Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...
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<strong>Zwang</strong> im Rahmen von Hilfeprozessen<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen dienen bzw. e<strong>in</strong>en Bildungsimpuls darstellen.<br />
<strong>Zwang</strong> kommt an diesen Orten vor, aber <strong>Zwang</strong> beherrscht nicht den Alltag.<br />
Die Beziehung zwischen Eltern <strong>und</strong> K<strong>in</strong>d bzw. Erzieher <strong>und</strong> Zögl<strong>in</strong>g<br />
gründet <strong>in</strong> vielen an<strong>der</strong>en Erfahrungen <strong>und</strong> stützt sich <strong>in</strong> vielen an<strong>der</strong>en<br />
Situationen auf an<strong>der</strong>e Erziehungsmittel denn auf <strong>Zwang</strong>.<br />
1.2.2 Hilfe im <strong>Zwang</strong>skontext<br />
<strong>Zwang</strong>skontext me<strong>in</strong>t, dass Klienten von dazu befugter Seite zur Inanspruchnahme<br />
von Hilfe gezwungen werden (Gump<strong>in</strong>ger 2001; Kähler<br />
2005; Lüssi 2001; Wagner/Russ<strong>in</strong>ger 2002; Wendt 1997). Bei <strong>der</strong> Bewährungshilfe<br />
ist das die Regel, auch wenn es von vielen Mandanten subjektiv<br />
nicht so erlebt wird (Stiels-Glenn 1997). Aber <strong>in</strong> den meisten Fällen<br />
geht dem <strong>Zwang</strong> zur Hilfe e<strong>in</strong> Konflikt über das Annehmen von Hilfe<br />
voraus. In e<strong>in</strong>en solchen Kampf können Sozialarbeiter, aber auch Ärzte,<br />
Psychotherapeuten <strong>und</strong> Richter verwickelt werden. Während sie e<strong>in</strong>en<br />
dr<strong>in</strong>genden Hilfebedarf zu erkennen glauben, sei es <strong>für</strong> den Klienten direkt<br />
o<strong>der</strong> <strong>für</strong> se<strong>in</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>, sieht <strong>der</strong> Klient die ihm angebotene Hilfe sowohl<br />
als unnötig <strong>und</strong> s<strong>in</strong>nlos an, wie auch als Bedrohung se<strong>in</strong>er Autonomie<br />
bzw. Selbstdef<strong>in</strong>ition. Der Klient <strong>für</strong>chtet – so se<strong>in</strong>e momentane<br />
Überzeugung o<strong>der</strong> Angst –, durch das Involviert-Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en <strong>für</strong> ihn<br />
unüberschaubaren Hilfeprozess mehr zu verlieren als zu gew<strong>in</strong>nen. Da die<br />
Sozialarbeiter ihn nicht selbst <strong>und</strong> unmittelbar zur Annahme <strong>der</strong> Hilfe<br />
zw<strong>in</strong>gen können, wenden sie sich an e<strong>in</strong> Gericht, das nach sorgfältiger<br />
Prüfung <strong>der</strong> Tatsachen <strong>und</strong> Anhörung aller Beteiligten die Durchführung<br />
<strong>der</strong> Hilfe anordnen kann. In <strong>der</strong> Regel s<strong>in</strong>d das Familien-, Vorm<strong>und</strong>schafts-,<br />
Jugend- <strong>und</strong> Verwaltungsgerichte (s. Kap. 6).<br />
Die Gerichte können dem Antrag <strong>der</strong> professionellen Helfer zustimmen<br />
<strong>und</strong> <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> dem E<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>e Weisung zur Annahme von<br />
Hilfe erteilen (bis h<strong>in</strong> zur <strong>Zwang</strong>se<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Kl<strong>in</strong>ik). Sie können<br />
dieses Ans<strong>in</strong>nen aber auch ablehnen <strong>und</strong> dem Bürger gestatten, se<strong>in</strong> Leben<br />
auch weiterh<strong>in</strong> ohne professionelle Hilfe zu gestalten. Weil es sich um E<strong>in</strong>griffe<br />
<strong>in</strong> Freiheitsrechte handelt, müssen Gerichte genau prüfen, ob diese<br />
gerechtfertig s<strong>in</strong>d. In <strong>der</strong> Regel werden sie e<strong>in</strong>e Hilfe im <strong>Zwang</strong>skontext<br />
nur anordnen, wenn bei den Klienten Selbst- o<strong>der</strong> Fremdgefährdung vorliegt.<br />
Diese Gefahren <strong>für</strong> den Erwachsenen o<strong>der</strong> dessen K<strong>in</strong><strong>der</strong> mit klaren,<br />
gut dokumentierten Fakten zu belegen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e mit empirischen Daten<br />
gesättigte Prognose zu formulieren, ist die Aufgabe <strong>der</strong> professionellen<br />
Helfer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vom Gericht bestellten Gutachter (Wiesner 2003).<br />
Bei aller notwendigen Zuarbeit dürfen die Helfer sich nicht anmaßen,<br />
die eigentliche Entscheidung zu fällen, die dem Richter obliegt. Dieser tritt<br />
zwischen die Helfer <strong>und</strong> die (potentiellen) Klienten, muss sich beide Seiten<br />
anhören, sich e<strong>in</strong> eigenes Bild machen <strong>und</strong> konkurrierende Rechts-<br />
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