Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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die VC keine darüber hinausgehende Vergütung. Sollte<br />
die angestrebte Erhöhung des Gesellschaftskapitals der<br />
Fondsgesellschaft sowie der Stillen Beteiligungen nicht<br />
oder nicht vollständig möglich sein, vermindert sich die<br />
vertragliche Vergütung, falls der Unterschreitungsbetrag<br />
mehr als 10 % bezogen auf das geplante Gesamtkapital<br />
beträgt. Der Minderungsbetrag beträgt 0,5 % bezogen<br />
auf den die zulässige Untergrenze von 90 % des geplanten<br />
Gesamtkapitals unterschreitenden Betrag. Soweit die<br />
VC eine höhere Vergütung als die letztlich geschuldete<br />
Vergütung bereits erhalten hat, ist sie zur Rückzahlung an<br />
die Fondsgesellschaft bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />
verpflichtet.<br />
Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />
die VC verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen an<br />
die Fondsgesellschaft insoweit zurückzuzahlen, als dies<br />
erforderlich ist, damit den Kommanditisten bzw. Treugebern<br />
sowie Stillen Beteiligten ihr bis zum Zeitpunkt der<br />
Rückabwicklung tatsächlich eingezahltes Kapital (ohne<br />
Agio) zurückgezahlt werden kann.<br />
Sollte die Fondsgesellschaft aufgrund einer von den Planungen<br />
abweichenden Einwerbung des Gesamtkapitals<br />
(Kommanditkapital sowie Stille Beteiligungen) zu den<br />
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht in der Lage sein,<br />
die vertraglich vereinbarten Vergütungen zu bezahlen, ist<br />
sie berechtigt, von der VC eine Stundung um bis zu zwölf<br />
Monate zu verlangen. Für den Fall der Stundung fallen<br />
Stundungszinsen in Höhe von 7 % p. a. an.<br />
2. Dienstleistungsverträge der Objektgesellschaften<br />
Vertrag über die Einrichtung des Controllings der Mieten<br />
und Objektverwaltung<br />
Die Objektgesellschaft 1 sowie die Fondsgesellschaft<br />
haben die <strong>NGF</strong> mit Vertrag vom 15.07.2011 – unter<br />
ausdrücklicher Anerkennung der bis zu diesem Zeitpunkt<br />
bereits erbrachten Leistungen – mit der Einrichtung des<br />
Controllings einer Mieten und Objektverwaltung beauftragt.<br />
Die Fondsgesellschaft ist jederzeit einseitig berechtigt,<br />
den Vertrag auf die noch zu errichtende Objektgesellschaft<br />
2 zu übertragen.<br />
Zu den vertragsgegenständlichen Aufgaben gehören der<br />
Aufbau einer Mieten und Objektverwaltung einschließ<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
lich erforderlicher Software, die individuelle Anpassung<br />
und Pflege der Software sowie Schulung, Anleitung und<br />
Überwachung des Personals, die individuelle Anpassung<br />
und Pflege des EDVgestützten Adressbestandes der Mieter,<br />
Auswertung und Controlling der Mieteinnahmen, die<br />
technische und kaufmännische Steuerung der Objektverwaltung,<br />
die Abwicklung des Schriftverkehrs sowie die<br />
Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die mit der Einrichtung<br />
einer Mieten und Objektverwaltung verbunden<br />
sind. Die <strong>NGF</strong> darf sich dabei auch Dritter bedienen.<br />
Der Vertrag endet mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen<br />
Tätigkeiten, spätestens zum 3<strong>1.</strong>12.2012. Für<br />
den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die weitere Immobilieninvestition<br />
über die Objektgesellschaft 2 noch nicht erfolgt<br />
ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend.<br />
Kommt die weitere Immobilieninvestition mangels Realisierbarkeit<br />
aufgrund verminderter Kapitalplatzierung bei<br />
der Fondsgesellschaft nicht zustande, hat die <strong>NGF</strong> keinen<br />
Vergütungsanspruch und eine eventuell bereits geleistete<br />
Vergütung müsste zum Ende der Vertragslaufzeit wieder<br />
zurückgezahlt werden.<br />
Für die vertragsgegenständlichen Leistungen erhält die<br />
<strong>NGF</strong> von der Objektgesellschaft 1 eine Vergütung in<br />
Höhe von 160.000 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer<br />
in gesetzlicher Höhe, fällig am 30.09.2011; die von der<br />
Objektgesellschaft 2 (nach Vertragsübertragung) zu leistende<br />
Vergütung beträgt 85.000 € zuzüglich eventueller<br />
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und ist am 30.12.2012<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung<br />
durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft.<br />
Sollte die Gesellschafterversammlung der<br />
Fondsgesellschaft die Zustimmung zum Abschluss dieses<br />
Vertrages verweigern, hat die <strong>NGF</strong> nur Anspruch auf Vergütung<br />
der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.<br />
Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />
§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />
die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />
insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />
den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />
ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsächlich<br />
eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />
kann.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
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Grundlagen