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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen<br />

geeignet sind. Sie ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise<br />

gewerblich tätig zu werden.<br />

Gesellschafter und Einlagen<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

ist die <strong>NGF</strong> Verwaltung GmbH. Sie erbringt keine Kapitaleinlage<br />

und hat keinen Kapitalanteil.<br />

Kommanditisten sind die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH mit<br />

einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € sowie die<br />

Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage in Höhe<br />

von 175.000 €. Das Gesamtkapital der Objektgesellschaft<br />

1 beträgt 185.000 €.<br />

Die <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH hat 10 % der übernommenen<br />

Kommanditeinlage sofort zu erbringen; im Übrigen ist die<br />

Einlage gestundet und wird mit zukünftigen Ausschüttungen/Auszahlungen<br />

verrechnet.<br />

Hinsichtlich der Einlagenleistung der Fondsgesellschaft<br />

wird auf die Ausführungen unter D.I. verwiesen.<br />

Die übernommenen Kommanditeinlagen stellen jeweils<br />

den festen Kapitalanteil der Kommanditisten dar. Die in<br />

das Handelsregister einzutragenden Haftsummen betragen<br />

bei der <strong>NGF</strong> Beteiligung GmbH <strong>1.</strong>000 € und bei der<br />

Fondsgesellschaft <strong>1.</strong>750 €.<br />

Geschäftsführung/Vertretung<br />

Neben der Komplementärin sind auch die beiden Kommanditisten<br />

zur Geschäftsführung befugt (geschäftsführende<br />

Kommanditisten). Sämtliche Geschäftsführer haben<br />

Einzelgeschäftsführungsbefugnis und sind einzelvertretungsberechtigt.<br />

Gesellschafterversammlungen, Gegenstand der Beschlussfassung<br />

Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung<br />

oder schriftlich im Umlaufverfahren.<br />

Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung<br />

bedürfen insbesondere die vollständige oder teilweise<br />

Veräußerung oder Belastung des Grundbesitzes<br />

der Objektgesellschaft 1, die Aufnahme von Darlehen<br />

und Übernahme von Bürgschaften, Haftungen und Garantien<br />

der Objektgesellschaft 1 für Dritte mit Ausnahme der<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Fondsgesellschaft, Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung<br />

der Geschäftsführung, Änderungen des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie die Auflösung der Objektgesellschaft<br />

<strong>1.</strong><br />

Ergebnis­/Vermögensbeteiligung, Ausschüttungen/<br />

Entnahmen<br />

Am Ergebnis und am Vermögen der Objektgesellschaft 1<br />

sind die Gesellschafter gemäß dem Verhältnis ihrer per<br />

3<strong>1.</strong>12. auf dem Kapitalkonto I gebuchten Kommanditeinlage<br />

(gezeichnetes Kapital) beteiligt. Demgemäß ergibt<br />

sich eine Ergebnis­ und Vermögensbeteiligung der Fondsgesellschaft<br />

von ca. 94,6 %.<br />

Die Objektgesellschaft 1 hat die Überschüsse, die nach<br />

Leistung des Kapitaldienstes, nach Deckung ihrer sonstigen<br />

Kosten und unter Berücksichtigung einer nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen der Geschäftsführung zu bildenden<br />

Liquiditätsreserve verbleiben, an die Gesellschafter entsprechend<br />

ihrer Ergebnis­ und Vermögensbeteiligung<br />

auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten<br />

durch vorangegangene Verluste unter den Stand der<br />

übernommenen Kapitaleinlage herabgesunken sind. Die<br />

Ausschüttungen erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

der Geschäftsführung, spätestens zum 3<strong>1.</strong>12. eines jeden<br />

Jahres.<br />

Dauer der Objektgesellschaft, Kündigung,<br />

Auflösung<br />

Die Objektgesellschaft 1 ist auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der<br />

Objektgesellschaft 1 mit einer Frist von sechs Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen, die Fondsgesellschaft<br />

jedoch erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2026, die <strong>NGF</strong><br />

Beteiligung GmbH erstmals zum 3<strong>1.</strong>12.2017.<br />

Die Objektgesellschaft 1 tritt unter den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen sowie dann in Liquidation, wenn die<br />

Gesellschafter die Auflösung beschließen, die Objektgesellschaft<br />

1 von der Fondsgesellschaft gekündigt worden<br />

ist oder die Fondsgesellschaft in Liquidation tritt.<br />

Hinsichtlich der Regelungen zum Ausscheiden aus der<br />

Objektgesellschaft 1 und zum Abfindungsguthaben wird<br />

auf die Regelungen in den §§ 15 und 16 des Objektgesellschaftsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

135<br />

Grundlagen

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