Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Verträge N 1<br />
alle Beteiligten festgestellt. Ist ein Abschlussprüfer nicht<br />
bestellt, so wird der Schiedsgutachter auf Antrag eines der<br />
Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer München<br />
ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der<br />
ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten<br />
nicht zu einem um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag<br />
führt als nach Absatz (2) errechnet.<br />
(4) Das Auseinandersetzungsguthaben – ggf. abzüglich<br />
nicht eingezahlter Kapitalanteile – ist vier Wochen nach<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig und zahlbar. Falls<br />
die Gesellschaft nicht über die erforderliche Liquidität verfügt,<br />
kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen<br />
Raten jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In<br />
diesem Fall verzinst sich das Guthaben mit 5 % p. a.<br />
Ist eine verbindliche Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
bei Fälligkeit einer Rate noch nicht erfolgt, so ist<br />
diese vorläufig auf der Grundlage des letzten festgestellten<br />
Jahresabschlusses zu bezahlen.<br />
(5) Ausscheidende Gesellschafter können für die Auszahlung<br />
ihres Auseinandersetzungsguthabens von der Gesellschaft<br />
keine Sicherheit verlangen.<br />
§ 29 Auflösung der Gesellschaft<br />
(1) Die Gesellschaft kann durch einen Beschluss der<br />
Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 %<br />
der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />
Stimmen zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst<br />
werden.<br />
(2) Bestellt die Gesellschafterversammlung keinen anderen<br />
Liquidator, so ist sie von der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin abzuwickeln.<br />
(3) Die Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener<br />
Auslagen und auf eine angemessene Vergütung.<br />
(4) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />
der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach<br />
solche gegenüber Gesellschaftern auszugleichen.<br />
Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die Gesellschafter<br />
in diesem Fall im Verhältnis ihrer einbezahlten<br />
80 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
Kapitaleinlage ausgezahlt. Erfolgte Ausschüttungen in<br />
Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen werden hierbei<br />
nicht berücksichtigt.<br />
§ 30 Schlichtungsverfahren<br />
(1) Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder<br />
im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />
damit einhergehenden Beteiligungsverhältnis die Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die<br />
Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Für<br />
Rechtsnachfolger in eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />
gilt die Schlichtungsvereinbarung entsprechend.<br />
(2) Das Schlichtungsverfahren bestimmt sich nach den<br />
Regelungen der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e. V.<br />
§ 31 Schlussbestimmungen<br />
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Bei Gesellschafterbeschlüssen ist für die Schriftform<br />
deren schriftliche Protokollierung ausreichend.<br />
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein<br />
oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer<br />
bzw. undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />
die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />
gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine<br />
ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.