Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Steuerliche Grundlagen<br />
IV. Steuerliche Auswirkungen bei Beendigung<br />
der Kapitalanlage<br />
<strong>1.</strong> Private Veräußerungsgewinne<br />
Private Veräußerungsgewinne im Immobilienbereich lösen<br />
nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich keine Einkommensbesteuerung<br />
aus, sofern der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />
im steuerlichen Privatvermögen gehalten wird<br />
und die zehnjährige Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />
EStG abgelaufen ist.<br />
Dabei gilt die Zehnjahresfrist als maßgebliche Haltedauer<br />
für<br />
▪ die Immobilien auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />
und 2,<br />
▪ die Anteile an den Objektgesellschaften 1 und 2 auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaft,<br />
▪ für den Anteil beim Beteiligten.<br />
Die Fondsgesellschaft beabsichtigt konzeptionsgemäß<br />
keine Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften<br />
1 und 2 innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb.<br />
Es ist auch keine Veräußerung einer oder mehrerer der<br />
zehn Immobilien durch die Objektgesellschaft 1 oder der<br />
im Laufe des Jahres 2012 geplanten weiteren Immobilieninvestition<br />
durch die Objektgesellschaft 2 innerhalb von<br />
zehn Jahren ab dem jeweiligen Erwerb vorgesehen.<br />
Eine – grundsätzlich mögliche – Veräußerung der Fondsanteile<br />
vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist durch<br />
einzelne Direktkommanditisten bzw. Treugeber würde Einkommensteuer<br />
auf einen eventuellen Veräußerungsgewinn<br />
auf deren persönlicher Ebene auslösen.<br />
Ein konzeptionsgemäß nicht vorgesehener Veräußerungsgewinn<br />
würde zu sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG<br />
führen, sofern nicht vorrangig ein gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt. Der Veräußerungsgewinn ermittelt<br />
sich dabei gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Differenz<br />
zwischen Veräußerungspreis einerseits und den um die<br />
geltend gemachten Abschreibungen geminderten (bei<br />
Immobilien) Anschaffungs bzw. Herstellungskosten und<br />
den Verkaufskosten andererseits.<br />
176 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
Soweit hierbei die Freigrenze pro Kalenderjahr in Höhe<br />
von 600 € nicht überschritten wird, bleiben Veräußerungsgewinne<br />
komplett steuerfrei.<br />
Es ist nicht vorhersehbar, ob diese Steuerfreiheit nach<br />
Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist auch dann noch<br />
gilt, wenn es tatsächlich zu einer Veräußerung der Immobilien<br />
kommt. In den tagespolitischen Diskussionen tauchen<br />
immer wieder Vorschläge auf, die eine generelle Versteuerung<br />
von Veräußerungsgewinnen auf Immobilien vorsehen,<br />
sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der<br />
Gesetzgeber eine entsprechende Regelung beschließt.<br />
Auch durch das Verschenken von Fondsanteilen (vgl.<br />
sonach IV.3.) kann unter Umständen ein privates Veräußerungsgeschäft<br />
ausgelöst werden. Dies ist der Fall, wenn<br />
mit dem Fondsanteil entweder eine Beteiligungsfinanzierung<br />
mit übertragen wird oder aber den in dem Fondsanteil<br />
repräsentierten anteiligen Vermögenspositionen<br />
auch anteilige Verbindlichkeiten (der Fondsgesellschaft)<br />
gegenüberstehen. Insoweit liegt dann ein sog. teilentgeltliches<br />
Geschäft vor, wodurch der Schenker ein (anteiliges)<br />
privates Veräußerungsgeschäft tätigt und für den Erwerber<br />
eine neue Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird.<br />
2. Gewerblicher Grundstückshandel<br />
Der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gilt<br />
als überschritten, soweit die Voraussetzungen für die<br />
Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen.<br />
Zur Abgrenzung zwischen noch zulässiger privater Vermögensverwaltung<br />
und gewerblichem Grundstückshandel<br />
hat sich in der Rechtssprechung und Finanzverwaltungsmeinung<br />
die sog. DreiObjektGrenze herausgebildet.<br />
Danach ist es grundsätzlich für die Annahme einer privaten<br />
Vermögensverwaltung unschädlich, wenn innerhalb<br />
von fünf Jahren nicht mehr als drei Objekte errichtet, erworben<br />
bzw. modernisiert und wieder veräußert werden. Bei<br />
mehr als drei Objektveräußerungen in einem Zeitraum von<br />
fünf bis zehn Jahren müssen weitere Umstände hinzutreten,<br />
die den Schluss auf eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht<br />
und damit das Vorliegen eines gewerblichen<br />
Grundstückshandels zulassen. Die DreiObjekt<br />
Grenze hat jedoch nur indizielle Bedeutung, die widerlegt<br />
werden kann. Es ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung