09.12.2012 Aufrufe

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

sodass zu den vorstehenden Nettokaufpreisen zusätzlich<br />

die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu erheben ist.<br />

Als Steuerschuldner ist der Käufer (Objektgesellschaft 1)<br />

verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung<br />

nach § 13b UStG abzuführen.<br />

Allerdings ist die Objektgesellschaft 1 in gleicher Höhe<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass sich per Saldo<br />

für die Objektgesellschaft 1 hieraus grundsätzlich keine<br />

Kostenbelastung ergibt.<br />

Besitzübergang und Erschließungskosten<br />

Der Besitz an dem jeweiligen Kaufobjekt, die Gefahrtragung<br />

sowie die mit dem jeweiligen Kaufobjekt verbundene<br />

Haftung und Verantwortung sowie sämtliche das<br />

jeweilige Objekt betreffende öffentlich­rechtliche Pflichten<br />

gehen am Tag der Gutschrift des jeweiligen Kaufpreises<br />

auf den Käufer über.<br />

Die Objekte Lemberg und Mommenheim wurden am<br />

03.0<strong>1.</strong>2011 übernommen. Der Übergang von Besitz, Nutzen<br />

und Lasten der Objekte Lebach und Mömbris fand am<br />

0<strong>1.</strong>07.2011 statt.<br />

Erschließungsbeiträge und Abgaben sowie Anliegerbeiträge<br />

einschließlich Kostenerstattungsansprüche nach<br />

dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz und den<br />

entsprechenden Gemeindesatzungen für das jeweilige<br />

Objekt für bis zum jeweiligen Übergabetag bereits vollständig<br />

hergestellte Erschließungs­, Ver­ und Entsorgungsanlagen<br />

bzw. für solche Anlagen, mit deren Ausführung<br />

zum jeweiligen Übergabetag bereits begonnen wurde,<br />

trägt der Verkäufer. Alle Beiträge, Abgaben und Lasten<br />

für Anlagen und Einrichtungen, die nach diesem Zeitpunkt<br />

zur Ausführung gelangen, hat der Käufer zu tragen. Sofern<br />

der jeweilige Verkäufer auf diese Verpflichtungen bereits<br />

Vorauszahlungen geleistet hat, tritt er einen etwaigen<br />

Rückzahlungsanspruch an den Käufer ab. Die Beitragsschuld<br />

übersteigende Beiträge sind an den Veräußerer<br />

zurückzuzahlen. Der Verkäufer garantiert, dass am Übergabetag<br />

festgesetzte Grundsteuern sowie sonstige öffentliche<br />

Abgaben, Gebühren oder Beiträge im Hinblick auf<br />

das jeweilige Objekt nicht rückständig sind.<br />

Käuferrechte und Käuferpflichten<br />

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den ungehinderten<br />

Besitz und das Eigentum am jeweiligen Objekt frei<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

von öffentlichen Lasten und sonstigen Rechten Dritter zu<br />

verschaffen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.<br />

Nicht übernommene Lasten sind vom Verkäufer auf seine<br />

Kosten zu beseitigen. Belastungen, die für ihre Wirksamkeit<br />

keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden<br />

zwar vom Käufer übernommen; der Verkäufer garantiert<br />

jedoch, dass ihm vom Bestehen solcher Belastungen<br />

nichts bekannt ist. Der Verkäufer garantiert ferner, dass<br />

das jeweilige Objekt keiner Abstandsflächenübernahme<br />

unterliegt und verkauft es frei von diesen Bindungen. Darüber<br />

hinaus garantiert der Veräußerer, dass das jeweilige<br />

Objekt keiner Sozialbindung wegen Gewährung öffentlicher<br />

Mittel unterliegt, sowie dass das jeweilige Objekt<br />

nicht Gegenstand wesentlicher Verwaltungsverfahren,<br />

rechtshängiger Verwaltungsgerichtsverfahren, Schiedsverfahren<br />

oder Gerichtsverfahren ist und dass es keine<br />

unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen,<br />

insbesondere umwelt­, brand­ und feuerpolizeilicher Art,<br />

gibt. Der Verkäufer sichert zu, dass die Bauwerke voll<br />

erschlossen, baurechtlich genehmigt und allenfalls mit<br />

ebenfalls genehmigungsfähigen Abweichungen von einer<br />

baurechtlichen Genehmigung errichtet sind, insbesondere<br />

baurechtlich erforderliche Kfz­Stellplätze in ausreichendem<br />

Umfang zur Verfügung stehen.<br />

Der Verkäufer garantiert, dass die Gebäude nicht mit<br />

als Schadstoffen klassifizierten Stoffen kontaminiert sind<br />

und dass die Angaben in der Mieterliste (Anlage 4 zur<br />

Bezugsurkunde des notariellen Vertrages) korrekt sind.<br />

Der Verkäufer haftet für die vollständige Errichtung und<br />

gebrauchsfertige Herstellung der sich auf dem jeweiligen<br />

Kaufobjekt befindlichen Bauwerke entsprechend den der<br />

Verkaufsurkunde beigefügten Baubeschreibungen. Die<br />

Gewährleistungsfristen richten sich nach § 634 a BGB.<br />

Davon abweichend beträgt die Gewährleistungsfrist für<br />

alle Wände, Decken, Fenster, Türen und Glaseinbauten<br />

sowie Feuchtigkeitsisolierungen, Abdichtungen und Dämmungen<br />

und für die beweglichen und Verschleißteile elektronischer<br />

Anlagen zwei Jahre. Der Verkäufer garantiert,<br />

dass mit den jeweiligen am Bau beteiligten Generalunternehmern<br />

eine fünfjährige Gewährleistungspflicht für<br />

die Gebäude vereinbart ist. Er garantiert ferner, dass ihm<br />

versteckte Sachmängel nicht bekannt sind.<br />

Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit der Übergabe<br />

der Mietflächen an den/die jeweils ersten Mieter<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

08.0<br />

139<br />

Grundlagen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!