EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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Anlage 11<br />
Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach § 45b SGB XI<br />
Die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über niederschwellige Hilfe- und Be-<br />
treuungsangebote des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 09.12.2008 nennt in Artikel 1<br />
unter Ziffer 8 die „Einzelfallbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe unter der<br />
Voraussetzung, dass ein Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert wurde“. Das Betreu-<br />
ungsangebot eines Nachbarschaftshelfers in diesem Sinne ist durch die zuständige<br />
Pflegekasse anzuerkennen. Weitere landesrechtliche Regelungen dazu liegen nicht<br />
vor (Stand 07/2012). Die vorhandene Regelung nennt nur eine Leistungsbezeichnung<br />
(Einzelbetreuung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe), ein unspezifisches Qualitätssi-<br />
cherungsmerkmal (Pflegekurs) und dessen Finanzierungsgrundlage (nach<br />
§ 45 SGB XI).<br />
Die hier gegebene leistungsrechtliche Regelung ist problematisch, weil sie viele wichti-<br />
ge Fragen offen lässt und somit die Leistungsnutzung erschwert. Um die offenen Fra-<br />
gen <strong>für</strong> die praktische Umsetzung der Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach<br />
§ 45b SGB XI mit den Pflegekassen abzustimmen zu können, wurde in <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> eine<br />
Konzeption entwickelt. Zu folgenden Fragen sind im Rahmen des Konzeptes Vorschlä-<br />
ge erarbeitet worden:<br />
• Definition der Nachbarschaftshilfe bei Demenz nach § 45b SGB XI<br />
• Art, Umfang und Aktualität der Schulung der Nachbarschaftshelfer<br />
• Einbindung der Nachbarschaftshilfe in die regionale Versorgungsstruktur im Sinne<br />
einer ergänzenden Qualitätssicherung<br />
• Versicherungs- und steuerrechtliche Fragen aus Sicht der Nachbarschaftshelfer<br />
• Fragen zur Vergütungshöhe und zur Möglichkeit der Anerkennung von Fahrtkosten<br />
im Zusammenhang mit der Leistungserbringung<br />
Im Projektkontext von <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> war die bestehende Regelung des Landes positiv zu be-<br />
werten, weil sie zwei wichtige niederschwellige Merkmale zur Unterstützung häuslicher<br />
Pflegearrangements mit sich bringt:<br />
• Bestehende nachbarschaftliche Vertrauensverhältnisse werden von einem reinen,<br />
oft einseitigen Gefälligkeitsdienst zu einer <strong>für</strong> die Familien annehmbaren Tauschbe-<br />
ziehung aufgewertet<br />
• Es wird ein Hilfeangebot als formelle Hilfe anerkannt, das zugehend ist und auch als<br />
Einstieg ins Hilfesystem überhaupt gelten kann.<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der in <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> erarbeitete Konzeptions-<br />
vorschlag <strong>für</strong> einen „weiten“ Nachbarschaftsbegriff und eine begrenzte, da<strong>für</strong> sich wie-<br />
derholende Schulungsanforderung plädiert.<br />
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