10.12.2012 Aufrufe

Briefe gut und richtig schreiben! - Duden - LehrerRaum

Briefe gut und richtig schreiben! - Duden - LehrerRaum

Briefe gut und richtig schreiben! - Duden - LehrerRaum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

144<br />

Eine Mieterhöhung<br />

wird erst mit der<br />

Zustimmung des<br />

Mieters wirksam.<br />

Privatkorrespondenz<br />

Erhöhung der Miete<br />

Rechtlich kann der Vermieter die Miete nicht einseitig erhöhen, er<br />

braucht dazu das Einverständnis des Mieters. Deshalb bezeichnet der<br />

Jurist den Brief, in dem der Vermieter die Erhöhung der Miete mitteilt,<br />

als Mieterhöhungsverlangen.<br />

Wichtige Hinweise zum Mieterhöhungsverlangen:<br />

■ Die Mieterhöhung muss gr<strong>und</strong>sätzlich schriftlich verlangt werden.<br />

■ Der Brief muss vom Vermieter – bei mehreren Vermietern von<br />

allen – oder einem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Für den<br />

Fall, dass ein Bevollmächtigter unterschreibt, muss aus dem Text<br />

eindeutig hervorgehen, wer ihn geschrieben hat <strong>und</strong> dass er in<br />

Vollmacht des Vermieters aufgesetzt ist. Es empfiehlt sich eine<br />

Vollmacht beizulegen, da sonst der Mieter das<br />

Mieterhöhungsverlangen zurückweisen kann.<br />

■ Der Brief sollte per Boten oder als Ein<strong>schreiben</strong> mit Einwurfbestätigung<br />

versandt werden.<br />

■ Im Mieterhöhungsverlangen muss der Betrag der neuen Miethöhe<br />

genannt sein.<br />

■ Seit der letzten Mieterhöhung oder seit Vertragsabschluss muss<br />

ein Jahr vergangen sein. Zwischen dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens<br />

<strong>und</strong> dem Fälligwerden der neuen Miethöhe müssen<br />

außerdem zwei volle Monate liegen.<br />

■ Der Vermieter darf die Miete nicht um mehr als 20% erhöhen.<br />

■ Das Mieterhöhungsverlangen muss an alle im Mietvertrag<br />

genannten Personen geschickt werden. Ausnahme: Im Mietvertrag<br />

ist einer der Mieter als Bevollmächtigter ausgewiesen.<br />

■ Der Vermieter muss sein Verlangen begründen <strong>und</strong> dem Mieter die<br />

Nachprüfung ermöglichen. Dazu hat er verschiedene Möglichkeiten:<br />

– Er kann es mit dem Mietspiegel begründen.<br />

– Er kann sich auf ein Sachverständigen<strong>gut</strong>achten beziehen.<br />

– Er kann drei Vergleichswohnungen benennen, in denen heute<br />

schon so viel gezahlt wird, wie er mit seiner Erhöhung fordert.<br />

– Er kann sich auf Auskünfte einer Mietdatenbank stützen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!