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Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Verdacht e<strong>in</strong>es geplanten Verbrechens besteht <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e Möglichkeit<br />

zur Aufklärung <strong>und</strong> Verh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung besteht, o<strong>der</strong> wenn Anhaltspunkte<br />

vorliegen, dass er im Besitz e<strong>in</strong>er Waffe o<strong>der</strong> von Drogen ist.<br />

6.4.3 Strafverfolgung<br />

Die meisten Straftaten werden – meist nach e<strong>in</strong>er Strafanzeige – von Amts<br />

wegen verfolgt (Offizialdelikte). E<strong>in</strong>ige leichtere Straftaten werden nur auf<br />

Strafantrag (d. h. die ausdrückliche Erklärung des Antragsberechtigten,<br />

dass er die Strafverfolgung wünscht) verfolgt. Antragsberechtigt ist <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Regel <strong>der</strong> (<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Rechtsgut) Verletzte (§ 77 Abs.1 StGB). M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige<br />

können zwar e<strong>in</strong>e Strafanzeige (d. h. Mitteilung des Verdachts e<strong>in</strong>er<br />

Straftat an die Strafverfolgungsbehörden) erstatten, Strafantrag kann aber<br />

<strong>für</strong> e<strong>in</strong>en m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen Verletzten nur <strong>der</strong> Personensorgeberechtigte<br />

stellen (§ 77 Abs.3 StGB). Antragsdelikte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> unserem Zusammenhang:<br />

y nach § 230 StGB die vorsätzliche <strong>und</strong> die fahrlässige Körperverletzung<br />

(§§ 223, 229 StGB)<br />

y nach § 194 StGB die Beleidigung (§ 185 StGB)<br />

y nach § 205 StGB die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB).<br />

Im Fall <strong>der</strong> Körperverletzung kann die Staatsanwaltschaft jedoch das beson<strong>der</strong>e<br />

öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Strafverfolgung bejahen <strong>und</strong> die Tat<br />

auch bei fehlendem Strafantrag verfolgen (§ 230 Abs.1 StGB). Hier soll e<strong>in</strong><br />

beson<strong>der</strong>es öffentliches Interesse an <strong>der</strong> Strafverfolgung gr<strong>und</strong>sätzlich bejaht<br />

werden <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung des Ermittlungsverfahrens nur dann <strong>in</strong><br />

Betracht kommen, wenn Erfolg versprechende sozialpädagogische, familientherapeutische<br />

o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e unterstützende Maßnahmen (z. B. Hilfe<br />

zur Erziehung nach §§ 27 ff, SGB VIII) e<strong>in</strong>geleitet worden s<strong>in</strong>d (Nr. 235<br />

Abs.2 <strong>und</strong> 3 <strong>der</strong> Richtl<strong>in</strong>ien <strong>für</strong> das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren –<br />

RiStBV).<br />

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