Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen<br />
geeignet sind. Sie ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise<br />
gewerblich tätig zu werden.<br />
Gesellschafter und Einlagen<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
ist die <strong>NGF</strong> Verwaltung GmbH. Sie erbringt keine Kapitaleinlage<br />
und hat keinen Kapitalanteil.<br />
Kommanditisten sind die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH mit<br />
einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € sowie die<br />
Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe<br />
von 175.000 €. Das Gesamtkapital der Objektgesellschaft<br />
1 beträgt 185.000 €.<br />
Die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH hat 10 % der übernommenen<br />
Kommanditeinlage sofort zu erbringen; im Übrigen ist die<br />
Einlage gestundet und wird mit zukünftigen Ausschüttungen/Auszahlungen<br />
verrechnet.<br />
Hinsichtlich der Einlagenleistung der Fondsgesellschaft<br />
wird auf die Ausführungen unter D.I. verwiesen.<br />
Die übernommenen Kommanditeinlagen stellen jeweils<br />
den festen Kapitalanteil der Kommanditisten dar. Die in<br />
das Handelsregister einzutragenden Haftsummen betragen<br />
bei der <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH <strong>1.</strong>000 € und bei der<br />
Fondsgesellschaft <strong>1.</strong>750 €.<br />
Geschäftsführung/Vertretung<br />
Neben der Komplementärin sind auch die beiden Kommanditisten<br />
zur Geschäftsführung befugt (geschäftsführende<br />
Kommanditisten). Sämtliche Geschäftsführer haben<br />
Einzelgeschäftsführungsbefugnis und sind einzelvertretungsberechtigt.<br />
Gesellschafterversammlungen, Gegenstand der Beschlussfassung<br />
Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung<br />
oder schriftlich im Umlaufverfahren.<br />
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung<br />
bedürfen insbesondere die vollständige oder teilweise<br />
Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes<br />
der Objektgesellschaft 1, die Aufnahme von Darlehen<br />
und Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien<br />
der Objektgesellschaft 1 für Dritte mit Ausnahme der<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Fondsgesellschaft, Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung<br />
der Geschäftsführung, Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />
sowie die Auflösung der Objektgesellschaft<br />
<strong>1.</strong><br />
Ergebnis/Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen/<br />
Entnahmen<br />
Am Ergebnis und am Vermögen der Objektgesellschaft 1<br />
sind die Gesellschafter gemäß dem Verhältnis ihrer per<br />
3<strong>1.</strong>12. auf dem Kapitalkonto I gebuchten Kommanditeinlage<br />
(gezeichnetes Kapital) beteiligt. Demgemäß ergibt<br />
sich eine Ergebnis und Vermögensbeteiligung der Fondsgesellschaft<br />
von ca. 94,6 %.<br />
Die Objektgesellschaft 1 hat die Überschüsse, die nach<br />
Leistung des Kapitaldienstes, nach Deckung ihrer sonstigen<br />
Kosten und unter Berücksichtigung einer nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen der Geschäftsführung zu bildenden<br />
Liquiditätsreserve verbleiben, an die Gesellschafter entsprechend<br />
ihrer Ergebnis und Vermögensbeteiligung<br />
auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten<br />
durch vorangegangene Verluste unter den Stand der<br />
übernommenen Kapitaleinlage herabgesunken sind. Die<br />
Ausschüttungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
der Geschäftsführung, spätestens zum 3<strong>1.</strong>12. eines jeden<br />
Jahres.<br />
Dauer der Objektgesellschaft, Kündigung,<br />
Auflösung<br />
Die Objektgesellschaft 1 ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der<br />
Objektgesellschaft 1 mit einer Frist von sechs Monaten<br />
zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, die Fondsgesellschaft<br />
jedoch erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026, die <strong>NGF</strong><br />
Beteiligung GmbH erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2017.<br />
Die Objektgesellschaft 1 tritt unter den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen sowie dann in Liquidation, wenn die<br />
Gesellschafter die Auflösung beschließen, die Objektgesellschaft<br />
1 von der Fondsgesellschaft gekündigt worden<br />
ist oder die Fondsgesellschaft in Liquidation tritt.<br />
Hinsichtlich der Regelungen zum Ausscheiden aus der<br />
Objektgesellschaft 1 und zum Abfindungsguthaben wird<br />
auf die Regelungen in den §§ 15 und 16 des Objektgesellschaftsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
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Grundlagen