Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...
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Rüdiger Ernst <strong>und</strong> Peter Höflich<br />
Personensorgeberechtigten ab, § 1688 BGB. Wie <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte<br />
s<strong>in</strong>d sie bei <strong>der</strong> Erziehung deshalb an das gesetzlich fixierte Leitbild<br />
des § 1626 Abs. 2 BGB geb<strong>und</strong>en, dessen Geltung bei <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />
<strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Jugendhilfe <strong>in</strong> § 9 Nr. 2 SGB VIII ausdrücklich<br />
betont wird (Wiesner, § 34 RdNr. 54f). Wegen dieser (nur) abgeleiteten<br />
Rechtsposition <strong>der</strong> Heimerzieher erfolgt die familienrechtliche Abhandlung<br />
<strong>in</strong> zwei Schritten: Zunächst sollen die Zulässigkeit <strong>und</strong> die Grenzen<br />
von <strong>Zwang</strong> <strong>und</strong> Gewalt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Familienerziehung erörtert (6.2) <strong>und</strong> sodann<br />
auf die <strong>Heimerziehung</strong> übertragen werden (6.3). Die strafrechtliche<br />
Betrachtung schließt sich an (6.4).<br />
Außer Betracht bleiben soll <strong>in</strong> diesem Kapitel die <strong>Zwang</strong>sanwendung<br />
gegenüber K<strong>in</strong><strong>der</strong>n durch die Polizei im Wege <strong>der</strong> Gefahrenabwehr (nach<br />
den Polizei- <strong>und</strong> Ordnungsgesetzen <strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong>) o<strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong><br />
Strafverfolgung (nach <strong>der</strong> StPO), weil <strong>in</strong> <strong>der</strong>artigen Situationen nicht die<br />
Eltern, Pflegeeltern, Pädagogen entscheiden müssen, ob e<strong>in</strong>e bestimmte<br />
beabsichtigte Handlung rechtmäßig ist o<strong>der</strong> nicht. Gleiches gilt <strong>für</strong> die<br />
<strong>Zwang</strong>sanwendung gegenüber K<strong>in</strong><strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Vollstreckung gerichtlicher<br />
Entscheidungen, wie etwa die Vollstreckung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>desherausgabebeschlusses<br />
nach § 33 FGG.<br />
6.2 <strong>Zwang</strong> <strong>und</strong> Gewalt bei <strong>der</strong> Erziehung <strong>in</strong> <strong>der</strong> elterlichen<br />
Familie aus familienrechtlicher Sicht<br />
6.2.1 <strong>Zwang</strong>ssituationen <strong>der</strong> Kapitel 1–5 (<strong>in</strong> Stichworten)<br />
y Der Vater hält e<strong>in</strong> wütendes <strong>und</strong> wild strampelndes K<strong>in</strong>d im Supermarkt<br />
fest, nachdem er ihm e<strong>in</strong>en Schokoriegel aus <strong>der</strong> Hand entw<strong>und</strong>en<br />
hat, den das K<strong>in</strong>d unbed<strong>in</strong>gt haben wollte, aber nicht bekommen<br />
sollte <strong>und</strong> schließlich eigenmächtig ergriffen hatte (1.3.1):<br />
„körpergestützter <strong>Zwang</strong>“ (2).<br />
y Die Eltern e<strong>in</strong>es dreijährigen Mädchens verlassen den Spielplatz ohne<br />
das K<strong>in</strong>d, nachdem sie es schon fünfmal aufgefor<strong>der</strong>t haben, mit ihnen<br />
mit zu kommen (1.3.1): „angst- o<strong>der</strong> verunsicherungsgestützter<br />
<strong>Zwang</strong>“ (2.1, Beispiel 3). Demonstration <strong>der</strong> k<strong>in</strong>dlichen Abhängigkeit,<br />
Beschränkung k<strong>in</strong>dlicher Autonomiegefühle, zu oft, zu rigide, ohne<br />
adäquate E<strong>in</strong>bettung e<strong>in</strong>erseits, Kampf gegen überzogene k<strong>in</strong>dliche<br />
Machtansprüche an<strong>der</strong>erseits.<br />
y Eltern schlagen ihr K<strong>in</strong>d gezielt (1.3.1).<br />
y Eltern s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage, ihrem K<strong>in</strong>d Grenzen zu setzen (1.3.1; 2.1):<br />
„Gebotener, aber unterlassener <strong>Zwang</strong>“.<br />
y Ausgangsverbot am Wochenende (Entzug von Aktivitäten o<strong>der</strong> Leistungen),<br />
Wegnahme des Handys o<strong>der</strong> des Computers (1.3.1 = 2.1, Beispiel<br />
4).