EDe II - Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung eV
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• Die Pflegekasse LKK fügt hinzu, dass sie aufgrund der in der Pflegekasse ver-<br />
sicherten landwirtschaftlichen Bevölkerung und der somit weiträumigeren Sied-<br />
lungsstruktur in ländlichen Gebieten mit einer eher weiträumigeren Auslegung<br />
der räumlichen Nähe verfährt<br />
• Die Pflegekasse Melitta Plus behält sich eine Prüfung des Einzelfalls vor<br />
• Die Pflegekasse AOK NordWest folgt in weiten Teilen dem in <strong>EDe</strong> <strong>II</strong> erstellten<br />
Konzept und führt dazu Folgendes auf: Ausgehend vom Begriff „Nachbar“ muss<br />
eine räumliche Nähe vorliegen, also muss der Nachbar neben dem betreffen-<br />
den Versicherten wohnen (primär angrenzend oder in den nächstgelegenen<br />
Gebäuden; in ländlichen Gebieten gegenüber oder nebenan oder in einem an-<br />
gemessenen Umkreis wohnhaft sein)<br />
• Lediglich die Pflegekasse Barmer GEK macht enge Vorgaben. Die Nachbar-<br />
schaft ist demnach „in städtischen Regionen in einem Straßenzug und den be-<br />
nachbarten Straßen (sog. Stadtviertel) zu sehen“. Daraus ergibt sich <strong>für</strong> die<br />
Pflegekasse, dass in der Stadt die Entfernung der Wohnorte nicht größer als 1<br />
km sein sollte. In ländlichen Gebieten ist der Kreis größer zu ziehen, was <strong>für</strong><br />
Lagen außerhalb der Ortskerne zu einer Anerkennung einer Entfernung bis zu<br />
3 km führt.<br />
Hinsichtlich eines bestehenden Verwandtschaftsgrades zwischen dem an Demenz<br />
erkrankten Versicherten und dem potenziellen Nachbarschaftshelfer erkennen vier der<br />
sechs Pflegekassen analog zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege keine Verwandten<br />
oder verschwägerten Personen ersten und zweiten Grades an. Eine weitere Pflege-<br />
kasse (LKK) verfährt gegenteilig nicht analog zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege,<br />
hier können auch nah verwandte Personen als Nachbarschaftshelfer anerkannt wer-<br />
den. Wichtig sei der Pflegekasse vorrangig die Entlastung der Pflegeperson durch ei-<br />
nen Nachbarn, unanhängig vom Verwandtschaftsgrad. Die Pflegekasse Techniker gibt<br />
an, dass der Verwandtschaftsgrad nicht definiert sei und macht dazu keine näheren<br />
Angaben.<br />
Darüber hinaus weisen zwei Pflegekassen (LKK, Techniker) speziell darauf hin, dass<br />
nur eine Einzelperson als Nachbarschaftshelfer nach § 45 SGB XI anerkannt werden<br />
kann. Es darf nach ihrer Aussage kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis oder eine<br />
gewerbsmäßige Tätigkeit entstehen, was auch Anbieter mit professioneller Qualifikati-<br />
on ausschließt, die Betreuung <strong>für</strong> mehrere Personen anbieten möchten. Die Pflege-<br />
kasse DAK weist noch einmal auf die Abrechnungsmodalitäten hin: Ein Direktvertrag<br />
des Nachbarschaftshelfers mit der Pflegekasse als Kostenträger ist vom Gesetz nicht<br />
vorgesehen, so dass die Kosten nach dem Erstattungsprinzip über den Versicherten<br />
abgerechnet werden.<br />
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