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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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die VC keine darüber hinausgehende Vergütung. Sollte<br />

die angestrebte Erhöhung des Gesellschaftskapitals der<br />

Fondsgesellschaft sowie der Stillen Beteiligungen nicht<br />

oder nicht vollständig möglich sein, vermindert sich die<br />

vertragliche Vergütung, falls der Unterschreitungsbetrag<br />

mehr als 10 % bezogen auf das geplante Gesamtkapital<br />

beträgt. Der Minderungsbetrag beträgt 0,5 % bezogen<br />

auf den die zulässige Untergrenze von 90 % des geplanten<br />

Gesamtkapitals unterschreitenden Betrag. Soweit die<br />

VC eine höhere Vergütung als die letztlich geschuldete<br />

Vergütung bereits erhalten hat, ist sie zur Rückzahlung an<br />

die Fondsgesellschaft bis zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

verpflichtet.<br />

Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />

die VC verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen an<br />

die Fondsgesellschaft insoweit zurückzuzahlen, als dies<br />

erforderlich ist, damit den Kommanditisten bzw. Treugebern<br />

sowie Stillen Beteiligten ihr bis zum Zeitpunkt der<br />

Rückabwicklung tatsächlich eingezahltes Kapital (ohne<br />

Agio) zurückgezahlt werden kann.<br />

Sollte die Fondsgesellschaft aufgrund einer von den Planungen<br />

abweichenden Einwerbung des Gesamtkapitals<br />

(Kommanditkapital sowie Stille Beteiligungen) zu den<br />

jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht in der Lage sein,<br />

die vertraglich vereinbarten Vergütungen zu bezahlen, ist<br />

sie berechtigt, von der VC eine Stundung um bis zu zwölf<br />

Monate zu verlangen. Für den Fall der Stundung fallen<br />

Stundungszinsen in Höhe von 7 % p. a. an.<br />

2. Dienstleistungsverträge der Objektgesellschaften<br />

Vertrag über die Einrichtung des Controllings der Mieten­<br />

und Objektverwaltung<br />

Die Objektgesellschaft 1 sowie die Fondsgesellschaft<br />

haben die <strong>NGF</strong> mit Vertrag vom 15.07.2011 – unter<br />

ausdrücklicher Anerkennung der bis zu diesem Zeitpunkt<br />

bereits erbrachten Leistungen – mit der Einrichtung des<br />

Controllings einer Mieten­ und Objektverwaltung beauftragt.<br />

Die Fondsgesellschaft ist jederzeit einseitig berechtigt,<br />

den Vertrag auf die noch zu errichtende Objektgesellschaft<br />

2 zu übertragen.<br />

Zu den vertragsgegenständlichen Aufgaben gehören der<br />

Aufbau einer Mieten­ und Objektverwaltung einschließ­<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

lich erforderlicher Software, die individuelle Anpassung<br />

und Pflege der Software sowie Schulung, Anleitung und<br />

Überwachung des Personals, die individuelle Anpassung<br />

und Pflege des EDV­gestützten Adressbestandes der Mieter,<br />

Auswertung und Controlling der Mieteinnahmen, die<br />

technische und kaufmännische Steuerung der Objektverwaltung,<br />

die Abwicklung des Schriftverkehrs sowie die<br />

Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die mit der Einrichtung<br />

einer Mieten­ und Objektverwaltung verbunden<br />

sind. Die <strong>NGF</strong> darf sich dabei auch Dritter bedienen.<br />

Der Vertrag endet mit der Erfüllung der vertragsgegenständlichen<br />

Tätigkeiten, spätestens zum 3<strong>1.</strong>12.2012. Für<br />

den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die weitere Immobilieninvestition<br />

über die Objektgesellschaft 2 noch nicht erfolgt<br />

ist, verlängert sich die Vertragslaufzeit entsprechend.<br />

Kommt die weitere Immobilieninvestition mangels Realisierbarkeit<br />

aufgrund verminderter Kapitalplatzierung bei<br />

der Fondsgesellschaft nicht zustande, hat die <strong>NGF</strong> keinen<br />

Vergütungsanspruch und eine eventuell bereits geleistete<br />

Vergütung müsste zum Ende der Vertragslaufzeit wieder<br />

zurückgezahlt werden.<br />

Für die vertragsgegenständlichen Leistungen erhält die<br />

<strong>NGF</strong> von der Objektgesellschaft 1 eine Vergütung in<br />

Höhe von 160.000 € zuzüglich eventueller Umsatzsteuer<br />

in gesetzlicher Höhe, fällig am 30.09.2011; die von der<br />

Objektgesellschaft 2 (nach Vertragsübertragung) zu leistende<br />

Vergütung beträgt 85.000 € zuzüglich eventueller<br />

Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und ist am 30.12.2012<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung<br />

durch die Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft.<br />

Sollte die Gesellschafterversammlung der<br />

Fondsgesellschaft die Zustimmung zum Abschluss dieses<br />

Vertrages verweigern, hat die <strong>NGF</strong> nur Anspruch auf Vergütung<br />

der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.<br />

Im Fall der Rückabwicklung der Fondsgesellschaft gemäß<br />

§ 5 Absatz (8) des Fondsgesellschaftsvertrages hat sich<br />

die <strong>NGF</strong> verpflichtet, die vorbeschriebenen Vergütungen<br />

insoweit zurückzuzahlen, als dies erforderlich ist, damit<br />

den Kommanditisten bzw. Treugebern sowie Stillen Beteiligten<br />

ihr bis zum Zeitpunkt der Rückabwicklung tatsächlich<br />

eingezahltes Kapital (ohne Agio) zurückgezahlt werden<br />

kann.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

129<br />

Grundlagen

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