Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Steuerliche Grundlagen<br />
der Sonderwerbungskosten sicherzustellen, sind die Aufwendungen<br />
samt Belegen dem Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />
bis zum 28.02., der dem jeweils vorher abgeschlossenen<br />
Kalenderjahr folgt, zur Verfügung zu stellen.<br />
Falls Sonderwerbungskosten nach diesem Zeitpunkt<br />
gemeldet werden, können diese bei der Feststellungserklärung<br />
grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.<br />
Allerdings teilen die Sonderwerbungskosten bezüglich<br />
§ 15 b EStG das Schicksal der Beteiligungseinkünfte<br />
selbst, können also ebenfalls nicht sofort steuermindernd<br />
geltend gemacht werden, sondern führen lediglich zu<br />
einer Erhöhung der mit künftigen positiven Ergebnissen<br />
der Gesellschaft verrechenbaren Verluste.<br />
Die Einkünfte aus den Stillen Beteiligungen unterliegen<br />
seit dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2009 grundsätzlich der pauschalen<br />
Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />
Nur soweit der Stille Gesellschafter unter Einbeziehung<br />
seiner gesamten Einkünfte einem geringeren Einkommensteuersatz<br />
als der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe<br />
von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegt, erfolgt ein<br />
entsprechender Ausgleich auf Antrag des Stillen Gesellschafters<br />
im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung<br />
(Günstigerprüfung). Kosten, die im Zusammenhang<br />
mit den Erträgen aus der Stillen Beteiligung<br />
entstehen, können grundsätzlich nicht geltend gemacht<br />
werden. Soweit der pauschale Werbungskostenbetrag<br />
(sog. SparerPauschbetrag) in Höhe von 801 € (Einzelveranlagung)<br />
bzw. <strong>1.</strong>602 € (Ehegatten) eines Stillen<br />
Gesellschafters nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann<br />
darüber hinaus von diesem eine individuelle Steuerfestsetzung<br />
zur teilweisen Rückforderung der zuviel einbehaltenen<br />
Kapitalertragsteuer durch Einreichung einer Steuererklärung<br />
beantragt werden. Auch bei Kirchensteuerpflicht<br />
sind zur Ermäßigung der Kapitalertragsteuer (vgl. § 43 a<br />
Abs.1 S.2 EStG) und zur Festsetzung der Kirchensteuer<br />
die Einnahmen und die abgeführte Kapitalertragsteuer im<br />
Rahmen der privaten Steuererklärung anzugeben.<br />
Eine Abstandnahme vom Steuereinbehalt aufgrund von<br />
persönlichen Sparerfreibeträgen einzelner Stiller Gesellschafter<br />
oder der Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen<br />
ist hier gemäß § 16 des Vertrages über<br />
die Stille Beteiligung ausgeschlossen.<br />
174 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
2. Umsatzsteuer und Vorsteuererstattung<br />
In der Prognoserechnung wurde analog dem Vorgehen in<br />
der Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft in<br />
der Vermietungsphase ein nicht abzugsfähiger Vorsteueranteil<br />
von ⅓ berücksichtigt.<br />
Hingegen wurde auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />
und 2 in der Vermietungsphase eine jeweils vollumfänglich<br />
umsatzsteuerliche Vermietung unterstellt, so dass auf<br />
Ebene der Objektgesellschaften 1 und 2 keine nicht<br />
abzugsfähige Vorsteuer kalkuliert wurde.<br />
Sollte die Vermietung/Anschlussvermietung der vor<br />
genannten Flächen nicht vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig<br />
erfolgen können, so entsteht auf Ebenen dieser<br />
Gesellschaften nicht abzugsfähige Vorsteuer.<br />
Ebenso wären die Vorsteuerabzüge aus den Anschaffungs<br />
oder Herstellungskosten der Immobilien, Aufwendungen<br />
für Gebäudebestandteile, nachträgliche Anschaffungs<br />
oder Herstellungskosten und Kosten für sonstige<br />
Leistungen nach § 15 a UStG zu korrigieren, wenn sich<br />
innerhalb von zehn Jahren nach der erstmaligen Nutzung<br />
das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen<br />
zu den steuerfrei vermieteten Flächen ändern würde.<br />
Die Änderung würde für jedes noch nicht abgelaufene<br />
Jahr des Zehnjahreszeitraums zu einem Zehntel erfolgen.<br />
Solche Änderungen würden sich für die Objektgesellschaften<br />
1 und 2 und damit auch für die Fondsgesellschaft<br />
negativ auswirken und die Liquiditätsreserve vermindern.<br />
3. Kapitalertragsteuer und Sparerfreibetrag<br />
Da die geplante verzinsliche Anlage freier Liquidität nach<br />
Ansicht der Anbieterin gemäß § 21 i. V. m. § 20 Abs. 8<br />
EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
zuzurechnen ist, greifen die Regelungen zur Abgeltungsteuer<br />
nur für die Einkünfte der Stillen Gesellschafter (vgl.<br />
Ausführungen zu III.<strong>1.</strong>b).<br />
Die anfallende Kapitalertragsteuer aus den vereinnahmten<br />
Zinsen bezüglich der Anlage der freien Liquidität<br />
kann von den Direktkommanditisten bzw. Treugebern im<br />
Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
auf die persönliche Einkommensteuer als Steuergutschrift<br />
angerechnet werden.