Prospekt EHF1 + 1. Nachtrag - NGF Next Generation Funds ...
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Eine Abstandsnahme vom Steuereinbehalt aufgrund von<br />
persönlichen Sparerfreibeträgen einzelner Gesellschafter<br />
oder der Vorlage von Nichtveranlagungsbescheinigungen<br />
ist nicht möglich.<br />
4. Einkommensteuersätze und Solidaritätszuschlag<br />
Maßgeblich für die Steuerbelastung der mittelbaren Vermietungseinkünfte<br />
aus der Fondsgesellschaft ist der individuelle<br />
Steuersatz des jeweiligen Direktkommanditisten<br />
bzw. Treugebers, der auf die anteilig zuzurechnenden<br />
Einkünfte aus der Beteiligung entfällt.<br />
Der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltende Spitzensteuersatz<br />
für die Einkommensteuer beträgt 45 %. Die<br />
Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz erhoben<br />
wird, beläuft sich auf 250.731 € bei Ledigen und<br />
50<strong>1.</strong>462 € bei Ehegatten.<br />
Der mit Wirkung ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>1995 eingeführte Solidaritätszuschlag<br />
auf die festgesetzte Einkommensteuer beträgt<br />
seit 1998 5,5 % und ist derzeit zeitlich unbefristet gültig.<br />
5. Kirchensteuer<br />
Kirchen und andere Religionsgemeinschaften verlangen<br />
regelmäßig von ihren Angehörigen Steuern zur Deckung<br />
ihrer Bedürfnisse. Das Besteuerungsrecht richtet sich hierbei<br />
nach dem Kirchensteuerrecht des jeweiligen Bundeslandes.<br />
Kirchensteuerpflichtig ist, wer der steuererhebungsberechtigten<br />
Religionsgemeinschaft angehört und in ihrem<br />
Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt<br />
hat.<br />
Die Kirchensteuer beträgt zwischen 8 % und 9 % der zu<br />
entrichtenden Einkommensteuer, wobei die Steuersätze,<br />
die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage sowie<br />
Steuerbegrenzungsvorschriften bundeslandspezifisch<br />
variieren.<br />
Die Betrachtungen im <strong>Prospekt</strong> lassen Auswirkungen, die<br />
sich aus einer möglichen Kirchensteuerpflicht ergeben,<br />
außer Acht, da jedes Bundesland über ein eigenes Kirchensteuerrecht<br />
mit unterschiedlichen Bestimmungen verfügt<br />
und nicht alle Anleger kirchensteuerpflichtig sind. Bei<br />
Kirchensteuerpflicht ist mit einer zusätzlichen Belastung<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
der vorgenannten 8 % bis 9 % der jeweils festgesetzten<br />
Einkommensteuer zu rechnen.<br />
6. Gewerbesteuer<br />
Die Gesellschafter unterliegen mit ihren Einkünften aufgrund<br />
der Beteiligung an der Fondsgesellschaft als Direktkommanditist,<br />
Treugeber oder Stiller Gesellschafter nicht<br />
der Gewerbesteuer. Etwas anderes gilt, wenn die Beteiligung<br />
ausnahmsweise im Betriebsvermögen gehalten<br />
wird. Hinsichtlich der Besonderheiten zum gewerblichen<br />
Grundstückshandel wird auf Abschnitt IV.2. verwiesen.<br />
7. Grundsteuer<br />
Die Objektgesellschaft 1 hat für ihre zehn Einzelhandelsimmobilien<br />
ebenso Grundsteuer zu entrichten wie die<br />
Objektgesellschaft 2 für die im Laufe des Jahres 2012<br />
geplante weitere Immobilieninvestition, jeweils soweit<br />
diese nicht den Mietern aufgebürdet werden kann.<br />
Die jährliche Grundsteuer bemisst sich nach dem Grundsteuermessbetrag<br />
und dem von der Gemeinde festzusetzenden<br />
Hebesatz. Grundlage für den Grundsteuermessbetrag<br />
bilden – trotz Verfassungswidrigkeit – weiterhin<br />
die hierfür noch gültigen Einheitswerte von 1964. Eine<br />
Erhöhung ist nicht ausgeschlossen.<br />
Bei wesentlicher Ertragsminderung besteht die Möglichkeit<br />
den teilweisen Erlass der von der Gemeinde festgesetzten<br />
Grundsteuer zu beantragen, §§ 33 f. GrStG.<br />
8. Vermögensteuer<br />
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 22.07.1995 (BStBl. 1995 Teil II S. 655) sowie der<br />
mangelnden Initiative des Gesetzgebers, ist seit dem<br />
0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>1997 die verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für<br />
die Erhebung der Vermögensteuer weggefallen.<br />
In den tagespolitischen Diskussionen taucht das Thema<br />
Vermögensteuer gelegentlich immer wieder auf, sodass<br />
nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber<br />
eine entsprechende Wiedereinführung der Vermögensteuer<br />
beschließt.<br />
Einzelhandelsfonds Deutschland 1<br />
09.0<br />
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Grundlagen