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EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV

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Nach einer Abstimmung mit der AOK NordWest wurden im Frühsommer 2011 sieben<br />

weitere Pflegekassen im Rahmen des Projekts angesprochen und um Stellungnahme<br />

zu ihrer Auslegung des Nachbarschaftsbegriffs gebeten. Abschließend liegt dazu eine<br />

Rückmeldung von sechs Pflegekassen vor (AOK NordWest, LKK, Barmer GEK, BKK<br />

Melitta Plus, Techniker, DAK).<br />

Die befragten Pflegekassen formulieren leicht unterschiedliche inhaltliche<br />

Anforderungen an den in der Verordnung als Qualitätssicherungsmerkmal genannten<br />

Pflegekurs:<br />

• Zwei Pflegekassen (DAK, BKK Melitta Plus) fordern <strong>für</strong> die Anerkennung zum<br />

Nachbarschaftshelfer lediglich den Nachweis über einen Pflegekurs nach<br />

§ 45 SGB XI und machen keine weiteren Angaben zu möglichen Inhalten der<br />

Schulungsmaßnahme<br />

• Die vier Pflegekassen (AOK NordWest, LKK, Barmer GEK, Techniker) fordern<br />

eine demenzspezifische Ausrichtung des Kurses. Ein Stundenumfang wurde<br />

lediglich von einer Pflegekasse explizit angegeben – die Barmer GEK fordert<br />

einen Stundenumfang von mindestens 14 Stunden.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeit, anstelle des geforderten Pflegekurses eine bestehende<br />

„pflegerische Grundqualifikation“ anerkennen zu können, ergab sich in der Abfrage ein<br />

gemischtes Bild. Grundsätzlich verweisen alle Pflegekassen in dieser Frage auf die<br />

Einzelfallprüfung.<br />

• Die Pflegekasse Techniker gibt an, dass eine pflegerische Grundqualifikation<br />

die Teilnahme an einem demenzspezifischen Pflegekurs nach § 45 SGB XI<br />

nicht ersetzen kann<br />

• Die Pflegekasse Barmer GEK merkt dazu an, dass eine pflegerische<br />

Grundqualifikation nur bedingt zielführend sei, da es sich bei der Tätigkeit als<br />

Nachbarschaftshelfer um eine betreuerische und nicht um eine pflegerische<br />

Intervention handelt<br />

• Drei Pflegekassen (AOK NordWest, LKK, DAK) erkennen nach eigener<br />

Aussage vermutlich Personen mit einer pflegerischen Grundqualifikation<br />

(Gesundheits- und Krankenpfleger/in, staatliche anerkannte Altenpfleger/in) bei<br />

Nachweis an, außerdem würden bei einzelnen Pflegekassen eventuell auch<br />

Ärzte oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen anerkannt.<br />

Zur Beantwortung der Frage, wer im Sinne der Verordnung als Nachbar gelten kann,<br />

werden von allen Pflegekassen unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der räumli-<br />

chen Nähe zwischen Versichertem und potenziellem Nachbarschaftshelfer und dem<br />

Verwandtschaftsgrad dieser beiden Personen gestellt:<br />

• Im Hinblick auf die räumliche Nähe geben drei Pflegekassen (DAK, Techniker,<br />

LKK) an, dass keine Definition des Nachbarschaftsbegriffs vorliegt, es zum Be-<br />

griff „Nachbarin/ Nachbar“ von keiner Stelle eine Aussage oder einschränkende<br />

Aussage gibt und dass somit im Grunde jede Person anerkannt werden kann<br />

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