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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Steuerliche Grundlagen<br />

IV. Steuerliche Auswirkungen bei Beendigung<br />

der Kapitalanlage<br />

<strong>1.</strong> Private Veräußerungsgewinne<br />

Private Veräußerungsgewinne im Immobilienbereich lösen<br />

nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich keine Einkommensbesteuerung<br />

aus, sofern der Anteil an der Fondsgesellschaft<br />

im steuerlichen Privatvermögen gehalten wird<br />

und die zehnjährige Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1<br />

EStG abgelaufen ist.<br />

Dabei gilt die Zehnjahresfrist als maßgebliche Haltedauer<br />

für<br />

▪ die Immobilien auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />

und 2,<br />

▪ die Anteile an den Objektgesellschaften 1 und 2 auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaft,<br />

▪ für den Anteil beim Beteiligten.<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt konzeptionsgemäß<br />

keine Veräußerung der Anteile an den Objektgesellschaften<br />

1 und 2 innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb.<br />

Es ist auch keine Veräußerung einer oder mehrerer der<br />

zehn Immobilien durch die Objektgesellschaft 1 oder der<br />

im Laufe des Jahres 2012 geplanten weiteren Immobilieninvestition<br />

durch die Objektgesellschaft 2 innerhalb von<br />

zehn Jahren ab dem jeweiligen Erwerb vorgesehen.<br />

Eine – grundsätzlich mögliche – Veräußerung der Fondsanteile<br />

vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist durch<br />

einzelne Direktkommanditisten bzw. Treugeber würde Einkommensteuer<br />

auf einen eventuellen Veräußerungsgewinn<br />

auf deren persönlicher Ebene auslösen.<br />

Ein konzeptionsgemäß nicht vorgesehener Veräußerungsgewinn<br />

würde zu sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG<br />

führen, sofern nicht vorrangig ein gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt. Der Veräußerungsgewinn ermittelt<br />

sich dabei gemäß § 23 Abs. 3 EStG als Differenz<br />

zwischen Veräußerungspreis einerseits und den um die<br />

geltend gemachten Abschreibungen geminderten (bei<br />

Immobilien) Anschaffungs­ bzw. Herstellungskosten und<br />

den Verkaufskosten andererseits.<br />

176 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

Soweit hierbei die Freigrenze pro Kalenderjahr in Höhe<br />

von 600 € nicht überschritten wird, bleiben Veräußerungsgewinne<br />

komplett steuerfrei.<br />

Es ist nicht vorhersehbar, ob diese Steuerfreiheit nach<br />

Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist auch dann noch<br />

gilt, wenn es tatsächlich zu einer Veräußerung der Immobilien<br />

kommt. In den tagespolitischen Diskussionen tauchen<br />

immer wieder Vorschläge auf, die eine generelle Versteuerung<br />

von Veräußerungsgewinnen auf Immobilien vorsehen,<br />

sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der<br />

Gesetzgeber eine entsprechende Regelung beschließt.<br />

Auch durch das Verschenken von Fondsanteilen (vgl.<br />

sonach IV.3.) kann unter Umständen ein privates Veräußerungsgeschäft<br />

ausgelöst werden. Dies ist der Fall, wenn<br />

mit dem Fondsanteil entweder eine Beteiligungsfinanzierung<br />

mit übertragen wird oder aber den in dem Fondsanteil<br />

repräsentierten anteiligen Vermögenspositionen<br />

auch anteilige Verbindlichkeiten (der Fondsgesellschaft)<br />

gegenüberstehen. Insoweit liegt dann ein sog. teilentgeltliches<br />

Geschäft vor, wodurch der Schenker ein (anteiliges)<br />

privates Veräußerungsgeschäft tätigt und für den Erwerber<br />

eine neue Zehnjahresfrist in Gang gesetzt wird.<br />

2. Gewerblicher Grundstückshandel<br />

Der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung gilt<br />

als überschritten, soweit die Voraussetzungen für die<br />

Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegen.<br />

Zur Abgrenzung zwischen noch zulässiger privater Vermögensverwaltung<br />

und gewerblichem Grundstückshandel<br />

hat sich in der Rechtssprechung und Finanzverwaltungsmeinung<br />

die sog. Drei­Objekt­Grenze herausgebildet.<br />

Danach ist es grundsätzlich für die Annahme einer privaten<br />

Vermögensverwaltung unschädlich, wenn innerhalb<br />

von fünf Jahren nicht mehr als drei Objekte errichtet, erworben<br />

bzw. modernisiert und wieder veräußert werden. Bei<br />

mehr als drei Objektveräußerungen in einem Zeitraum von<br />

fünf bis zehn Jahren müssen weitere Umstände hinzutreten,<br />

die den Schluss auf eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht<br />

und damit das Vorliegen eines gewerblichen<br />

Grundstückshandels zulassen. Die Drei­Objekt­<br />

Grenze hat jedoch nur indizielle Bedeutung, die widerlegt<br />

werden kann. Es ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung

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