Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der - Infas
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Bericht 2006 - Modul 1b: För<strong>der</strong>ung beruflicher Weiterbildung und Transferleistungen<br />
IZA, DIW Berlin, infas<br />
nur noch bis zu 12 Monate (siehe Übersicht 7.2-1). Die Einschränkung <strong>der</strong> Leistungsdauer<br />
dient <strong>der</strong> Vermeidung <strong>der</strong> bisher weit verbreiteten Nutzung des Struktur-Kug<br />
als Vorruhestandsregelung.<br />
Übersicht 7.2-1 Unterschiede zwischen Struktur- und Transferkurzarbeitergeld<br />
Strukturkurzarbeitergeld Transferkurzarbeitergeld<br />
Ziel Vermeidung von Entlassungen, Verhin<strong>der</strong>ung von Arbeitslosigkeit<br />
Bedingungen Mindestumfang des Arbeitsausfalls kein Mindestumfang des<br />
Arbeitsausfalls,<br />
vorangehendes Profiling,<br />
Vorrang von Vermittlungsvorschlägen<br />
und Berichtspflicht von<br />
Einglie<strong>der</strong>ungserfolgen durch<br />
Transfergesellschaft<br />
Qualifizierung nach Karenzzeit von 6 Monaten sofort<br />
Leistungsdauer bis zu 24 Monate max. 12 Monate<br />
Qualifizierungsmaßnahmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Arbeitsmarkteinglie<strong>der</strong>ung<br />
konnten während des Bezugs von Struktur-Kug in einer betriebseigenständigen<br />
Einheit (BeE) erst nach einer Karenzzeit von 6 Monaten einsetzen (§ 177 Abs. 1 S. 4<br />
SGB III a.F.). Die Aufnahme in eine entsprechende Maßnahme war gleichzeitig die<br />
Voraussetzung für die weitere Zahlung des Kurzarbeitergeldes in einer BeE über die<br />
Wartezeit von 6 Monaten hinaus. Die Bestimmungen zum Transfer-Kug sehen dagegen<br />
explizit den sofortigen Beginn einer geeigneten Qualifizierungs- o<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahme<br />
vor (§ 216b Abs. 6 S. 2 SGB III). Insofern betont die Neuregelung<br />
einen aktivierenden Ansatz.<br />
Wie beim vormaligen Struktur-Kug müssen die durch das Transfer-Kug geför<strong>der</strong>ten<br />
Beschäftigten in eine BeE des ehemaligen Arbeitgebers o<strong>der</strong> eine Transfergesellschaft<br />
überführt werden und in <strong>der</strong> Transfergesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt<br />
werden. Einem Transfer ist seit dem 01.01.2004 jedoch ein entsprechendes<br />
Profiling <strong>der</strong> betroffenen Arbeitnehmer durch die BA vorzuschalten. Während des Bezuges<br />
des Transfer-Kug muss die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch<br />
die BeE Vorrang vor einer weiteren Beschäftigung in <strong>der</strong> BeE haben. Zudem können<br />
dem Arbeitnehmer sofort <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsaussichten<br />
unterbreitet werden, beispielsweise durch eine Probebeschäftigung von bis<br />
zu 6 Monaten bei einem an<strong>der</strong>en Arbeitgeber o<strong>der</strong> durch eine Vorbereitung auf eine<br />
Existenzgründung.<br />
Die BeE haben gegenüber <strong>der</strong> AA eine halbjährliche Berichtspflicht über die aktuelle<br />
Struktur, Anzahl und Alter <strong>der</strong> Bezieher von Transfer-Kug und die Erfolge bei <strong>der</strong><br />
Einglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Transfer-Kug-Bezieher (§ 216b Abs. 9 SGB III).<br />
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