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A: PSYCHOLOGIE DES UNTERRICHTS UND DER ERZIEHUNG

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� Was ein Berater können muss:<br />

� Die 3 Grundhaltungen eines Beraters sind nach Rogers: Empathie, Akzeptanz<br />

(bedingungslose Zuwendung) und Kongruenz (Echtheit); sie zu erlernen, ist<br />

schwierig<br />

� Erlernbare Kompetenzen eines Beraters sind:<br />

� Fachkompetenz (Allgemeines Wissen über Schule und Lehr-Lern-Prozesse,<br />

aber auch spezialisiertes Wissen, etwa zu ADHS oder Legsthenie)<br />

� Methoden- und Prozesskompetenz: Beherrschung diagnostischer Verfahren,<br />

Techniken der Gesprächsführung etc.<br />

� Soziale Kompetenz: Aufbau eines Vertrauensverhältnisses etc.<br />

3. Schulpsychologischer Dienst im Speziellen<br />

� Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen des schulpsychologischen Diensts:<br />

� Die für Bildung und Erziehung zentralen Artikel im Grundgesetz sind Art.6 u. 7:<br />

� Art. 6 spricht den Eltern das Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer<br />

Kinder zu. Im Art. 7 beansprucht der Staat einen eigenständigen schulischen<br />

Bildungs- und Erziehungsauftrag, der dem Elternrecht gleichgeordnet ist.<br />

� Schulpsychologische Beratung bewegt sich dementsprechend im<br />

Spannungsfeld dieser beiden Erziehungsinstitutionen.<br />

� Im Bildungsgesamtplan der „Bund-Länder-Kommission“ (1973) wurden<br />

ehrgeizige Richtwerte für den Ausbau der Schul- und Bildungsberatung<br />

festgelegt: Ein Schulpsychologe für jeweils 5000 Schüler, ein Beratungslehrer<br />

für jeweils 500 Schüler!<br />

� Diese Werte wurden jedoch bis heute von kaum einem Bundesland erreicht;<br />

die Situation ist daher nach wie vor unbefriedigend; zwar wurden<br />

flächendeckend Beratungsstellen eingeführt; diese sind jedoch chronisch<br />

unterbesetzt (bestehen meist nur aus einem Psychologen und einer<br />

Verwaltungskraft)<br />

� Aufgrund der Bildungshoheit der Länder ist der schulpsychologische Dienst in<br />

den verschiedenen Bundesländern z.T. unterschiedlich geregelt.<br />

� Institutionelle Verankerung: Nur in manchen Bundesländern (wie z.B.<br />

Bayern) sind die schulpsychologischen Beratungsstellen direkt den<br />

Schulämtern angegliedert.<br />

� Regionale Präsenz: Während in manchen Bundesländern nach dem<br />

Fachprinzip vorgegangen wird (überregionale Zuständigkeit für bestimmte<br />

Aufgabenbereiche), werden Schulpsychologen in anderen Bundesländern<br />

bestimmten Regionen (Regionalprinzip) zugeordnet.<br />

� Berufliche Qualifikation: In manchen Bundesländern (z.B. Berlin und<br />

Hessen) wird von Schulpsychologen entweder eine Doppelqualifikation als<br />

Lehrer und Psychologe oder eine praktische pädagogische Tätigkeit nach<br />

dem Psychologiestudium erwartet; in Bayern gibt es das Fach „Psychologie<br />

mit schulpsychologischem Schwerpunkt“, das im Rahmen des<br />

Lehramtsstudiums als Hauptfach angerechnet wird.<br />

� Selbstverständnis/Beratungskonzepte: Einzelfallbezogene Schülerhilfe vs.<br />

schulorientierte Schulpsychologie (Systemberatung)<br />

� Für die Schulpsychologie relevante Teildisziplinen sind: klinische Psychologie,<br />

Entwicklungspsychologie, Pädagogischen Psychologie, Pädagogik, Soziologie<br />

� Probleme schulpsychologischer Beratung:<br />

� Überlastung aufgrund schlechter Rahmenbedingungen (s.o.)<br />

� Oftmals geringe Bereitschaft auf Seiten der Schüler, den schulpsychologischen<br />

Dienst in Anspruch zu nehmen<br />

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