09.12.2012 Aufrufe

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Steuerliche Grundlagen<br />

der Sonderwerbungskosten sicherzustellen, sind die Aufwendungen<br />

samt Belegen dem Steuerberater der Fondsgesellschaft<br />

bis zum 28.02., der dem jeweils vorher abgeschlossenen<br />

Kalenderjahr folgt, zur Verfügung zu stellen.<br />

Falls Sonderwerbungskosten nach diesem Zeitpunkt<br />

gemeldet werden, können diese bei der Feststellungserklärung<br />

grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.<br />

Allerdings teilen die Sonderwerbungskosten bezüglich<br />

§ 15 b EStG das Schicksal der Beteiligungseinkünfte<br />

selbst, können also ebenfalls nicht sofort steuermindernd<br />

geltend gemacht werden, sondern führen lediglich zu<br />

einer Erhöhung der mit künftigen positiven Ergebnissen<br />

der Gesellschaft verrechenbaren Verluste.<br />

Die Einkünfte aus den Stillen Beteiligungen unterliegen<br />

seit dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2009 grundsätzlich der pauschalen<br />

Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag.<br />

Nur soweit der Stille Gesellschafter unter Einbeziehung<br />

seiner gesamten Einkünfte einem geringeren Einkommensteuersatz<br />

als der pauschalen Abgeltungsteuer in Höhe<br />

von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegt, erfolgt ein<br />

entsprechender Ausgleich auf Antrag des Stillen Gesellschafters<br />

im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung<br />

(Günstigerprüfung). Kosten, die im Zusammenhang<br />

mit den Erträgen aus der Stillen Beteiligung<br />

entstehen, können grundsätzlich nicht geltend gemacht<br />

werden. Soweit der pauschale Werbungskostenbetrag<br />

(sog. Sparer­Pauschbetrag) in Höhe von 801 € (Einzelveranlagung)<br />

bzw. <strong>1.</strong>602 € (Ehegatten) eines Stillen<br />

Gesellschafters nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann<br />

darüber hinaus von diesem eine individuelle Steuerfestsetzung<br />

zur teilweisen Rückforderung der zuviel einbehaltenen<br />

Kapitalertragsteuer durch Einreichung einer Steuererklärung<br />

beantragt werden. Auch bei Kirchensteuerpflicht<br />

sind zur Ermäßigung der Kapitalertragsteuer (vgl. § 43 a<br />

Abs.1 S.2 EStG) und zur Festsetzung der Kirchensteuer<br />

die Einnahmen und die abgeführte Kapitalertragsteuer im<br />

Rahmen der privaten Steuererklärung anzugeben.<br />

Eine Abstandnahme vom Steuereinbehalt aufgrund von<br />

persönlichen Sparerfreibeträgen einzelner Stiller Gesellschafter<br />

oder der Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen<br />

ist hier gemäß § 16 des Vertrages über<br />

die Stille Beteiligung ausgeschlossen.<br />

174 Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

2. Umsatzsteuer und Vorsteuererstattung<br />

In der Prognoserechnung wurde analog dem Vorgehen in<br />

der Investitionsphase auf Ebene der Fondsgesellschaft in<br />

der Vermietungsphase ein nicht abzugsfähiger Vorsteueranteil<br />

von ⅓ berücksichtigt.<br />

Hingegen wurde auf Ebene der Objektgesellschaften 1<br />

und 2 in der Vermietungsphase eine jeweils vollumfänglich<br />

umsatzsteuerliche Vermietung unterstellt, so dass auf<br />

Ebene der Objektgesellschaften 1 und 2 keine nicht<br />

abzugsfähige Vorsteuer kalkuliert wurde.<br />

Sollte die Vermietung/Anschlussvermietung der vor<br />

genannten Flächen nicht vollumfänglich umsatzsteuerpflichtig<br />

erfolgen können, so entsteht auf Ebenen dieser<br />

Gesellschaften nicht abzugsfähige Vorsteuer.<br />

Ebenso wären die Vorsteuerabzüge aus den Anschaffungs­<br />

oder Herstellungskosten der Immobilien, Aufwendungen<br />

für Gebäudebestandteile, nachträgliche Anschaffungs­<br />

oder Herstellungskosten und Kosten für sonstige<br />

Leistungen nach § 15 a UStG zu korrigieren, wenn sich<br />

innerhalb von zehn Jahren nach der erstmaligen Nutzung<br />

das Verhältnis der umsatzsteuerpflichtig vermieteten Flächen<br />

zu den steuerfrei vermieteten Flächen ändern würde.<br />

Die Änderung würde für jedes noch nicht abgelaufene<br />

Jahr des Zehnjahreszeitraums zu einem Zehntel erfolgen.<br />

Solche Änderungen würden sich für die Objektgesellschaften<br />

1 und 2 und damit auch für die Fondsgesellschaft<br />

negativ auswirken und die Liquiditätsreserve vermindern.<br />

3. Kapitalertragsteuer und Sparerfreibetrag<br />

Da die geplante verzinsliche Anlage freier Liquidität nach<br />

Ansicht der Anbieterin gemäß § 21 i. V. m. § 20 Abs. 8<br />

EStG den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />

zuzurechnen ist, greifen die Regelungen zur Abgeltungsteuer<br />

nur für die Einkünfte der Stillen Gesellschafter (vgl.<br />

Ausführungen zu III.<strong>1.</strong>b).<br />

Die anfallende Kapitalertragsteuer aus den vereinnahmten<br />

Zinsen bezüglich der Anlage der freien Liquidität<br />

kann von den Direktkommanditisten bzw. Treugebern im<br />

Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

auf die persönliche Einkommensteuer als Steuergutschrift<br />

angerechnet werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!