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Heimatbuch Reichelsheim 1992 OCR verlinkt

Reichelsheim in der goldenen Wetterau Historische Betrachtungen von Hagen Behrens Herausgeber: Magistrat der Stadt Reichelsheim Bearbeitung: Hagen Behrens Umschlaggestaltung: Jean Bourdin Gesamtherstellung: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt/Main Erschienen 1992

Reichelsheim in der goldenen Wetterau
Historische Betrachtungen von Hagen Behrens
Herausgeber: Magistrat der Stadt Reichelsheim
Bearbeitung: Hagen Behrens
Umschlaggestaltung: Jean Bourdin
Gesamtherstellung: Friedrich Bischoff Druckerei GmbH, Frankfurt/Main
Erschienen 1992

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1809 der österreichische Erzherzog Karl Napoleon bei<br />

Aspern besiegen konnte, wird auch in <strong>Reichelsheim</strong><br />

durch den Ortsbüttel ausgerufen, daß „das Verbreiten<br />

falscher und beunruhigender Kriegsnachrichten“ von<br />

allen Amtsobrigkeiten „jedesmal unverzüglich zur<br />

strengen Verantwortung zu ziehen und nach Befinden<br />

der Umstände empfindlich zu bestrafen“ sei (Archiv<br />

der Stadt R., „VO-Blatt des Herzogtum Nassau“,<br />

Jg. 1809).<br />

Als sich allerdings das Kriegsglück gewendet hatte und<br />

die Österreicher im Oktober 1809 in Wien doch zum<br />

Frieden durch Napoleon gezwungen worden waren, fordert<br />

der Herzog von Wiesbaden aus alle Untertanen der<br />

nassauischen Ämter auf, eine „Feyer des Friedensfestes“<br />

am 10. Dezember 1809 zu begehen. Damit die Feiern in<br />

seinem Sinne verlaufen mögen, gab er den Pfarrern auch<br />

noch durch Verordnung bekannt, welche Gedanken sie<br />

ihrer Predigt zugrunde zu legen hätten:<br />

„Ieh weiß wohl, was ich für Gedanken über Euch habe.<br />

. (Jeremia 29, Verse ll bis 14).<br />

Auch zwei weitere Verordnungen mußten die <strong>Reichelsheim</strong>er<br />

zur Kenntnis nehmen: „Von der französischen<br />

Gesandschaft zu Frankfurt ist die Anzeige gemacht<br />

worden, daß.. _ mehrere Einwohner aus dem Departement<br />

auswandern, um sich in die Krim zu begeben.<br />

. Diese seien, so sie auf der Durchreise hier gesehen<br />

würden, sofort zu arretieren und den französischen<br />

Behörden auszuliefern!<br />

Auch die Verordnung des Herzogs von Nassau betref`fend<br />

der Desertation junger Leute aus seinem Herrschaftsgebiet,<br />

die Androhung schwerster Strafen, der<br />

Einzeihung des gesamten „anteiligen Vermögens“ macht<br />

deutlich, daß kein großer Jubel über die Kriege auf seiten<br />

der Menschen in den verschiedenen Ämtern des Herzogtums<br />

geherrscht haben mag. Da anscheinend die örtlichen<br />

Ämter dem Befehl nur zögernd nachkamen, der<br />

herzoglichen Verwaltung die „Verzeichnisse über das<br />

confiszierte Vermögen der Deserteure“ einzusenden,<br />

wurden sie mehrfach in strengem Ton daran erinnert.<br />

Auch wird befohlen, das „anerfallene liegende Vermögen<br />

derselben zu einer gelegenen Zeit und allenfalls gegen<br />

terminweise Zahlung meistbietend zu versteigern“<br />

(Archiv der Stadt <strong>Reichelsheim</strong>, VO-Blatt des Herzogtum<br />

Nassau, Jg. 1812).<br />

Selbstverständlich war das Leben hier in <strong>Reichelsheim</strong><br />

nicht nur von Krieg und Steuern geprägt. Das Leben hatte<br />

auch seinen Alltag. Aber auch zu dem Alltag finden<br />

sich im Archiv der Stadt Verordnungen, die für uns heute<br />

das Leben der damaligen Zeit verdeutlichen können:<br />

1809 wird rigoros „die Abschaffung der Strohdächer“<br />

verordnet. Es darf keinem „Untertan die Anlegung neuer<br />

Gebäude gestattet werden, wenn sich dieselben nicht<br />

ausweisen können, daß sie zur Anschaffung eines Schiefer-<br />

oder Ziegeldaehes im Stande sind“.<br />

Eine jährlich wiederkehrende Verordnung betrifft die<br />

„Abraupung der Bäume“. Jene aus dem Jahre 1810 lautet:<br />

„Nachdem man wahrgenommen, daß die Raupen<br />

überhand zu nehmen scheinen, und daher an den Obstbäumen,<br />

wie auch den Garten- und Feldfrüchten, ein<br />

großer Schaden zu besorgen stehet, als hat man zu verordnen<br />

für nötig gefunden, daß alle Eigentümer und<br />

Pächter liegender Grundstücke schuldig und gehalten<br />

seyn sollen, die Bäume, Hecken und Gesträuche in ihren<br />

Grundstücken so wie diejenigen, welche die benachbarten<br />

Wege und Fußsteige begränzen, abzuraupen oder abraupen<br />

zu lassen, dergestalt, daß sie die Raupen und Gespinnste<br />

oder Raupennester zu verbrennen und hierbey<br />

die nötige Vorsichtsmaßregeln zur Vermeidung der Feuergefahr<br />

anzuwenden haben.<br />

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