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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Rechtliche Grundlagen<br />

Schließlich kann auch der Anleger eine dauerhafte Zahlungsaussetzung<br />

beantragen, die aber den Anfall einer<br />

Gesamtschadenspauschale nach sich zieht. Des Weiteren<br />

halbiert sich der Ausschüttungsprozentsatz solange,<br />

bis der Zeitpunkt der Volleinzahlung erreicht ist, vgl. § 23<br />

Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />

Die Auswirkungen der Zahlungsaussetzung (Beitragsfreistellung)<br />

auf die Entwicklung der Fondsgesellschaft/den<br />

Gesamterfolg einer Beteiligung gemäß Prognoserechnung<br />

sind in der Sensitivitätsanalyse näher verdeutlicht,<br />

vergleiche S. 104 ff.<br />

8. Keine Nachschusspflicht / Haftungsbeschränkung<br />

Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet, über die in der<br />

Beitrittsvereinbarung bestimmte Kapitaleinlage (zuzüglich<br />

Agio) hinaus weitere Zahlungs­ oder Nachschusspflichten<br />

zu übernehmen.<br />

Hinsichtlich der weiteren Angaben zur Haftung der unmittelbar<br />

an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten<br />

sowie der über die Treuhandkommanditistin an der<br />

Fondsgesellschaft beteiligten Treugeber wird auf die ausführlichen<br />

Erläuterungen unter „Wesentliche tatsächliche<br />

und rechtliche Risiken“, S. 26 f. verwiesen.<br />

9. Gesellschaftsdauer / Kündigung<br />

Die Fondsgesellschaft ist auf bestimmte Zeit errichtet und<br />

endet grundsätzlich am 3<strong>1.</strong>12.2026.<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, spätestens sechs<br />

Monate vor Ablauf des Gesellschaftsvertrages die<br />

Verlängerung der Dauer der Gesellschaft um ein Jahr<br />

gegenüber allen Gesellschaftern in schriftlicher Form<br />

zu erklären. Der schriftlichen Erklärung gegenüber allen<br />

Gesellschaftern steht die Bekanntgabe der Verlängerung<br />

in der dem Beendigungszeitpunkt vorangehenden ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung gleich. Bei Erklärung/<br />

Bekanntgabe der Verlängerung verlängert sich die Dauer<br />

gemäß der vorstehenden Bestimmungen entsprechend.<br />

Die Geschäftsführung kann von der Möglichkeit der Verlängerung<br />

zweimal Gebrauch machen.<br />

Für den Fall der Verlängerung der Gesellschaft über den<br />

3<strong>1.</strong>12.2026 hinaus ist jeder Gesellschafter berechtigt,<br />

seine Beteiligung mit einer Frist von drei Monaten zum<br />

Jahresende zu kündigen, erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026. Die<br />

122 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

Treuhandkommanditistin ist unbeschadet dessen nur mit<br />

Einwilligung oder auf Weisung sämtlicher Treugeber zur<br />

Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigt.<br />

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt in<br />

jedem Fall unberührt.<br />

Zudem besteht für Gesellschafter ein Sonderkündigungsrecht<br />

im Falle des Eintritts der Schwerstpflegebedürftigkeit<br />

sowie bei verschiedenen im Gesellschaftsvertrag aufgeführten<br />

schweren Krankheiten, vgl. § 25 Absätze (4) und<br />

(5) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />

Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />

Fondsgesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den<br />

verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Scheidet die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin aus der Fondsgesellschaft<br />

aus, hat die Gesellschafterversammlung eine<br />

geeignete natürliche oder juristische Person als neuen<br />

persönlich haftenden Gesellschafter aufzunehmen.<br />

Erben haben ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 27<br />

Absatz (4) des Fondsgesellschaftsvertrages.<br />

10. Auseinandersetzungsguthaben<br />

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Fondsgesellschaft<br />

hat dieser Anspruch auf Auszahlung seines<br />

Auseinandersetzungsguthabens, für dessen Ermittlung und<br />

Auszahlungsmodalitäten auf § 28 des Fondsgesellschaftsvertrages<br />

verwiesen wird.<br />

1<strong>1.</strong> Übertragung von Beteiligungen<br />

Jeder Gesellschafter kann seinen Gesellschaftsanteil mit<br />

allen Rechten und Pflichten mittels Abtretung übertragen<br />

oder anderweitig darüber verfügen, bis zu einer Einzahlung<br />

von 20 % der Beteiligungssumme jedoch nur mit<br />

schriftlicher Zustimmung der Fondsgesellschaft. Die Übertragung<br />

kann nur mit Wirkung zum 3<strong>1.</strong>12. eines Kalenderjahres<br />

erfolgen. Für den Handel mit Anteilen gibt es keinen<br />

geregelten Markt, vgl. Kapitel „Wesentliche tatsächliche<br />

und rechtliche Risiken“, S. 27 f.<br />

12. Auflösung der Fondsgesellschaft, Rückabwicklung<br />

Die Fondsgesellschaft kann durch einen Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 %<br />

der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />

Stimmen zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst

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