A: PSYCHOLOGIE DES UNTERRICHTS UND DER ERZIEHUNG
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� Was ein Berater können muss:<br />
� Die 3 Grundhaltungen eines Beraters sind nach Rogers: Empathie, Akzeptanz<br />
(bedingungslose Zuwendung) und Kongruenz (Echtheit); sie zu erlernen, ist<br />
schwierig<br />
� Erlernbare Kompetenzen eines Beraters sind:<br />
� Fachkompetenz (Allgemeines Wissen über Schule und Lehr-Lern-Prozesse,<br />
aber auch spezialisiertes Wissen, etwa zu ADHS oder Legsthenie)<br />
� Methoden- und Prozesskompetenz: Beherrschung diagnostischer Verfahren,<br />
Techniken der Gesprächsführung etc.<br />
� Soziale Kompetenz: Aufbau eines Vertrauensverhältnisses etc.<br />
3. Schulpsychologischer Dienst im Speziellen<br />
� Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen des schulpsychologischen Diensts:<br />
� Die für Bildung und Erziehung zentralen Artikel im Grundgesetz sind Art.6 u. 7:<br />
� Art. 6 spricht den Eltern das Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer<br />
Kinder zu. Im Art. 7 beansprucht der Staat einen eigenständigen schulischen<br />
Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht gleichgeordnet ist.<br />
� Schulpsychologische Beratung bewegt sich dementsprechend im<br />
Spannungsfeld dieser beiden Erziehungsinstitutionen.<br />
� Im Bildungsgesamtplan der „Bund-Länder-Kommission“ (1973) wurden<br />
ehrgeizige Richtwerte für den Ausbau der Schul- und Bildungsberatung<br />
festgelegt: Ein Schulpsychologe für jeweils 5000 Schüler, ein Beratungslehrer<br />
für jeweils 500 Schüler!<br />
� Diese Werte wurden jedoch bis heute von kaum einem Bundesland erreicht;<br />
die Situation ist daher nach wie vor unbefriedigend; zwar wurden<br />
flächendeckend Beratungsstellen eingeführt; diese sind jedoch chronisch<br />
unterbesetzt (bestehen meist nur aus einem Psychologen und einer<br />
Verwaltungskraft)<br />
� Aufgrund der Bildungshoheit der Länder ist der schulpsychologische Dienst in<br />
den verschiedenen Bundesländern z.T. unterschiedlich geregelt.<br />
� Institutionelle Verankerung: Nur in manchen Bundesländern (wie z.B.<br />
Bayern) sind die schulpsychologischen Beratungsstellen direkt den<br />
Schulämtern angegliedert.<br />
� Regionale Präsenz: Während in manchen Bundesländern nach dem<br />
Fachprinzip vorgegangen wird (überregionale Zuständigkeit für bestimmte<br />
Aufgabenbereiche), werden Schulpsychologen in anderen Bundesländern<br />
bestimmten Regionen (Regionalprinzip) zugeordnet.<br />
� Berufliche Qualifikation: In manchen Bundesländern (z.B. Berlin und<br />
Hessen) wird von Schulpsychologen entweder eine Doppelqualifikation als<br />
Lehrer und Psychologe oder eine praktische pädagogische Tätigkeit nach<br />
dem Psychologiestudium erwartet; in Bayern gibt es das Fach „Psychologie<br />
mit schulpsychologischem Schwerpunkt“, das im Rahmen des<br />
Lehramtsstudiums als Hauptfach angerechnet wird.<br />
� Selbstverständnis/Beratungskonzepte: Einzelfallbezogene Schülerhilfe vs.<br />
schulorientierte Schulpsychologie (Systemberatung)<br />
� Für die Schulpsychologie relevante Teildisziplinen sind: klinische Psychologie,<br />
Entwicklungspsychologie, Pädagogischen Psychologie, Pädagogik, Soziologie<br />
� Probleme schulpsychologischer Beratung:<br />
� Überlastung aufgrund schlechter Rahmenbedingungen (s.o.)<br />
� Oftmals geringe Bereitschaft auf Seiten der Schüler, den schulpsychologischen<br />
Dienst in Anspruch zu nehmen<br />
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