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EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV

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9 Abschließende Empfehlungen<br />

Mit den vorliegenden Empfehlungen schließen die Verfasserinnen und Verfasser an<br />

die Empfehlungen des Abschlussberichts „Entlastungsprogramm bei Demenz <strong>für</strong> Ver-<br />

sicherte der Pflegestufen 1 bis 3“ an (<strong>EDe</strong> I) an. 179 Aus den Ergebnissen des Modell-<br />

vorhabens <strong>für</strong> Versicherte der Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskom-<br />

petenz (<strong>EDe</strong> <strong>II</strong>) haben Projektträger und wissenschaftliche Begleitung insgesamt zehn<br />

konkrete Empfehlungen entwickelt. Darüber hinaus wird an dieser Stelle die „Haup-<br />

tempfehlung“ aus dem „Entlastungsprogramm bei Demenz <strong>für</strong> Versicherte der Pflege-<br />

stufen 1 bis 3“, eine „Programmleistung Demenz“ in das SGB XI einzuführen, mit den<br />

ersten beiden Empfehlungen zweifach akzentuiert: einmal im Sinne einer leistungs-<br />

rechtlichen Bündelung und zum anderen im Sinne einer räumlichen Bündelung durch<br />

eine gezielte Bereitstellung von regionalen Versorgungsstrukturen.<br />

1.) Leistungsrechtliche Bündelung im Sinne einer „Programmleistung Demenz“<br />

Es wird empfohlen, analog zur Hauptempfehlung aus dem „Entlastungsprogramm bei<br />

Demenz <strong>für</strong> Versicherte der Pflegestufen 1 bis 3“, auch leistungsberechtigten Pflege-<br />

versicherten mit Frühdemenz 180 einen deutlich erleichterten Leistungszugang zukom-<br />

men zu lassen. Ihnen sollten die SGB XI-Leistungen eines Unterstützungs- und Entlas-<br />

tungsprogramms auf einmaligen Antrag hin gebündelt und proaktiv zugänglich ge-<br />

macht werden. Dies kann durch die Einführung einer ergänzenden „Programmleistung<br />

Demenz“ ins Pflegeversicherungsgesetz, die auch „Pflegestufe Demenz“ genannt wer-<br />

den könnte, 181 realisiert werden.<br />

Zur „Programmleistung Demenz“ sollte <strong>für</strong> die Pflegeversicherten mit Frühdemenz<br />

auch der gezielte Einsatz von rehabilitativen Leistungen kommen, um den Vorrang der<br />

Rehabilitation vor Pflege gemäß § 31 SGB XI <strong>für</strong> diese Zielgruppe realisieren zu kön-<br />

nen. Der Leistungsanspruch und -umfang rehabilitativer Leistungen ist im Rahmen der<br />

Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen turnusmäßig mit zu<br />

überprüfen und differenziert zu empfehlen. 182<br />

Durch die leistungsrechtliche Bündelung in einer „Programmleistung Demenz“ würden<br />

zahlreiche bestehende leistungshemmende Barrieren abgebaut, der Kompetenzerhalt<br />

179<br />

Emme von der Ahe, H.; Weidner, F.; Laag, U.; Isfort, M.; Meyer, S. H. (2010), S. 291–303<br />

180<br />

Gemeint sind: Versicherten der Pflegestufe 0 mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />

181<br />

dazu begrifflich Fahlbusch, J. (2008)<br />

182<br />

Hinsichtlich des Einbezugs von Rehabilitationsleistungen <strong>für</strong> die Zielgruppe beziehen sich die Verfasserinnen<br />

und Verfasser ausdrücklich auf die jüngst veröffentlichten „Empfehlungen des Deutschen Vereins<br />

zur Unterstützung und Betreuung demenziell erkrankter Menschen vor Ort“ vom 20.09.2011, vgl.<br />

dazu: http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/alter-altenhilfe/Empfehlungen_zur_ Unterstuetzung_und_Betreuung_demenziell_erkrankter_Menschen_vor_Ort<br />

in Verbindung mit der Empfehlung<br />

des DV aus dem Juni 2011 „Prävention und Rehabilitation vor und bei Pflege umsetzen“:<br />

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/ 2010/pdf/DV%2026-11.pdf<br />

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