Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
sodass zu den vorstehenden Nettokaufpreisen zusätzlich<br />
die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu erheben ist.<br />
Als Steuerschuldner ist der Käufer (Objektgesellschaft 1)<br />
verpflichtet, die anfallende Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung<br />
nach § 13b UStG abzuführen.<br />
Allerdings ist die Objektgesellschaft 1 in gleicher Höhe<br />
zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass sich per Saldo<br />
für die Objektgesellschaft 1 hieraus grundsätzlich keine<br />
Kostenbelastung ergibt.<br />
Besitzübergang und Erschließungskosten<br />
Der Besitz an dem jeweiligen Kaufobjekt, die Gefahrtragung<br />
sowie die mit dem jeweiligen Kaufobjekt verbundene<br />
Haftung und Verantwortung sowie sämtliche das<br />
jeweilige Objekt betreffende öffentlichrechtliche Pflichten<br />
gehen am Tag der Gutschrift des jeweiligen Kaufpreises<br />
auf den Käufer über.<br />
Die Objekte Lemberg und Mommenheim wurden am<br />
03.0<strong>1.</strong>2011 übernommen. Der Übergang von Besitz, Nutzen<br />
und Lasten der Objekte Lebach und Mömbris fand am<br />
0<strong>1.</strong>07.2011 statt.<br />
Erschließungsbeiträge und Abgaben sowie Anliegerbeiträge<br />
einschließlich Kostenerstattungsansprüche nach<br />
dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz und den<br />
entsprechenden Gemeindesatzungen für das jeweilige<br />
Objekt für bis zum jeweiligen Übergabetag bereits vollständig<br />
hergestellte Erschließungs, Ver und Entsorgungsanlagen<br />
bzw. für solche Anlagen, mit deren Ausführung<br />
zum jeweiligen Übergabetag bereits begonnen wurde,<br />
trägt der Verkäufer. Alle Beiträge, Abgaben und Lasten<br />
für Anlagen und Einrichtungen, die nach diesem Zeitpunkt<br />
zur Ausführung gelangen, hat der Käufer zu tragen. Sofern<br />
der jeweilige Verkäufer auf diese Verpflichtungen bereits<br />
Vorauszahlungen geleistet hat, tritt er einen etwaigen<br />
Rückzahlungsanspruch an den Käufer ab. Die Beitragsschuld<br />
übersteigende Beiträge sind an den Veräußerer<br />
zurückzuzahlen. Der Verkäufer garantiert, dass am Übergabetag<br />
festgesetzte Grundsteuern sowie sonstige öffentliche<br />
Abgaben, Gebühren oder Beiträge im Hinblick auf<br />
das jeweilige Objekt nicht rückständig sind.<br />
Käuferrechte und Käuferpflichten<br />
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den ungehinderten<br />
Besitz und das Eigentum am jeweiligen Objekt frei<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
von öffentlichen Lasten und sonstigen Rechten Dritter zu<br />
verschaffen, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.<br />
Nicht übernommene Lasten sind vom Verkäufer auf seine<br />
Kosten zu beseitigen. Belastungen, die für ihre Wirksamkeit<br />
keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, werden<br />
zwar vom Käufer übernommen; der Verkäufer garantiert<br />
jedoch, dass ihm vom Bestehen solcher Belastungen<br />
nichts bekannt ist. Der Verkäufer garantiert ferner, dass<br />
das jeweilige Objekt keiner Abstandsflächenübernahme<br />
unterliegt und verkauft es frei von diesen Bindungen. Darüber<br />
hinaus garantiert der Veräußerer, dass das jeweilige<br />
Objekt keiner Sozialbindung wegen Gewährung öffentlicher<br />
Mittel unterliegt, sowie dass das jeweilige Objekt<br />
nicht Gegenstand wesentlicher Verwaltungsverfahren,<br />
rechtshängiger Verwaltungsgerichtsverfahren, Schiedsverfahren<br />
oder Gerichtsverfahren ist und dass es keine<br />
unerledigten behördlichen Verfügungen oder Auflagen,<br />
insbesondere umwelt, brand und feuerpolizeilicher Art,<br />
gibt. Der Verkäufer sichert zu, dass die Bauwerke voll<br />
erschlossen, baurechtlich genehmigt und allenfalls mit<br />
ebenfalls genehmigungsfähigen Abweichungen von einer<br />
baurechtlichen Genehmigung errichtet sind, insbesondere<br />
baurechtlich erforderliche KfzStellplätze in ausreichendem<br />
Umfang zur Verfügung stehen.<br />
Der Verkäufer garantiert, dass die Gebäude nicht mit<br />
als Schadstoffen klassifizierten Stoffen kontaminiert sind<br />
und dass die Angaben in der Mieterliste (Anlage 4 zur<br />
Bezugsurkunde des notariellen Vertrages) korrekt sind.<br />
Der Verkäufer haftet für die vollständige Errichtung und<br />
gebrauchsfertige Herstellung der sich auf dem jeweiligen<br />
Kaufobjekt befindlichen Bauwerke entsprechend den der<br />
Verkaufsurkunde beigefügten Baubeschreibungen. Die<br />
Gewährleistungsfristen richten sich nach § 634 a BGB.<br />
Davon abweichend beträgt die Gewährleistungsfrist für<br />
alle Wände, Decken, Fenster, Türen und Glaseinbauten<br />
sowie Feuchtigkeitsisolierungen, Abdichtungen und Dämmungen<br />
und für die beweglichen und Verschleißteile elektronischer<br />
Anlagen zwei Jahre. Der Verkäufer garantiert,<br />
dass mit den jeweiligen am Bau beteiligten Generalunternehmern<br />
eine fünfjährige Gewährleistungspflicht für<br />
die Gebäude vereinbart ist. Er garantiert ferner, dass ihm<br />
versteckte Sachmängel nicht bekannt sind.<br />
Die Gewährleistungsfristen beginnen jeweils mit der Übergabe<br />
der Mietflächen an den/die jeweils ersten Mieter<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
08.0<br />
139<br />
Grundlagen