EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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Nach einer Abstimmung mit der AOK NordWest wurden im Frühsommer 2011 sieben<br />
weitere Pflegekassen im Rahmen des Projekts angesprochen und um Stellungnahme<br />
zu ihrer Auslegung des Nachbarschaftsbegriffs gebeten. Abschließend liegt dazu eine<br />
Rückmeldung von sechs Pflegekassen vor (AOK NordWest, LKK, Barmer GEK, BKK<br />
Melitta Plus, Techniker, DAK).<br />
Die befragten Pflegekassen formulieren leicht unterschiedliche inhaltliche<br />
Anforderungen an den in der Verordnung als Qualitätssicherungsmerkmal genannten<br />
Pflegekurs:<br />
• Zwei Pflegekassen (DAK, BKK Melitta Plus) fordern <strong>für</strong> die Anerkennung zum<br />
Nachbarschaftshelfer lediglich den Nachweis über einen Pflegekurs nach<br />
§ 45 SGB XI und machen keine weiteren Angaben zu möglichen Inhalten der<br />
Schulungsmaßnahme<br />
• Die vier Pflegekassen (AOK NordWest, LKK, Barmer GEK, Techniker) fordern<br />
eine demenzspezifische Ausrichtung des Kurses. Ein Stundenumfang wurde<br />
lediglich von einer Pflegekasse explizit angegeben – die Barmer GEK fordert<br />
einen Stundenumfang von mindestens 14 Stunden.<br />
Hinsichtlich der Möglichkeit, anstelle des geforderten Pflegekurses eine bestehende<br />
„pflegerische Grundqualifikation“ anerkennen zu können, ergab sich in der Abfrage ein<br />
gemischtes Bild. Grundsätzlich verweisen alle Pflegekassen in dieser Frage auf die<br />
Einzelfallprüfung.<br />
• Die Pflegekasse Techniker gibt an, dass eine pflegerische Grundqualifikation<br />
die Teilnahme an einem demenzspezifischen Pflegekurs nach § 45 SGB XI<br />
nicht ersetzen kann<br />
• Die Pflegekasse Barmer GEK merkt dazu an, dass eine pflegerische<br />
Grundqualifikation nur bedingt zielführend sei, da es sich bei der Tätigkeit als<br />
Nachbarschaftshelfer um eine betreuerische und nicht um eine pflegerische<br />
Intervention handelt<br />
• Drei Pflegekassen (AOK NordWest, LKK, DAK) erkennen nach eigener<br />
Aussage vermutlich Personen mit einer pflegerischen Grundqualifikation<br />
(Gesundheits- und Krankenpfleger/in, staatliche anerkannte Altenpfleger/in) bei<br />
Nachweis an, außerdem würden bei einzelnen Pflegekassen eventuell auch<br />
Ärzte oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen anerkannt.<br />
Zur Beantwortung der Frage, wer im Sinne der Verordnung als Nachbar gelten kann,<br />
werden von allen Pflegekassen unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der räumli-<br />
chen Nähe zwischen Versichertem und potenziellem Nachbarschaftshelfer und dem<br />
Verwandtschaftsgrad dieser beiden Personen gestellt:<br />
• Im Hinblick auf die räumliche Nähe geben drei Pflegekassen (DAK, Techniker,<br />
LKK) an, dass keine Definition des Nachbarschaftsbegriffs vorliegt, es zum Be-<br />
griff „Nachbarin/ Nachbar“ von keiner Stelle eine Aussage oder einschränkende<br />
Aussage gibt und dass somit im Grunde jede Person anerkannt werden kann<br />
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