Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der - Infas
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Bericht 2006 - Modul 1b: För<strong>der</strong>ung beruflicher Weiterbildung und Transferleistungen<br />
IZA, DIW Berlin, infas<br />
träger hat <strong>der</strong> Agentur den Bildungsgutschein vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme vorzulegen.<br />
Mit dem Gutschein wird das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen für die För<strong>der</strong>ung einer<br />
Weiterbildung festgestellt. Der Schein enthält die maximale Weiterbildungsdauer,<br />
Bildungsziel und –schwerpunkte sowie den För<strong>der</strong>höchstbetrag. Die Geltungsdauer<br />
des Gutscheins beträgt im Regelfall drei Monate.<br />
Das Gesetz definiert in § 77 Abs. 1 4 die Voraussetzungen für eine För<strong>der</strong>ung: Arbeitnehmer<br />
können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme <strong>der</strong> Weiterbildungskosten<br />
geför<strong>der</strong>t werden, wenn<br />
• die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzuglie<strong>der</strong>n,<br />
eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden o<strong>der</strong> weil bei ihnen<br />
wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit <strong>der</strong> Weiterbildung anerkannt<br />
ist,<br />
• vor Beginn <strong>der</strong> Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt<br />
ist und<br />
• die Maßnahme und <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Maßnahme für die För<strong>der</strong>ung zugelassen<br />
sind.<br />
2.3 Zugang zu FbW-<strong>Maßnahmen</strong>: 70-%-Erfolgsprognose und <strong>Maßnahmen</strong>zertifizierung<br />
Aus gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen wie auch <strong>der</strong> Verwaltungsreform <strong>der</strong> Bundesagentur<br />
für Arbeit resultieren <strong>Umsetzung</strong>svorgaben für den weiteren Umgang mit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> beruflichen Weiterbildung. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um organisatorische<br />
<strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Regelung <strong>der</strong> Zulassung von <strong>Maßnahmen</strong> und <strong>der</strong>en<br />
Qualitätskontrolle sowie des Zugangs von potentiellen Teilnehmern in <strong>Maßnahmen</strong>.<br />
Daraus ergibt sich ein mehrschichtiger Zugangsfilter, <strong>der</strong> sich wie folgt beschreiben<br />
lässt:<br />
(i) individuelle Einglie<strong>der</strong>ungsprognose (seit 01.01.2003)<br />
Die individuelle Einglie<strong>der</strong>ungsprognose muss ergeben, dass nach <strong>der</strong> Weiterbildung<br />
eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass ein Teilnehmer<br />
einen adäquaten Arbeitsplatz nach dem Durchlaufen <strong>der</strong> Maßnahme findet.<br />
Der Bezug zu einer 70-%-Quote wird im Rahmen <strong>der</strong> individuellen Einglie<strong>der</strong>ungsprognose<br />
zwar oft genannt, in <strong>der</strong> Praxis aber in <strong>der</strong> Regel nicht nach<br />
objektivierbaren Kriterien umgesetzt, da keine empirischen Erfahrungen für die<br />
Einzelfallprognose vorliegen. Stattdessen werden bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> indivi-<br />
4 Neufassung mit Wirkung zum 01.01.2005 durch das 3. Gesetz für mo<strong>der</strong>ne Dienstleistungen<br />
am Arbeitmarkt vom 23.12.2003.<br />
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