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Zwang in der Heimerziehung? - INIB - Institut für Innovation und ...

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Nötigung (§ 240 StGB)<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

§ 240 Abs. 1 StGB: Wer e<strong>in</strong>en Menschen rechtswidrig mit Gewalt o<strong>der</strong><br />

durch Drohung mit e<strong>in</strong>em empf<strong>in</strong>dlichen Übel zu e<strong>in</strong>er Handlung, Duldung<br />

o<strong>der</strong> Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />

Abs. 2: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung <strong>der</strong> Gewalt o<strong>der</strong><br />

die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich<br />

anzusehen ist.<br />

Rechtsgut ist die persönliche Willensfreiheit. Nötigung bedeutet, dem Opfer<br />

e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>es Verhalten, als es se<strong>in</strong>em freien Willen entspricht, aufzuzw<strong>in</strong>gen.<br />

E<strong>in</strong>verständnis des Betroffenen schließt daher bereits den Tatbestand<br />

aus. Der Betroffene muss zu e<strong>in</strong>er Handlung, Duldung o<strong>der</strong><br />

Unterlassung gezwungen werden. Tatmittel können se<strong>in</strong>:<br />

y Gewalt, d. h. alle, e<strong>in</strong>e gewisse körperliche Kraftentfaltung darstellenden<br />

Handlungen, die von <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Person als körperlicher, nicht<br />

nur re<strong>in</strong> seelischer, <strong>Zwang</strong> empf<strong>und</strong>en werden,<br />

y Drohung mit e<strong>in</strong>em empf<strong>in</strong>dlichen Übel, d. h. das Inaussichtstellen e<strong>in</strong>es<br />

erheblichen Nachteils <strong>für</strong> das Opfer.<br />

Nach Abs.2 ist die Tat rechtswidrig, „wenn die Anwendung <strong>der</strong> Gewalt<br />

o<strong>der</strong> die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich<br />

anzusehen ist.” Es müssen also zunächst die allgeme<strong>in</strong>en Rechtfertigungsgründe<br />

geprüft werden. Liegt ke<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>er Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> vor,<br />

muss die „Verwerflichkeit” geprüft werden. Dies bedeutet, die Mittel-<br />

Zweck-Relation unterliegt e<strong>in</strong>em „erhöhten Grad sittlicher Missbilligung”<br />

(BGHSt 19, 268). Hierher gehören etwa folgende <strong>Zwang</strong>selemente:<br />

y das Festhalten e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das Zurückreißen vom Herd etc.<br />

y das Schieben e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen mit körperlichem Druck <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Richtung<br />

y die verpflichtende Teilnahme an Aktivitäten, am Punkte- <strong>und</strong> Strafensystem<br />

unter Androhung e<strong>in</strong>es erheblichen Nachteils<br />

y freiheitsbeschränkende Maßnahmen wie Stuben- o<strong>der</strong> Hausarrest,<br />

Ausgehverbot etc.<br />

Der Tatbestand des § 240 dürfte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel erfüllt se<strong>in</strong>. Fraglich ist aber<br />

die Rechtswidrigkeit. Das Überwältigen e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen, damit er<br />

e<strong>in</strong>en an<strong>der</strong>en beispielsweise nicht weiter schlägt, ist durch Nothilfe (§ 32<br />

StGB) gedeckt; das Festhalten e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, damit es nicht auf e<strong>in</strong>e Straße<br />

rennt, durch rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) bzw. Wahrnehmung<br />

<strong>der</strong> Aufsichtspflicht (§§ 1631, 1800 BGB <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit vertraglicher<br />

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