EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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der Versicherten gefördert und die bedarfsgerechte Beratung und Schulung zur Pfle-<br />
geerleichterung und Pflegeentlastung <strong>für</strong> Pflegepersonen durch die Nutzung von Pfle-<br />
geauszeiten ermöglicht.<br />
Ergänzend zur leistungsrechtlichen Bündelung von Unterstützungsleistungen <strong>für</strong> Pfle-<br />
geversicherte mit Frühdemenz sollte die räumliche Bündelung entsprechender Leis-<br />
tungsangebote in einem „Aktivitätenzentrum Frühdemenz“ modellhaft erprobt werden.<br />
Analog zur Leistungsart „Tagespflege“ <strong>für</strong> die Pflegeversicherten höherer Pflegestufen<br />
sollte untersucht werden, ob der spezielle Bedarf der Pflegeversicherten mit Frühde-<br />
menz durch eine Leistungsart „Aktivitätenzentrum Frühdemenz“ gemäß § 28 SGB XI in<br />
Anlehnung an das niederländische Konzept der „Meeting Centres“ abgedeckt werden<br />
könnte. Sowohl die Implementierung wie u. a. auch die Wirkung des niederländischen<br />
Konzepts wurde bereits evaluiert und empfiehlt sich damit <strong>für</strong> eine Erprobung im bun-<br />
desdeutschen Kontext. 183<br />
Durch eine räumliche Bündelung von Unterstützungsleistungen <strong>für</strong> Pflegeversicherte<br />
mit Frühdemenz würden insbesondere leistungshemmende räumliche und zeitliche<br />
Barrieren abgebaut und der im Projekt ermittelte mehrfache Bedarf der Zielgruppe ab-<br />
gedeckt.<br />
2.) Förderung der Bereitstellung von spezifischen Versorgungsstrukturen<br />
Es wird empfohlen, dass in Anwendung des § 45c SGB XI die dort vorgesehenen Mittel<br />
des Ausgleichsfonds, die dem GKV-Spitzenverband zur Förderung der Weiterentwick-<br />
lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere <strong>für</strong> demenzi-<br />
ell Erkrankte zur Verfügung stehen, vorrangig zur Förderung und zum Auf- und Ausbau<br />
von wohnortnahen Angeboten zum Kompetenzerhalt, zur Pflegebefähigung und zur<br />
Entlastung der Betroffenen verwendet werden sollten.<br />
Zur Umsetzung des § 12 Abs. 1 SGB XI sollten die Pflegekassen verpflichtet werden,<br />
regionale Arbeitsgemeinschaften zur „Entwicklung von Versorgungsstrukturen zum<br />
Kompetenzerhalt, zur Pflegebefähigung und zur -entlastung bei Demenz“ zu bilden.<br />
Die regionalen Arbeitsgemeinschaften sollen den Auftrag erhalten, den Landesverbän-<br />
den der Pflegekassen jährlich einen mit der jeweiligen Kommune abgestimmten Ent-<br />
wicklungsplan zum Aufbau und zur Fortschreibung der Versorgungsstrukturen vorzule-<br />
gen, der Maßnahmen beinhaltet zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Sicherstellung des Zu-<br />
gangs zu den Zielgruppen, zum Abbau von Nutzungsbarrieren sowie zur Listung der<br />
regionalen Angebote zum Kompetenzerhalt und zur Alltagsgestaltung <strong>für</strong> die Versicher-<br />
ten. Zudem sollten in den Entwicklungsplan auch die Angebotswünsche der Pflegebe-<br />
dürftigen und ihrer Pflegepersonen eingehen, die die „Programmleistung Demenz“ nut-<br />
zen oder über die „Pflegestufe Demenz“ versorgt werden.<br />
183 Moniz-Cook, E.; Manthorpe, J. (2010). Vgl. dazu auch Kap. 4.4.3.<br />
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