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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Verträge N 1<br />

alle Beteiligten festgestellt. Ist ein Abschlussprüfer nicht<br />

bestellt, so wird der Schiedsgutachter auf Antrag eines der<br />

Beteiligten von der Industrie- und Handelskammer München<br />

ernannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt der<br />

ausscheidende Gesellschafter, falls das Schiedsgutachten<br />

nicht zu einem um mindestens 10 % höheren Abfindungsbetrag<br />

führt als nach Absatz (2) errechnet.<br />

(4) Das Auseinandersetzungsguthaben – ggf. abzüglich<br />

nicht eingezahlter Kapitalanteile – ist vier Wochen nach<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig und zahlbar. Falls<br />

die Gesellschaft nicht über die erforderliche Liquidität verfügt,<br />

kann das Auseinandersetzungsguthaben in drei gleichen<br />

Raten jährlich im Nachhinein ausgezahlt werden. In<br />

diesem Fall verzinst sich das Guthaben mit 5 % p. a.<br />

Ist eine verbindliche Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

bei Fälligkeit einer Rate noch nicht erfolgt, so ist<br />

diese vorläufig auf der Grundlage des letzten festgestellten<br />

Jahresabschlusses zu bezahlen.<br />

(5) Ausscheidende Gesellschafter können für die Auszahlung<br />

ihres Auseinandersetzungsguthabens von der Gesellschaft<br />

keine Sicherheit verlangen.<br />

§ 29 Auflösung der Gesellschaft<br />

(1) Die Gesellschaft kann durch einen Beschluss der<br />

Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 %<br />

der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen<br />

Stimmen zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst<br />

werden.<br />

(2) Bestellt die Gesellschafterversammlung keinen anderen<br />

Liquidator, so ist sie von der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin und der Treuhandkommanditistin abzuwickeln.<br />

(3) Die Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener<br />

Auslagen und auf eine angemessene Vergütung.<br />

(4) Der Erlös aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

wird dazu verwendet, zunächst die Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern und danach<br />

solche gegenüber Gesellschaftern auszugleichen.<br />

Ein verbleibender Verwertungserlös wird an die Gesellschafter<br />

in diesem Fall im Verhältnis ihrer einbezahlten<br />

80 <strong>Nachtrag</strong> Nr. 1 des Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

Kapitaleinlage ausgezahlt. Erfolgte Ausschüttungen in<br />

Form von Gutschriften bzw. Auszahlungen werden hierbei<br />

nicht berücksichtigt.<br />

§ 30 Schlichtungsverfahren<br />

(1) Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder<br />

im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem<br />

damit einhergehenden Beteiligungsverhältnis die Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e. V. anzurufen und gegen die<br />

Gesellschaft ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Für<br />

Rechtsnachfolger in eine Beteiligung an der Gesellschaft<br />

gilt die Schlichtungsvereinbarung entsprechend.<br />

(2) Das Schlichtungsverfahren bestimmt sich nach den<br />

Regelungen der Verfahrensordnung der Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e. V.<br />

§ 31 Schlussbestimmungen<br />

(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie Änderungen<br />

und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Bei Gesellschafterbeschlüssen ist für die Schriftform<br />

deren schriftliche Protokollierung ausreichend.<br />

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein<br />

oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer<br />

bzw. undurchführbarer Bestimmungen treten solche Regelungen,<br />

die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine<br />

ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte.

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