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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die<br />

negativen Einkünfte beruhen. Maßgeblich ist hierfür, dass<br />

die Summe der Verluste bezogen auf das gezeichnete<br />

und aufzubringende Kapital 10 % übersteigt.<br />

Hierbei ist die grundsätzliche Frage der Überschusserzielungsabsicht<br />

(vgl. II.<strong>1.</strong>b2) vor Prüfung der Anwendung des<br />

§ 15 b EStG zu prüfen. Fehlt die grundsätzliche Einkunftserzielungsabsicht,<br />

so sind die Verluste von Beginn an der<br />

privaten Sphäre zuzuordnen und allein schon deshalb<br />

nicht ausgleichsfähig.<br />

Bei vorliegender Konzeption muss ohne weiteres von<br />

einer modellhaften Gestaltung ausgegangen werden.<br />

Vorliegend ging die Fondsgesellschaft eine Beteiligung<br />

an der Objektgesellschaft 1 ein, die ihrerseits Einzelhandelsimmobilien<br />

an zehn verschiedenen Standorten hält.<br />

Ferner ist über die Objektgesellschaft 2 eine weitere noch<br />

nicht feststehende Immobilieninvestition im Laufe des Jahres<br />

2012 geplant.<br />

Durch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />

Objektgesellschaft 1 und der geplanten Beteiligung der<br />

Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft 2 liegt eine<br />

doppelstöckige Struktur vor. Das BMF­Schreiben vom<br />

17.07.2007 regelt für doppelstöckige Strukturen – den<br />

Gesetzeswortlaut ergänzend – dass § 15 b EStG auch<br />

auf den unteren Beteiligungsstufen anzuwenden ist. Die<br />

Prüfung, ob ein Fall des § 15 b EStG vorliegt, erfolgte<br />

daher sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />

auch auf Ebene der Objektgesellschaften 1 und 2.<br />

Nach § 15 b EStG ist für die Ermittlung der Verlustquote<br />

auf das tatsächlich aufzubringende Kapital abzustellen.<br />

Soweit das aufzubringende Kapital in Teilbeträgen zu leisten<br />

ist, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung im o. g. BMF­<br />

Schreiben vom 17.07.2007, als maßgebliches Kapital das<br />

Kapital zugrunde zu legen, das in der Anfangsphase zu<br />

leisten ist. Als Anfangsphase wird die Phase definiert, in<br />

der nach der Prognoserechnung keine nachhaltig positiven<br />

Einkünfte erzielt werden.<br />

Die Beteiligung an der Objektgesellschaft 1 vermittelt der<br />

Fondsgesellschaft prognosegemäß einen anfänglichen<br />

Verlust von 7,13 % bezogen auf die Summe aus Komman­<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

ditkapital der Fondsgesellschaft und der sonstigen von<br />

der Fondsgesellschaft zu erbringenden Einlage in der<br />

Anfangsphase.<br />

Die Beteiligung an der Objektgesellschaft 2 vermittelt der<br />

Fondsgesellschaft prognosegemäß einen anfänglichen<br />

Verlust von 6,05 % bezogen auf die Summe aus Kommanditkapital<br />

der Fondsgesellschaft und der sonstigen von<br />

der Fondsgesellschaft zu erbringenden Einlage in der<br />

Anfangsphase.<br />

Dies bedeutet, dass für Zwecke des § 15 b EStG trotz<br />

modellhafter Gestaltung weder die Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft 1 noch die geplante Beteiligung an<br />

der Objektgesellschaft 2 unter die Vorschrift des § 15 b<br />

EStG fallen.<br />

Damit erhält die Fondsgesellschaft von Anfang an Ergebniszuweisungen<br />

aus den Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />

1 und 2 zugerechnet und zwar auch die<br />

anfänglichen negativen Ergebniszuweisungen.<br />

Die Fondsgesellschaft selbst erzielt, unter Berücksichtigung<br />

der Ergebniszuweisungen aus den Objektgesellschaften<br />

1 und 2 bezogen auf das im o. g. BMF­Schreiben vom<br />

17.07.2007 definierte maßgebliche Kapital Anfangsverluste<br />

in den Jahren 2011 bis 2016 von 17,11 %. Somit fällt<br />

eine Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />

unter den Anwendungsbereich des § 15 b EStG. Diese<br />

anfänglichen Verluste können nur mit späteren Gewinnen<br />

aus dieser Beteiligung verrechnet werden.<br />

Dies führt andererseits dazu, dass bis einschließlich des<br />

Jahres 2022 keine positiven Ergebnisse aus dieser Beteiligung<br />

versteuert werden müssen. Damit sind nach der<br />

Prognoserechnung sämtliche Ausschüttungen in Form von<br />

Gutschriften bzw. Auszahlungen der Anleger der Kapitalart<br />

ImmoWachstum bis einschließlich des Jahres 2022<br />

steuerfrei. Erst ab dem Jahr 2023 – im letzten Jahren der<br />

Ansparphase für Anleger der Kapitalarten ImmoSpar<br />

Top und ImmoSpar – ergeben sich für die Anleger positive<br />

steuerliche Ergebnisse. Diese führen beim Anleger der<br />

Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar im Jahr 2023<br />

zu Steuerbelastungen, ohne dass Auszahlungen fließen,<br />

da letztere noch mit der Einlagenverpflichtung verrechnet<br />

werden.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

169<br />

Grundlagen

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