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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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2. Der Treugeber übernimmt hiermit alle Rechte und<br />

Pflichten der Treuhandkommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag<br />

mit Ausnahme der gesetzlich oder in dem<br />

Gesellschaftsvertrag ausschließlich für die Treuhandkommanditistin<br />

vorgesehenen Rechte und Pflichten.<br />

3. Der Treugeber verpflichtet sich, der Treuhandkommanditistin<br />

die erforderlichen Informationen und Auskünfte im<br />

Hinblick auf die Identifizierungsverpflichtungen nach dem<br />

Geldwäschegesetz vollständig und richtig zu erteilen. Er ist<br />

des Weiteren verpflichtet, etwaige Änderungen, insbesondere<br />

bei Änderungen bezüglich der wirtschaftlichen Berechtigung,<br />

unverzüglich der Treuhandkommanditistin mitzuteilen.<br />

Die Treuhandkommanditistin kann sich bei der Erfüllung ihrer<br />

Identifizierungsverpflichtungen Dritter bedienen.<br />

§ 6 Rücktrittsrecht der Treuhandkommanditistin, weitere<br />

Rechte bei Zahlungsverzug<br />

<strong>1.</strong> Befindet sich der Treugeber mit seinen Einzahlungsverpflichtungen<br />

in Verzug, kann die Fondsgesellschaft nach<br />

Fristsetzung von vier Wochen mit Ablehnungsandrohung<br />

den Rücktritt von der Beitrittsvereinbarung sowie in Vollmacht<br />

für die Treuhandkommanditistin den Rücktritt vom<br />

Treuhandvertrag erklären.<br />

2. Die Fondsgesellschaft ist in Abstimmung und in Vollmacht<br />

der Treuhandkommanditistin weiter berechtigt, die Rechte<br />

nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft<br />

geltend zu machen.<br />

§ 7 Freistellung der Treuhandkommanditistin<br />

<strong>1.</strong> Der Treugeber stellt die Treuhandkommanditistin von<br />

allen Verbindlichkeiten frei, die bei pflichtgemäßer Erfüllung<br />

dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

im Zusammenhang mit der Übernahme, dem<br />

Halten und der Verwaltung der übernommenen Kommanditbeteiligung<br />

stehen.<br />

2. Werden an den Treugeber Ausschüttungen in Form von<br />

Gutschriften oder Auszahlungen vorgenommen, während<br />

der Kapitalanteil der Treuhandkommanditistin durch Verlust<br />

oder durch Ausschüttungen in Form von Gutschriften oder<br />

Auszahlungen unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert<br />

ist (§ 172 Abs. 4 HGB), lebt die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers bis zu der Höhe wieder auf, bis zu der<br />

die anteilige Haftung der Treuhandkommanditistin durch die<br />

an den Treugeber vorgenommenen Ausschüttungen in Form<br />

von Gutschriften oder Auszahlungen wieder auflebt.<br />

§ 8 Forderungsabtretung<br />

<strong>1.</strong> Die Treuhandkommanditistin tritt hiermit dem Treugeber<br />

die Ansprüche aus dem für ihn treuhänderisch gehaltenen<br />

Kapitalanteil auf festgestellte Gewinne, beschlossene Ausschüttungen<br />

in Form von Gutschriften und Auszahlungen,<br />

Auseinandersetzungsguthaben in dem Umfang ab, wie<br />

diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft und dieses<br />

Treuhandvertrages zustehen. Der Treugeber nimmt diese<br />

Abtretung mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung an.<br />

2. Die Abtretung gemäß Absatz 1 ist auflösend bedingt<br />

durch den Rücktritt der Treuhandkommanditistin gemäß<br />

§ 6 Absatz 1 dieses Vertrages. Die Treuhandkommanditistin<br />

bleibt ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen<br />

Ansprüche im eigenen Namen einzuziehen.<br />

§ 9 Aufschiebend bedingte Anteilsabtretung<br />

<strong>1.</strong> Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

über ihr Vermögen tritt die Treuhandkommanditistin hiermit<br />

den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den Treugeber<br />

in Höhe der von ihm übernommenen Kapitaleinlage<br />

ab.<br />

2. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn die<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird oder von<br />

Gläubigern der Treuhandkommanditistin Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil betrieben<br />

werden oder der Treuhandvertrag anderweitig ohne Veranlassung<br />

durch den Treugeber aus einem wichtigen Grund<br />

endet.<br />

§ 10 Bevollmächtigung des Treugebers<br />

Die Treuhandkommanditistin erteilt hiermit dem Treugeber<br />

Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechtes aus dem für ihn<br />

treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil und der ihr aus diesem<br />

Kapitalanteil zustehenden Kontroll­ und Widerspruchsrechte<br />

(§§ 164, 166 HGB).<br />

§ 11 Treuhandvermögen, Treugeberregister, Datenschutz<br />

<strong>1.</strong> Die Treuhandkommanditistin hat das Treuhandvermögen<br />

getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu halten und<br />

zu verwalten.<br />

Verträge<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

1<strong>1.</strong>0<br />

223<br />

Grundlagen

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