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EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV

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der Versicherten gefördert und die bedarfsgerechte Beratung und Schulung zur Pfle-<br />

geerleichterung und Pflegeentlastung <strong>für</strong> Pflegepersonen durch die Nutzung von Pfle-<br />

geauszeiten ermöglicht.<br />

Ergänzend zur leistungsrechtlichen Bündelung von Unterstützungsleistungen <strong>für</strong> Pfle-<br />

geversicherte mit Frühdemenz sollte die räumliche Bündelung entsprechender Leis-<br />

tungsangebote in einem „Aktivitätenzentrum Frühdemenz“ modellhaft erprobt werden.<br />

Analog zur Leistungsart „Tagespflege“ <strong>für</strong> die Pflegeversicherten höherer Pflegestufen<br />

sollte untersucht werden, ob der spezielle Bedarf der Pflegeversicherten mit Frühde-<br />

menz durch eine Leistungsart „Aktivitätenzentrum Frühdemenz“ gemäß § 28 SGB XI in<br />

Anlehnung an das niederländische Konzept der „Meeting Centres“ abgedeckt werden<br />

könnte. Sowohl die Implementierung wie u. a. auch die Wirkung des niederländischen<br />

Konzepts wurde bereits evaluiert und empfiehlt sich damit <strong>für</strong> eine Erprobung im bun-<br />

desdeutschen Kontext. 183<br />

Durch eine räumliche Bündelung von Unterstützungsleistungen <strong>für</strong> Pflegeversicherte<br />

mit Frühdemenz würden insbesondere leistungshemmende räumliche und zeitliche<br />

Barrieren abgebaut und der im Projekt ermittelte mehrfache Bedarf der Zielgruppe ab-<br />

gedeckt.<br />

2.) Förderung der Bereitstellung von spezifischen Versorgungsstrukturen<br />

Es wird empfohlen, dass in Anwendung des § 45c SGB XI die dort vorgesehenen Mittel<br />

des Ausgleichsfonds, die dem GKV-Spitzenverband zur Förderung der Weiterentwick-<br />

lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere <strong>für</strong> demenzi-<br />

ell Erkrankte zur Verfügung stehen, vorrangig zur Förderung und zum Auf- und Ausbau<br />

von wohnortnahen Angeboten zum Kompetenzerhalt, zur Pflegebefähigung und zur<br />

Entlastung der Betroffenen verwendet werden sollten.<br />

Zur Umsetzung des § 12 Abs. 1 SGB XI sollten die Pflegekassen verpflichtet werden,<br />

regionale Arbeitsgemeinschaften zur „Entwicklung von Versorgungsstrukturen zum<br />

Kompetenzerhalt, zur Pflegebefähigung und zur -entlastung bei Demenz“ zu bilden.<br />

Die regionalen Arbeitsgemeinschaften sollen den Auftrag erhalten, den Landesverbän-<br />

den der Pflegekassen jährlich einen mit der jeweiligen Kommune abgestimmten Ent-<br />

wicklungsplan zum Aufbau und zur Fortschreibung der Versorgungsstrukturen vorzule-<br />

gen, der Maßnahmen beinhaltet zur Öffentlichkeitsarbeit, zur Sicherstellung des Zu-<br />

gangs zu den Zielgruppen, zum Abbau von Nutzungsbarrieren sowie zur Listung der<br />

regionalen Angebote zum Kompetenzerhalt und zur Alltagsgestaltung <strong>für</strong> die Versicher-<br />

ten. Zudem sollten in den Entwicklungsplan auch die Angebotswünsche der Pflegebe-<br />

dürftigen und ihrer Pflegepersonen eingehen, die die „Programmleistung Demenz“ nut-<br />

zen oder über die „Pflegestufe Demenz“ versorgt werden.<br />

183 Moniz-Cook, E.; Manthorpe, J. (2010). Vgl. dazu auch Kap. 4.4.3.<br />

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