Evaluation der Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge der - Infas
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Bericht 2006 - Modul 1b: För<strong>der</strong>ung beruflicher Weiterbildung und Transferleistungen<br />
IZA, DIW Berlin, infas<br />
nehmerbefragungen auch nicht gerade im Vor<strong>der</strong>grund. Im Rahmen von Qualitätsprüfungen<br />
legen die Agenturen das Gewicht vielmehr auf Verarbeitungen <strong>der</strong> gesetzlich<br />
gefor<strong>der</strong>ten Berichte, auf Verbleibsuntersuchungen sowie auf Gespräche mit<br />
maßnahmedurchführenden Dritten. Dies ist noch bei 52 Prozent jener Agenturen, die<br />
<strong>Maßnahmen</strong> geför<strong>der</strong>t haben, <strong>der</strong> Fall.<br />
Eine konkrete Überprüfung <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> <strong>Maßnahmen</strong> im Hinblick auf Prozesse,<br />
Methoden und Inhalte erfolgt indes nur bei einem Viertel <strong>der</strong> för<strong>der</strong>nden<br />
Agenturen, regelmäßige Kontrollen vor Ort nur bei 12 Prozent. Die Aussagen <strong>der</strong><br />
Agenturen zu mangelnden Prüfungen bzw. Prüfmöglichkeiten bei <strong>der</strong> Durchführung<br />
von Transfermaßnahmen spiegeln sich darin noch einmal deutlich wi<strong>der</strong>.<br />
Insgesamt kann festgehalten werden: Eine grundsätzlich positive Haltung <strong>der</strong> Agenturen<br />
für Arbeit zu Transferpolitik kontrastiert mit deutlichen Hinweisen auf mangelnde<br />
Einbindungen bei <strong>der</strong> Auswahl von Maßnahmeträgern sowie auf eher geringe<br />
konkrete Prüfungen bzw. auch fehlende Prüfmöglichkeiten mit Blick auf die Durchführung<br />
von <strong>Maßnahmen</strong>.<br />
9.3 Die <strong>Umsetzung</strong>spraxis bei TransferKuG<br />
9.3.1 Prinzipielle Einschätzungen zum TransferKuG bei Transfergesellschaften<br />
und Arbeitsagenturen<br />
Nach dem 01. Januar 2004 löste das neue Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III)<br />
das vormalige Strukturkurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) ab. Auch diese beiden <strong>Maßnahmen</strong><br />
stellen bzw. stellten auf das Hauptziel <strong>der</strong> Vermeidung von Entlassungen<br />
und <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung von Arbeitslosigkeit ab. Das alte StrukturKug wurde einschließlich<br />
einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit bis zu 24 Monate gezahlt, das<br />
neue TransferKuG nur bis zu 12 Monate. Die Einschränkung <strong>der</strong> Leistungsdauer<br />
sollte einer Vermeidung <strong>der</strong> verbreiteten Nutzung des StrukturKuG als Vorruhestandsregelung<br />
dienen.<br />
Qualifizierungsmaßnahmen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e <strong>Maßnahmen</strong> <strong>zur</strong> Arbeitsmarkteinglie<strong>der</strong>ung<br />
konnten während des Bezugs von StrukturKuG in einer betriebseigenständigen<br />
Einheit (BeE) erst nach einer Karenzzeit von 6 Monaten einsetzen (§ 177 Abs. 1 S. 4<br />
SGB III a.F.) Die Bestimmungen zum TransferKuG sehen dagegen explizit den<br />
sofortigen Beginn geeigneter Qualifizierungs- o<strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungsmaßnahmen vor (§<br />
216b Abs. 6 S. 2 SGB III). Damit betont die Neuregelung einen aktivierenden Ansatz.<br />
Wie beim vormaligen StrukturKuG müssen die durch das TransferKuG geför<strong>der</strong>ten<br />
Beschäftigten in eine BeE des ehemaligen Arbeitgebers o<strong>der</strong> eine Transfergesellschaft<br />
überführt werden und in <strong>der</strong> Transfergesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt<br />
werden. Die BeE haben gegenüber <strong>der</strong> AA eine halbjährliche Berichtspflicht<br />
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