind in der Sensitivitätsanalyse näher verdeutlicht,<br />
vergleiche S. 104 ff.<br />
8. Keine Nachschusspflicht / Haftungsbeschränkung<br />
Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet, über die in der<br />
Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage (zuzüglich<br />
Agio) hinaus weitere Zahlungs oder Nachschusspflichten<br />
zu übernehmen.<br />
Hinsichtlich der weiteren Angaben zur Haftung der unmittelbar<br />
an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten<br />
sowie der über die Treuhandkommanditistin an der<br />
Fondsgesellschaft beteiligten Treugeber wird auf die ausführlichen<br />
Erläuterungen unter „Wesentliche tatsächliche<br />
und rechtliche Risiken“, S. 26 f. verwiesen.<br />
9. Gesellschaftsdauer / Kündigung<br />
Die Fondsgesellschaft ist auf bestimmte Zeit errichtet und<br />
endet grundsätzlich am 3<strong>1.</strong>12.2026.<br />
Die Geschäftsführung ist berechtigt, spätestens sechs<br />
Monate vor Ablauf des Gesellschaftsvertrages die<br />
Verlängerung der Dauer der Gesellschaft um ein Jahr<br />
gegenüber allen Gesellschaftern in schriftlicher Form<br />
zu erklären. Der schriftlichen Erklärung gegenüber allen<br />
Gesellschaftern steht die Bekanntgabe der Verlängerung<br />
in der dem Beendigungszeitpunkt vorangehenden ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung gleich. Bei Erklärung/<br />
Bekanntgabe der Verlängerung verlängert sich die Dauer<br />
gemäß der vorstehenden Bestimmungen entsprechend.<br />
Die Geschäftsführung kann von der Möglichkeit der Verlängerung<br />
zweimal Gebrauch machen.<br />
Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über den<br />
3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />
seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten zum<br />
Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die<br />
122 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur mit<br />
Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber zur<br />
Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />
jedem Fall unberührt.<br />
Zudem besteht für Gesellschafter ein Sonderkündigungsrecht<br />
im Falle des Eintritts der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />
sowie bei verschiedenen im Gesellschaftsvertrag aufgeführten<br />
schweren Krankheiten, vgl. § 25 Absätze (4) und<br />
(5) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />
Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />
Fondsgesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den<br />
verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Scheidet die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin aus der Fondsgesellschaft<br />
aus, hat die Gesellschafterversammlung eine<br />
geeignete natürliche oder juristische Person als neuen<br />
persönlich haftenden Gesellschafter aufzunehmen.<br />
Erben haben ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 27<br />
Absatz (4) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />
10. Auseinandersetzungsguthaben<br />
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft<br />
hat dieser Anspruch auf Auszahlung seines<br />
Auseinandersetzungsguthabens, für dessen Ermittlung und<br />
Auszahlungsmodalitäten auf § 28 des Fondsgesellschaftsvertrages<br />
verwiesen wird.<br />
1<strong>1.</strong> Übertragung von Beteiligungen<br />
Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil mit<br />
allen Rechten und Pflichten mittels Abtretung übertragen<br />
oder anderweitig darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung<br />
von 20 % der Beteiligungssumme jedoch nur mit<br />
schriftlicher Zustimmung der Fondsgesellschaft. Die Übertragung<br />
kann nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong>12. eines Kalenderjahres<br />
erfolgen. Für den Handel mit Anteilen gibt es keinen<br />
geregelten Markt, vgl. Kapitel „Wesentliche tatsächliche<br />
und rechtliche Risiken“, S. 27 f.<br />
12. Auflösung der Fondsgesellschaft, Rückabwicklung<br />
Die Fondsgesellschaft kann durch einen Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 %<br />
der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />
Stimmen zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst