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Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der - Infas

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Bericht 2006 - Modul 1b: För<strong>der</strong>ung beruflicher Weiterbildung und Transferleistungen<br />

IZA, DIW Berlin, infas<br />

7 Die Reform <strong>der</strong> Transferleistungen<br />

Zu den Transferleistungen gehören Transfermaßnahmen (§216a SGB III) und Transferkurzarbeitergeld<br />

(§216b SGB III). Transferleistungen verfolgen das Ziel, Arbeitnehmern,<br />

die von betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, den<br />

Transfer in neue Beschäftigungsverhältnisse zu erleichtern und so Arbeitslosigkeit zu<br />

vermeiden. Transferleistungen sind umfassen<strong>der</strong>e <strong>Maßnahmen</strong> als FbW, weil sie<br />

beispielsweise auch Vermittlungsaktivitäten einschließen. Qualifizierung ist hierunter<br />

nur eine – wenn auch wichtige – Möglichkeit, den Transfer zu bewerkstelligen.<br />

Transferleistungen unterscheiden sich von den FbW auch hinsichtlich ihrer Zugangsregeln.<br />

Es sind weniger individuelle Eigenschaften für die Zuweisung entscheidend<br />

als vielmehr betriebsorganisatorische Entscheidungen.<br />

Die gesetzlichen Grundlagen für die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilnahme an Transfermaßnahmen<br />

und des Transferkurzarbeitergeldes (Transfer-Kug) sind mit dem 3. Gesetz<br />

für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-III vom 23.12.2003) neu gestaltet<br />

worden. Die Zuschüsse zu Transfermaßnahmen (§ 216a SGB III) ersetzten<br />

die ehemaligen Sozialplanmaßnahmen (§§ 254-259 SGB III a.F.) Das Transfer-Kug<br />

(§ 216b SGB III) substituiert das alte Struktur-Kurzarbeitergeld (Struktur-Kug, § 175<br />

SGB III a.F.). Beide Regelungen traten zum 01.01.2004 in Kraft.<br />

7.1 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Teilnahme an Transfermaßnahmen<br />

Trotz des Wechsels von Sozialplanmaßnahmen zu Transfermaßnahmen sind Anlass,<br />

Ziel, Antragstellung und Kofinanzierung unverän<strong>der</strong>t geblieben. Unterschiedlich ausgelegt<br />

sind im Vergleich <strong>der</strong> alten <strong>zur</strong> neuen Maßnahme jedoch die vertragliche<br />

Grundlage, die Vertragspartner, die Anfor<strong>der</strong>ungen an den <strong>Maßnahmen</strong>träger, die<br />

Zuschusshöhe, <strong>der</strong> Charakter des Anspruchs und die Zuständigkeit innerhalb <strong>der</strong><br />

BA. Sowohl bei ehemaligen Sozialplanmaßnahmen als auch bei neuen Transfermaßnahmen<br />

ist <strong>der</strong> Anlass die drohende Arbeitslosigkeit aufgrund von Betriebsän<strong>der</strong>ungen.<br />

Das Ziel ist <strong>der</strong> Transfer aus Arbeit in Arbeit durch Finanzierung von Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen<br />

anstatt o<strong>der</strong> in Ergänzung zu Abfindungen. Antragsteller können<br />

nach wie vor nur Arbeitgeber und/o<strong>der</strong> Betriebsrat sein. Desgleichen ist bei <strong>der</strong><br />

Kofinanzierung <strong>der</strong> Arbeitgeber in einem angemessenen Umfang zu beteiligen. Die<br />

wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen sind in Übersicht 7.1-1 zusammengefasst.<br />

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