Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...
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Rüdiger Ernst <strong>und</strong> Peter Höflich<br />
§ 1626 Abs. 2 BGB<br />
§ 1626 Abs. 2 BGB: Bei <strong>der</strong> Pflege <strong>und</strong> Erziehung berücksichtigen die Eltern<br />
die wachsende Fähigkeit <strong>und</strong> das wachsende Bedürfnis des K<strong>in</strong>des<br />
zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen<br />
mit dem K<strong>in</strong>d, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist,<br />
Fragen <strong>der</strong> elterlichen Sorge <strong>und</strong> streben E<strong>in</strong>vernehmen an.<br />
§ 1626 Abs. 2 BGB gibt den Eltern <strong>in</strong> gewisser Weise e<strong>in</strong>en bestimmten Erziehungsstil<br />
vor <strong>und</strong> schränkt ihre Erziehungsfreiheit e<strong>in</strong> (Die<strong>der</strong>ichsen<br />
2007, § 1626 RdNr. 5). Diese Vorschrift schreibt den Eltern e<strong>in</strong>e partnerschaftliche<br />
Erziehung vor (OLG Karlsruhe NJW 1989, 2398). Je älter <strong>und</strong><br />
je reifer das K<strong>in</strong>d ist, umso mehr muss es <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e eigene Erziehung e<strong>in</strong>bezogen<br />
werden. Was beim 6-jährigen K<strong>in</strong>d an E<strong>in</strong>schränkung bzw. Begrenzung<br />
zulässig ist, kann beim 16-jährigen K<strong>in</strong>d unzulässig se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> re<strong>in</strong> auf<br />
Gehorsam ausgerichteter, autoritärer Erziehungsstil ist nicht mehr erlaubt<br />
<strong>und</strong> kann zu Maßnahmen nach § 1666 BGB, also zu familiengerichtlichen<br />
E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> die elterliche Sorge (siehe dazu Ausführungen unten) führen<br />
(Die<strong>der</strong>ichsen 2007, § 1626 RdNr. 23). Die Eltern müssen den Wünschen<br />
des K<strong>in</strong>des nicht nachgeben, aber es als Person ernst nehmen, es an <strong>der</strong> Suche<br />
nach <strong>der</strong> richtigen Entscheidung beteiligen <strong>und</strong> dürfen jedenfalls nicht<br />
über den Kopf des K<strong>in</strong>des h<strong>in</strong>weg bestimmen. Kommt e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung nicht<br />
zustande, müssen sie allerd<strong>in</strong>gs ggf. entscheiden (BT-Drucksache 7/2060,<br />
17; 8/2788, 45).<br />
Recht auf gewaltfreie Erziehung / Verbot von Verletzungen <strong>und</strong><br />
an<strong>der</strong>er entwürdigen<strong>der</strong> Maßnahmen, § 1631 Abs. 2 BGB<br />
§ 1631 Abs. 1 BGB: Die Personensorge umfasst <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Pflicht<br />
<strong>und</strong> das Recht, das K<strong>in</strong>d (...) zu beaufsichtigen (...).<br />
Abs. 2 BGB: K<strong>in</strong><strong>der</strong> haben e<strong>in</strong> Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche<br />
Bestrafungen, seelische Verletzungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e entwürdigende<br />
Maßnahmen s<strong>in</strong>d unzulässig.<br />
Das Recht des K<strong>in</strong>des auf gewaltfreie Erziehung soll verdeutlichen, dass<br />
das K<strong>in</strong>d als Person mit eigener Würde <strong>und</strong> als Träger von Rechten <strong>und</strong><br />
Pflichten die Achtung se<strong>in</strong>er Persönlichkeit auch von den Eltern verlangen<br />
kann (BT-Drucksache 14/1247, 5). In § 1631 Abs. 2 BGB kommt zum<br />
Ausdruck, dass die gr<strong>und</strong>sätzlich freie Wahl <strong>der</strong> Erziehungsmittel durch<br />
verfassungsrechtliche Vorgaben begrenzt ist; es geht um die Wahrung <strong>der</strong>