EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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9 Abschließende Empfehlungen<br />
Mit den vorliegenden Empfehlungen schließen die Verfasserinnen und Verfasser an<br />
die Empfehlungen des Abschlussberichts „Entlastungsprogramm bei Demenz <strong>für</strong> Ver-<br />
sicherte der Pflegestufen 1 bis 3“ an (<strong>EDe</strong> I) an. 179 Aus den Ergebnissen des Modell-<br />
vorhabens <strong>für</strong> Versicherte der Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskom-<br />
petenz (<strong>EDe</strong> <strong>II</strong>) haben Projektträger und wissenschaftliche Begleitung insgesamt zehn<br />
konkrete Empfehlungen entwickelt. Darüber hinaus wird an dieser Stelle die „Haup-<br />
tempfehlung“ aus dem „Entlastungsprogramm bei Demenz <strong>für</strong> Versicherte der Pflege-<br />
stufen 1 bis 3“, eine „Programmleistung Demenz“ in das SGB XI einzuführen, mit den<br />
ersten beiden Empfehlungen zweifach akzentuiert: einmal im Sinne einer leistungs-<br />
rechtlichen Bündelung und zum anderen im Sinne einer räumlichen Bündelung durch<br />
eine gezielte Bereitstellung von regionalen Versorgungsstrukturen.<br />
1.) Leistungsrechtliche Bündelung im Sinne einer „Programmleistung Demenz“<br />
Es wird empfohlen, analog zur Hauptempfehlung aus dem „Entlastungsprogramm bei<br />
Demenz <strong>für</strong> Versicherte der Pflegestufen 1 bis 3“, auch leistungsberechtigten Pflege-<br />
versicherten mit Frühdemenz 180 einen deutlich erleichterten Leistungszugang zukom-<br />
men zu lassen. Ihnen sollten die SGB XI-Leistungen eines Unterstützungs- und Entlas-<br />
tungsprogramms auf einmaligen Antrag hin gebündelt und proaktiv zugänglich ge-<br />
macht werden. Dies kann durch die Einführung einer ergänzenden „Programmleistung<br />
Demenz“ ins Pflegeversicherungsgesetz, die auch „Pflegestufe Demenz“ genannt wer-<br />
den könnte, 181 realisiert werden.<br />
Zur „Programmleistung Demenz“ sollte <strong>für</strong> die Pflegeversicherten mit Frühdemenz<br />
auch der gezielte Einsatz von rehabilitativen Leistungen kommen, um den Vorrang der<br />
Rehabilitation vor Pflege gemäß § 31 SGB XI <strong>für</strong> diese Zielgruppe realisieren zu kön-<br />
nen. Der Leistungsanspruch und -umfang rehabilitativer Leistungen ist im Rahmen der<br />
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen turnusmäßig mit zu<br />
überprüfen und differenziert zu empfehlen. 182<br />
Durch die leistungsrechtliche Bündelung in einer „Programmleistung Demenz“ würden<br />
zahlreiche bestehende leistungshemmende Barrieren abgebaut, der Kompetenzerhalt<br />
179<br />
Emme von der Ahe, H.; Weidner, F.; Laag, U.; Isfort, M.; Meyer, S. H. (2010), S. 291–303<br />
180<br />
Gemeint sind: Versicherten der Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
181<br />
dazu begrifflich Fahlbusch, J. (2008)<br />
182<br />
Hinsichtlich des Einbezugs von Rehabilitationsleistungen <strong>für</strong> die Zielgruppe beziehen sich die Verfasserinnen<br />
und Verfasser ausdrücklich auf die jüngst veröffentlichten „Empfehlungen des Deutschen Vereins<br />
zur Unterstützung und Betreuung demenziell erkrankter Menschen vor Ort“ vom 20.09.2011, vgl.<br />
dazu: http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/alter-altenhilfe/Empfehlungen_zur_ Unterstuetzung_und_Betreuung_demenziell_erkrankter_Menschen_vor_Ort<br />
in Verbindung mit der Empfehlung<br />
des DV aus dem Juni 2011 „Prävention und Rehabilitation vor und bei Pflege umsetzen“:<br />
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/ 2010/pdf/DV%2026-11.pdf<br />
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