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EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV

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In einem Fall wurde die „Formalisierung“ eines bereits bestehenden „informellen“<br />

Nachbarschaftsverhältnisses von der Pflegekasse Barmer GEK abgelehnt, da die An-<br />

tragstellerin nicht die Kriterien der Barmer GEK zur Anerkennung als Nachbarschafts-<br />

helferin erfüllt. Das bestehende Vertrauensverhältnis und die bereits gut funktionieren-<br />

de Hilfebeziehung zwischen Erkrankten und Antragstellerin wurden nicht anerkannt, da<br />

die Antragstellerin in 1,5 Kilometer Entfernung anstatt in – der von der Barmer GEK<br />

definierten maximal – 400 m Entfernung zum Erkrankten lebt.<br />

Zusammenfassung<br />

Die HBPfVO des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2008 nennt in Artikel 1 unter<br />

Ziffer 8 die „Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der Voraus-<br />

setzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde“. Das Betreuungsan-<br />

gebot eines Nachbarschaftshelfers in diesem Sinne ist durch die zuständige Pflege-<br />

kasse anzuerkennen. Im Projektkontext von <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> war die bestehende Regelung des<br />

Landes positiv zu bewerten, weil sie wichtige niederschwellige Merkmale zur Unter-<br />

stützung häuslicher Pflegearrangements mit sich bringt. In der praktischen Umsetzung<br />

der Verordnung zeigten sich deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Pflege-<br />

kassen. In 34 Familien haben die Gesundheitsberaterinnen über die Möglichkeit einer<br />

„Formalisierung“ dieses bestehenden oder zu der Anbahnung eines Nachbarschafts-<br />

verhältnisses im Sinne des § 45b SGB XI informiert und beraten. Im Rahmen des Mo-<br />

dellvorhabens wurden außerdem zehn Nachbarschaftshelfer geschult. Dadurch kamen<br />

insgesamt vier solcher Nachbarschaftsverhältnisse zustande, was 3,8 % der Teilneh-<br />

merinnen und Teilnehmer im Modellvorhaben entspricht.<br />

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