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EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV

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Anlage 11<br />

Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach § 45b SGB XI<br />

Die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über niederschwellige Hilfe- und Be-<br />

treuungsangebote des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 09.12.2008 nennt in Artikel 1<br />

unter Ziffer 8 die „Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der<br />

Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde“. Das Betreu-<br />

ungsangebot eines Nachbarschaftshelfers in diesem Sinne ist durch die zuständige<br />

Pflegekasse anzuerkennen. Weitere landesrechtliche Regelungen dazu liegen nicht<br />

vor (Stand 07/2012). Die vorhandene Regelung nennt nur eine Leistungsbezeichnung<br />

(Einzelbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe), ein unspezifisches Qualitätssi-<br />

cherungsmerkmal (Pflegekurs) und dessen Finanzierungsgrundlage (nach<br />

§ 45 SGB XI).<br />

Die hier gegebene leistungsrechtliche Regelung ist problematisch, weil sie viele wichti-<br />

ge Fragen offen lässt und somit die Leistungsnutzung erschwert. Um die offenen Fra-<br />

gen <strong>für</strong> die praktische Umsetzung der Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach<br />

§ 45b SGB XI mit den Pflegekassen abzustimmen zu können, wurde in <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> eine<br />

Konzeption entwickelt. Zu folgenden Fragen sind im Rahmen des Konzeptes Vorschlä-<br />

ge erarbeitet worden:<br />

• Definition der Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach § 45b SGB XI<br />

• Art, Umfang und Aktualität der Schulung der Nachbarschaftshelfer<br />

• Einbindung der Nachbarschaftshilfe in die regionale Versorgungsstruktur im Sinne<br />

einer ergänzenden Qualitätssicherung<br />

• Versicherungs- und steuerrechtliche Fragen aus Sicht der Nachbarschaftshelfer<br />

• Fragen zur Vergütungshöhe und zur Möglichkeit der Anerkennung von Fahrtkosten<br />

im Zusammenhang mit der Leistungserbringung<br />

Im Projektkontext von <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> war die bestehende Regelung des Landes positiv zu be-<br />

werten, weil sie zwei wichtige niederschwellige Merkmale zur Unterstützung häuslicher<br />

Pflegearrangements mit sich bringt:<br />

• Bestehende nachbarschaftliche Vertrauensverhältnisse werden von einem reinen,<br />

oft einseitigen Gefälligkeitsdienst zu einer <strong>für</strong> die Familien annehmbaren Tauschbe-<br />

ziehung aufgewertet<br />

• Es wird ein Hilfeangebot als formelle Hilfe anerkannt, das zugehend ist und auch als<br />

Einstieg ins Hilfesystem überhaupt gelten kann.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der in <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> erarbeitete Konzeptions-<br />

vorschlag <strong>für</strong> einen „weiten“ Nachbarschaftsbegriff und eine begrenzte, da<strong>für</strong> sich wie-<br />

derholende Schulungsanforderung plädiert.<br />

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