Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...
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Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
y Krallendes 10-monatiges K<strong>in</strong>d, Festhalten <strong>der</strong> Hand, Absetzen des K<strong>in</strong>des;<br />
zu schmerzhaftes Begrenzen des K<strong>in</strong>des, zu lange Distanz, <strong>in</strong>nerliche<br />
Abwendung vom K<strong>in</strong>d (2.1, Beispiel 1).<br />
y Tobende Brü<strong>der</strong>, Vater zw<strong>in</strong>gt Hannes mit se<strong>in</strong>em Griff auf den Boden,<br />
Vater hält Hannes fest, verstärkt den Griff (2.1, Beispiel 2).<br />
6.2.2 Rechtliche Würdigung<br />
Art. 6 GG: (...)<br />
Abs. 2: Pflege <strong>und</strong> Erziehung <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> s<strong>in</strong>d das natürliche Recht <strong>der</strong><br />
Eltern <strong>und</strong> die zuvör<strong>der</strong>st ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />
wacht die staatliche Geme<strong>in</strong>schaft.<br />
Abs. 3: Gegen den Willen <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten dürfen K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />
nur auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es Gesetzes von <strong>der</strong> Familie getrennt werden, wenn die<br />
Erziehungsberechtigten versagen o<strong>der</strong> wenn die K<strong>in</strong><strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en<br />
Gründen zu verwahrlosen drohen.<br />
§ 1631 Abs. 1 BGB: Die Personensorge umfasst <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die Pflicht<br />
<strong>und</strong> das Recht, das K<strong>in</strong>d (...) zu erziehen (...).<br />
Das staatliche Gewaltmonopol, das es den Privatpersonen gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
verbietet, ihre Rechte im Wege <strong>der</strong> Selbsthilfe durchzusetzen, <strong>und</strong> sie darauf<br />
beschränkt, die staatlichen Vollstreckungsorgane <strong>in</strong> Anspruch zu nehmen,<br />
gilt im Verhältnis zwischen Eltern <strong>und</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong>n nicht. Es ist unvermeidlich,<br />
dass Eltern ihre Erziehungsmaßnahmen gegenüber ihren<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong>n selbst durchsetzen. In allem <strong>und</strong> jedem auf die Hilfe des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts,<br />
des Jugendamts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Polizei zu warten, wäre<br />
nicht durchführbar. Dem entspricht es, dass Art. 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GG den<br />
Eltern e<strong>in</strong>en von behördlicher E<strong>in</strong>mischung freien Raum garantiert<br />
(Kl<strong>in</strong>khardt 1998, § 7 RdNr. 19). Es gibt ke<strong>in</strong>e Klagemöglichkeit <strong>der</strong> Eltern<br />
gegen das die elterliche Sorge missachtende K<strong>in</strong>d (Gernhuber/<br />
Coester-Waltjen 2006, § 57 VIII 1). Und das ihnen <strong>in</strong> § 1631 Abs. 1 BGB<br />
zugesprochene Erziehungsrecht umfasst auch das Recht, sich notfalls mit<br />
Gewalt durchzusetzen (Kl<strong>in</strong>khardt 1998, § 7 RdNr. 19; Die<strong>der</strong>ichsen 2007,<br />
§ 1631 RdNr. 15). Die Eltern üben Rechtszwang <strong>in</strong> eigener Sache mit <strong>der</strong><br />
Befugnis, sich <strong>in</strong> bestimmten Grenzen – die es im Folgenden abzustecken<br />
gilt – aller Mittel zu bedienen, die mit <strong>der</strong> Personensorgepflicht (speziell<br />
<strong>der</strong> Pflicht zur s<strong>in</strong>nvollen K<strong>in</strong><strong>der</strong>erziehung) zu vere<strong>in</strong>baren s<strong>in</strong>d (ähnlich:<br />
Gernhuber/Coester-Waltjen 2006, § 57 VIII 1ff).<br />
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