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Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...

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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die strafrechtlichen Probleme durch die Neufassung des § 1631 Abs. 2<br />

BGB haben Scheffler (2002, 279 m.w.N.) <strong>und</strong> Rox<strong>in</strong> (2004, 177ff) ausführlich<br />

erörtert; sie können hier nur angedeutet werden. Auch wenn § 1631<br />

Abs. 2 BGB e<strong>in</strong> Gewaltverbot bei <strong>der</strong> Erziehung be<strong>in</strong>haltet, wird die leichte<br />

Ohrfeige, <strong>der</strong> leichte Klaps auf den H<strong>in</strong>tern die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle<br />

des § 223 nicht überschreiten <strong>und</strong> daher bereits den Tatbestand<br />

nicht erfüllen (h.M.; a.A. BMJ, Me<strong>in</strong>e Erziehung – da rede ich mit,<br />

2007, 12). Das Schlagen mit e<strong>in</strong>em Gegenstand erfüllt dagegen häufig sogar<br />

den Tatbestand <strong>der</strong> gefährlichen Körperverletzung (§ 224), wenn <strong>der</strong><br />

Gegenstand nach se<strong>in</strong>er konkreten Verwendungsart geeignet ist, erhebliche<br />

Verletzungen herbeizuführen. Wird die Erheblichkeitsschwelle überschritten,<br />

ist <strong>der</strong> Tatbestand erfüllt, so dass die Rechtswidrigkeit geprüft<br />

werden muss.<br />

Als Rechtfertigungsgründe kommen hier <strong>in</strong> engen Grenzen – wenn die<br />

Körperverletzung zum Schutz vor sich selbst o<strong>der</strong> zum Schutz an<strong>der</strong>er erfolgt<br />

– §§ 32, 34 StGB <strong>in</strong> Betracht. Dagegen gibt es, wenn <strong>der</strong> Tatbestand<br />

des § 223 erfüllt ist, ke<strong>in</strong>e Rechtfertigung aus dem Familienrecht mehr<br />

(Coester 2005, 759).<br />

Beleidigung (§ 185 StGB)<br />

§ 185 StGB: Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu e<strong>in</strong>em Jahr<br />

o<strong>der</strong> mit Geldstrafe <strong>und</strong>, wenn die Beleidigung mittels e<strong>in</strong>er Tätlichkeit<br />

begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

Rechtsgut ist die persönliche Ehre, mit <strong>der</strong> die Würde e<strong>in</strong>er Person <strong>in</strong><br />

engem Zusammenhang steht. Der objektive Tatbestand erfor<strong>der</strong>t die<br />

K<strong>und</strong>gebung <strong>der</strong> Missachtung o<strong>der</strong> Nichtachtung <strong>der</strong> Ehre e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en<br />

durch<br />

y Wort, Schrift, Handzeichen o<strong>der</strong><br />

y e<strong>in</strong>e Tätlichkeit.<br />

Der subjektive Tatbestand erfor<strong>der</strong>t zum<strong>in</strong>dest bed<strong>in</strong>gten Vorsatz. Das<br />

K<strong>in</strong>d ist e<strong>in</strong>e Person mit eigener Ehre <strong>und</strong> Würde, so dass gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

e<strong>in</strong>e Beleidigung möglich ist. In Frage kommen:<br />

y körperliche Bestrafungen, die e<strong>in</strong>e Demütigung <strong>für</strong> das K<strong>in</strong>d bedeuten,<br />

auch wenn die Erheblichkeitsschwelle des § 223 StGB nicht überschritten<br />

ist,<br />

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