Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die<br />
negativen Einkünfte beruhen. Maßgeblich ist hierfür, dass<br />
die Summe der Verluste bezogen auf das gezeichnete<br />
und aufzubringende Kapital 10 % übersteigt.<br />
Hierbei ist die grundsätzliche Frage der Überschusserzielungsabsicht<br />
(vgl. II.<strong>1.</strong>b2) vor Prüfung der Anwendung des<br />
§ 15 b EStG zu prüfen. Fehlt die grundsätzliche Einkunftserzielungsabsicht,<br />
so sind die Verluste von Beginn an der<br />
privaten Sphäre zuzuordnen und allein schon deshalb<br />
nicht ausgleichsfähig.<br />
Bei vorliegender Konzeption muss ohne weiteres von<br />
einer modellhaften Gestaltung ausgegangen werden.<br />
Vorliegend ging die Fondsgesellschaft eine Beteiligung<br />
an der Objektgesellschaft 1 ein, die ihrerseits Einzelhandelsimmobilien<br />
an zehn verschiedenen Standorten hält.<br />
Ferner ist über die Objektgesellschaft 2 eine weitere noch<br />
nicht feststehende Immobilieninvestition im Laufe des Jahres<br />
2012 geplant.<br />
Durch die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der<br />
Objektgesellschaft 1 und der geplanten Beteiligung der<br />
Fondsgesellschaft an der Objektgesellschaft 2 liegt eine<br />
doppelstöckige Struktur vor. Das BMFSchreiben vom<br />
17.07.2007 regelt für doppelstöckige Strukturen – den<br />
Gesetzeswortlaut ergänzend – dass § 15 b EStG auch<br />
auf den unteren Beteiligungsstufen anzuwenden ist. Die<br />
Prüfung, ob ein Fall des § 15 b EStG vorliegt, erfolgte<br />
daher sowohl auf der Ebene der Fondsgesellschaft als<br />
auch auf Ebene der Objektgesellschaften 1 und 2.<br />
Nach § 15 b EStG ist für die Ermittlung der Verlustquote<br />
auf das tatsächlich aufzubringende Kapital abzustellen.<br />
Soweit das aufzubringende Kapital in Teilbeträgen zu leisten<br />
ist, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung im o. g. BMF<br />
Schreiben vom 17.07.2007, als maßgebliches Kapital das<br />
Kapital zugrunde zu legen, das in der Anfangsphase zu<br />
leisten ist. Als Anfangsphase wird die Phase definiert, in<br />
der nach der Prognoserechnung keine nachhaltig positiven<br />
Einkünfte erzielt werden.<br />
Die Beteiligung an der Objektgesellschaft 1 vermittelt der<br />
Fondsgesellschaft prognosegemäß einen anfänglichen<br />
Verlust von 7,13 % bezogen auf die Summe aus Komman<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
ditkapital der Fondsgesellschaft und der sonstigen von<br />
der Fondsgesellschaft zu erbringenden Einlage in der<br />
Anfangsphase.<br />
Die Beteiligung an der Objektgesellschaft 2 vermittelt der<br />
Fondsgesellschaft prognosegemäß einen anfänglichen<br />
Verlust von 6,05 % bezogen auf die Summe aus Kommanditkapital<br />
der Fondsgesellschaft und der sonstigen von<br />
der Fondsgesellschaft zu erbringenden Einlage in der<br />
Anfangsphase.<br />
Dies bedeutet, dass für Zwecke des § 15 b EStG trotz<br />
modellhafter Gestaltung weder die Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft 1 noch die geplante Beteiligung an<br />
der Objektgesellschaft 2 unter die Vorschrift des § 15 b<br />
EStG fallen.<br />
Damit erhält die Fondsgesellschaft von Anfang an Ergebniszuweisungen<br />
aus den Beteiligungen an den Objektgesellschaften<br />
1 und 2 zugerechnet und zwar auch die<br />
anfänglichen negativen Ergebniszuweisungen.<br />
Die Fondsgesellschaft selbst erzielt, unter Berücksichtigung<br />
der Ergebniszuweisungen aus den Objektgesellschaften<br />
1 und 2 bezogen auf das im o. g. BMFSchreiben vom<br />
17.07.2007 definierte maßgebliche Kapital Anfangsverluste<br />
in den Jahren 2011 bis 2016 von 17,11 %. Somit fällt<br />
eine Beteiligung der Anleger an der Fondsgesellschaft<br />
unter den Anwendungsbereich des § 15 b EStG. Diese<br />
anfänglichen Verluste können nur mit späteren Gewinnen<br />
aus dieser Beteiligung verrechnet werden.<br />
Dies führt andererseits dazu, dass bis einschließlich des<br />
Jahres 2022 keine positiven Ergebnisse aus dieser Beteiligung<br />
versteuert werden müssen. Damit sind nach der<br />
Prognoserechnung sämtliche Ausschüttungen in Form von<br />
Gutschriften bzw. Auszahlungen der Anleger der Kapitalart<br />
ImmoWachstum bis einschließlich des Jahres 2022<br />
steuerfrei. Erst ab dem Jahr 2023 – im letzten Jahren der<br />
Ansparphase für Anleger der Kapitalarten ImmoSpar<br />
Top und ImmoSpar – ergeben sich für die Anleger positive<br />
steuerliche Ergebnisse. Diese führen beim Anleger der<br />
Kapitalarten ImmoSpar Top und ImmoSpar im Jahr 2023<br />
zu Steuerbelastungen, ohne dass Auszahlungen fließen,<br />
da letztere noch mit der Einlagenverpflichtung verrechnet<br />
werden.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
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Grundlagen