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Die wissenschaftliche Begleitung des Stuttgarter Kinderhauses ...

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Gesellschaftliche Ausgangslage und die Kontextbedingungen <strong>des</strong> Modellprojektes<br />

Neben dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) beauftragt das TAG<br />

die Kommunen mit der Steuerung und Planung eines bedarfsgerechten<br />

Kinderbetreuungsangebotes vor Ort (vgl. TAG § 24a (2)). Um Kommunen<br />

in der gesetzlich verankerten Bedarfsplanung zu unterstützen, hat der<br />

Kommunalverband für Jugend und Soziales in Baden-Württemberg Empfehlungen<br />

und Vorschläge entwickelt und den Kommunen als Arbeitshilfe<br />

zur Verfügung gestellt. Dennoch gibt es keine einheitliche Regelung zur Bedarfserhebung,<br />

so dass Bedarfsplanungen vor Ort sehr unterschiedlich gehandhabt<br />

werden können. 11<br />

Wie bereits erwähnt, muss eine Kindertageseinrichtung in die kommunale<br />

Bedarfsplanung aufgenommen werden, um entsprechende Zuschüsse zu<br />

den Betriebsausgaben (Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben) zu erhalten.<br />

Das Änderungsgesetz sieht eine Min<strong>des</strong>tbezuschussung von 63% der<br />

Betriebsausgaben von Seiten der Standortgemeinde vor. <strong>Die</strong> Höhe der Bezuschussung<br />

richtet sich wiederum nach den im KiTaG § 1 festgelegten<br />

Betreuungs- und Betriebsformen.<br />

Verfügt die Kindertageseinrichtung allerdings über einen überörtlichen<br />

Einzugsbereich, d.h. es werden auch Kinder aus anderen Wohnorten aufgenommen,<br />

dann umfasst der Min<strong>des</strong>tzuschuss lediglich 31,5% der Kosten.<br />

Auch diesen Zuschuss erhalten die Einrichtungen bzw. die Plätze für auswärtige<br />

Kinder nur, wenn sie in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen<br />

werden. Bis zur Reform <strong>des</strong> Gesetzes im Jahre 2004 hatte jede Kindertageseinrichtung<br />

Anspruch auf eine Lan<strong>des</strong>förderung (ca. 30% der laufenden<br />

Kosten). Das Änderungsgesetz vom 01.01.2006 hat die Regelungen in diesem<br />

Fall etwas gelockert und sieht in § 8b (3) vor, dass Einrichtungen „(…)<br />

mit einem übergreifenden Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller<br />

Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, […] von der Wohnsitzgemeinde<br />

<strong>des</strong> jeweiligen Kin<strong>des</strong> einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für<br />

jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz (erhalten) soweit in der<br />

Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht.“ [Änderung<br />

NK] <strong>Die</strong>se gesetzliche Änderung wurde vor allem auf Druck der bestehenden<br />

Betriebskindertageseinrichtungen bzw. der entsprechend engagierten<br />

Unternehmen vorgenommen, da die Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen<br />

mit überörtlichen Einzugsgebiet, d.h. Kindern aus anderen<br />

Wohnorten/ Kommunen, entsprechend der fehlenden Bedarfsanerkennung<br />

wegfielen.<br />

Mit der gesetzlichen Grundlage von 2004 sind auch Kinderkrippen und<br />

Tagespflegeperson rechtlich erfasst worden. Zwar ist auch hier die Kommune<br />

für den Ausbau der Angebote verantwortlich, aber das Land behält<br />

seine bis dahin bereits geltende Mitfinanzierung bei den Kinderkrippen (ca.<br />

10%) und der Förderung der Kindertagespflege bei.<br />

11 Im Expertengespräch mit dem Leiter der Abteilung Kindertagesbetreuung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>jugendamtes<br />

sowie der Fachberatung für die Stadt Stuttgart wurden solche Bedenken geäußert. Trotz<br />

der Arbeitshilfen, die das Lan<strong>des</strong>jugendamt an die Gemeinden vergibt, werden Bedarfserhebungen<br />

sehr unterschiedlich gehandhabt (vgl. Kapitel 3.1).<br />

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