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Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...

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Eine Abstandsnahme vom Steuereinbehalt aufgrund von<br />

persönlichen Sparerfreibeträgen einzelner Gesellschafter<br />

oder der Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen<br />

ist nicht möglich.<br />

4. Einkommensteuersätze und Solidaritätszuschlag<br />

Maßgeblich für die Steuerbelastung der mittelbaren Vermietungseinkünfte<br />

aus der Fondsgesellschaft ist der individuelle<br />

Steuersatz des jeweiligen Direktkommanditisten<br />

bzw. Treugebers, der auf die anteilig zuzurechnenden<br />

Einkünfte aus der Beteiligung entfällt.<br />

Der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltende Spitzensteuersatz<br />

für die Einkommensteuer beträgt 45 %. Die<br />

Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz erhoben<br />

wird, beläuft sich auf 250.731 € bei Ledigen und<br />

50<strong>1.</strong>462 € bei Ehegatten.<br />

Der mit Wirkung ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>1995 eingeführte Solidaritätszuschlag<br />

auf die festgesetzte Einkommensteuer beträgt<br />

seit 1998 5,5 % und ist derzeit zeitlich unbefristet gültig.<br />

5. Kirchensteuer<br />

Kirchen und andere Religionsgemeinschaften verlangen<br />

regelmäßig von ihren Angehörigen Steuern zur Deckung<br />

ihrer Bedürfnisse. Das Besteuerungsrecht richtet sich hierbei<br />

nach dem Kirchensteuerrecht des jeweiligen Bundeslandes.<br />

Kirchensteuerpflichtig ist, wer der steuererhebungsberechtigten<br />

Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem<br />

Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat.<br />

Die Kirchensteuer beträgt zwischen 8 % und 9 % der zu<br />

entrichtenden Einkommensteuer, wobei die Steuersätze,<br />

die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage sowie<br />

Steuerbegrenzungsvorschriften bundeslandspezifisch<br />

variieren.<br />

Die Betrachtungen im <strong>Prospekt</strong> lassen Auswirkungen, die<br />

sich aus einer möglichen Kirchensteuerpflicht ergeben,<br />

außer Acht, da jedes Bundesland über ein eigenes Kirchensteuerrecht<br />

mit unterschiedlichen Bestimmungen verfügt<br />

und nicht alle Anleger kirchensteuerpflichtig sind. Bei<br />

Kirchensteuerpflicht ist mit einer zusätzlichen Belastung<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

der vorgenannten 8 % bis 9 % der jeweils festgesetzten<br />

Einkommensteuer zu rechnen.<br />

6. Gewerbesteuer<br />

Die Gesellschafter unterliegen mit ihren Einkünften aufgrund<br />

der Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist,<br />

Treugeber oder Stiller Gesellschafter nicht<br />

der Gewerbesteuer. Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung<br />

ausnahmsweise im Betriebsvermögen gehalten<br />

wird. Hinsichtlich der Besonderheiten zum gewerblichen<br />

Grundstückshandel wird auf Abschnitt IV.2. verwiesen.<br />

7. Grundsteuer<br />

Die Objektgesellschaft 1 hat für ihre zehn Einzelhandelsimmobilien<br />

ebenso Grundsteuer zu entrichten wie die<br />

Objektgesellschaft 2 für die im Laufe des Jahres 2012<br />

geplante weitere Immobilieninvestition, jeweils soweit<br />

diese nicht den Mietern aufgebürdet werden kann.<br />

Die jährliche Grundsteuer bemisst sich nach dem Grundsteuermessbetrag<br />

und dem von der Gemeinde festzusetzenden<br />

Hebesatz. Grundlage für den Grundsteuermessbetrag<br />

bilden – trotz Verfassungswidrigkeit – weiterhin<br />

die hierfür noch gültigen Einheitswerte von 1964. Eine<br />

Erhöhung ist nicht ausgeschlossen.<br />

Bei wesentlicher Ertragsminderung besteht die Möglichkeit<br />

den teilweisen Erlass der von der Gemeinde festgesetzten<br />

Grundsteuer zu beantragen, §§ 33 f. GrStG.<br />

8. Vermögensteuer<br />

Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 22.07.1995 (BStBl. 1995 Teil II S. 655) sowie der<br />

mangelnden Initiative des Gesetzgebers, ist seit dem<br />

0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>1997 die verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für<br />

die Erhebung der Vermögensteuer weggefallen.<br />

In den tagespolitischen Diskussionen taucht das Thema<br />

Vermögensteuer gelegentlich immer wieder auf, sodass<br />

nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber<br />

eine entsprechende Wiedereinführung der Vermögensteuer<br />

beschließt.<br />

Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />

09.0<br />

175<br />

Grundlagen

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